yogi61 » Fr 1. Jun 2012, 09:30 hat geschrieben:Naja, die anerzogene Raserei,die durch Lobbyverbände noch unterstützt wird, wird auch in diesem Land irgendwann zu Ende gehen und der Einsicht und Vernunft Platz machen. Es gibt in der letzten Zeit ja auch häufig Urteile, die dem Raser klar machen, dass er nicht schuldlos durch die Gegend brettert.
München (dpa/tmn) - Wer beim Spurwechsel einen Unfall verursacht, haftet in voller Höhe für den Schaden - es sei denn, er kommt auf der Autobahn einem Raser in die Quere.
Wer dort die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschreitet, muss sich trotz des Fahrfehlers eines Spurwechslers eine Mithaftung anrechnen lassen. Die richtet sich danach, wie hoch die Überschreitung war und wie sehr der Spurwechsler von dem heranrasenden Fahrzeug überrascht wurde, erklärt der ADAC.
Das Oberlandesgericht Oldenburg musste über den Unfallschaden an einem Sportwagen entscheiden, der mit mindestens 200 km/h und möglicherweise sogar mit 280 km/h auf der linken Spur unterwegs war und in einen Kleinwagen krachte, als dieser mit Tempo 130 ein langsameres Fahrzeug überholen wollte. Die Entscheidung: Der total beschädigte Sportwagen muss von der Versicherung des Spurwechslers nur zu einem Drittel erstattet werden (Aktenzeichen: 3 U 69/11).
Es ist nicht verboten, mit hohem Tempo auf Autobahnabschnitten ohne Limit zu fahren. Allerdings führt die Überschreitung der Regelgeschwindigkeit zu einer erhöhten Betriebsgefahr, weshalb die Richter in diesem Fall die Schuld an dem Unfall zu zwei Dritteln bei dem Sportwagenfahrer sahen.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/ ... recke.html
Ist doch schon mal ein Anfang.

Erhöhte Betriebsgefahr kann auch bei Schleicherei vorliegen:
"Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven
Mithaftung bei zu geringer Geschwindigkeit auf Autobahn
Nicht nur Rasen kann teuer werden. Bei Unfällen auf der Autobahn können auch Fahrer zur Mithaftung herangezogen werden, die zu langsam unterwegs sind. Dies berichten die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven.
Im konkreten Fall war ein Autofahrer von der Überholspur auf die rechte Fahrbahn gewechselt, um einem von hinten kommenden schnelleren Wagen Platz zumachen. Dabei habe der Fahrer nicht einkalkuliert, dass auf dem rechten Streifen vor ihm eine Autofahrerin mit nur etwa 60 Stundenkilometer Geschwindigkeit unterwegs war. Er prallte auf den Wagen, der sich überschlug. Die Autofahrerin wurde dabei verletzt.
Das Gericht bürdete der Fahrerin den Angaben zufolge eine Mithaftungsquote von 50 Prozent für die Unfallschäden auf. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass sie auf der Autobahn eindeutig zu langsam gefahren sei, so das Gericht."
http://www.n-tv.de/auto/Bei-Unfall-Mith ... 08413.html
Und vonwegen Anfang: Auch wenn Unwissende immer so tun als sei die Haftung aus erhöhter Betriebsgefahr was Neues, das ist Unsinn. Die Haftung aus erhöhter Betriebsgefahr ist eines der ältesten Instrumente des Verkehrsrecht, sie kam vor knapp 200 Jahren mit den ersten Eisenbahnen auf.