Haftung von Vorständen

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deggial
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Beitrag von deggial »

Skull hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 21:10 So wie Vorstände ? :D Die tun das ja ..eben nicht.
Du scheinst überhaupt keine Ahnung von der Organhaftung in Deutschland zu haben. Vorstände haften unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen. (Genau wie GmbH-Geschäftsführer.)
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Beitrag von Skull »

deggial hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 21:12
Du scheinst offenbar überhaupt keine Ahnung von der Organhaftung in Deutschland zu haben.

Vorstände haften unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Nö. Ich bin da total unbedarft.

Aber da solltest Du ruckzuck x-fach REALE praktische Beispiele präsentieren können.
Wo Vorstände tatsächlich haften mussten.

Nur zu ! :)

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Beitrag von deggial »

Skull hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 21:15 Nur zu ! :)
Das einschlägige Gesetz dazu ist das Aktiengesetz.

https://dejure.org/gesetze/AktG/93.html

Nicht nur haften Vorstände unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Bei einem entsprechenden Vorwurf, dass ein Vorstand seine Pflichten verletzt habe und deshalb ein finanzieller Schaden entstanden sei, trifft ihn auch noch die Beweispflicht, dass es nicht so war (Beweislastumkehr). Bei GmbH-Geschäftsführern gilt im Prinzip dasselbe.

https://dejure.org/gesetze/GmbHG/43a.html

Du hast nach Beispielen gefragt, hier drei ausreichend prominente:

- 2024: Wirecard-Vorstände müssen 140 Mio. Euro Schadenersatz zahlen
https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/ ... 20585.html

- 2021: Winterkorn zahlt 11,2 Mio. Euro Schadenersatz an VW
https://www.zeit.de/wirtschaft/2021-06/ ... schaussage

- 2014: Siemens-Finanzvorstand muss 15 Mio. Euro Schadenersatz zahlen
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 26942.html

Von den meisten Fällen werden wir nichts mitkriegen, weil die normalerweise verglichen werden.

Was viele übrigens nicht wissen: Auch ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände haften unbegrenzt mit ihrem gesamten Privatvermögen... eine Putzkraft schwarz beschäftigt? Zack! Die fälligen Sozialabgaben (zzgl. Zinsen) kann der Vorstand dann privat berappen. (Vom Straftatbestand mal abgesehen.)

Belassen wir es bei diesem kleinen Ausflug in die Organhaftung? Das passt nicht so gut in diesen Thread.
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Skull
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Beitrag von Skull »

deggial hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 21:40
Das einschlägige Gesetz dazu ist das Aktiengesetz.
Das weiss ich. Auch kenne ich das Gesetz.
2024: Wirecard-Vorstände müssen 140 Mio. Euro Schadenersatz zahlen
Geschenkt.
2021: Winterkorn zahlt 11,2 Mio. Euro Schadenersatz an VW
Das war ein Vergleich.
2014: Siemens-Finanzvorstand muss 15 Mio. Euro Schadenersatz zahlen
Dieses (ersteres vielleicht ausgenommen) sind aber alles keine Beispiele,
das Vorstände unbegrenzt für wirtschaftliche Schäden haften, den sie anrichteten.
Belassen wir es bei diesem kleinen Ausflug in die Organhaftung?
Gerne.

Unter Organhaftung versteht man ja die zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung
der Organe von juristischen Personen für deren rechtswidriges Handeln.
Und nicht die Haftung für wirtschaftliche Schäden, die sie zu verantworten haben. ;)

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Beitrag von deggial »

Skull hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 22:02 Unter Organhaftung versteht man ja die zivilrechtliche oder strafrechtliche Haftung
der Organe von juristischen Personen für deren rechtswidriges Handeln.
Äh, nein!

Das steht zwar bei Wikipedia. Du kannst aber auch persönlich haften, wenn du eine Frist versäumst und dem Unternehmen deshalb eine öffentliche Förderung entgeht. Du kannst auch haften, wenn du als Vorstand die Expansion des Unternehmens planst und dabei einen Fehler begehst, weil du beispielsweise versäumt hast, den Markt ausreichend zu analysieren. Leichte Fahrlässigkeit kann dafür schon ausreichen.
Skull hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 22:02 Und nicht die Haftung für wirtschaftliche Schäden, die sie zu verantworten haben.
Doch, genau darum geht es. Der Maßstab dafür steht in dem Gesetz, das du vorgibst zu kennen. Er lautet:

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Hier ein paar Beispiele, die erst mal nichts mit rechtswidrigem Handeln zu tun haben, sondern mit Versäumnissen, die sich ein Vorstand persönlich zurechnen lassen muss, sollte er wegen daraus entstandener Vermögensschäden in Anspruch genommen werden (Innenhaftung):

- fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu unrentablen Vertragsabschlüssen
- fehlerhafte Markteinschätzung bei Geschäftserweiterung
- unzureichende Bonitätsprüfung von Lieferanten/Abnehmern
- verspätete Umsetzung eines Gesellschafter-/Aufsichtsratsbeschlusses
- Fördermittelmissmanagement
- Verjährenlassen von Forderungen/ Verzicht auf realisierbare Forderungen

Quelle: https://www.stc-makler.de/blog/gewerbe/ ... erhaftung/

Wenn Vorstände nichts unternehmen, die das verhindern, sind sie (Satz 2!) dem Unternehmen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Schäden sind üblicherweise Vermögensschäden, die das Unternehmen auf zivilrechtlichem (nicht notwendigerweise auch strafrechtlichem!) Wege beim entsprechenden Organträger einklagt. Streng genommen bei einem beliebigen Organträger, weil sie gemeinschaftlich haften...

Darum finden sich meistens auch nur solche Fälle in der Presse, die auch noch einen strafrechtlichen Aspekt haben und deshalb eine gewisse gesellschaftliche Relevanz entfalten, wie etwa Wirecard (Bilanzbetrug) oder VW (Dieselskandal).

Ich schlage vor, dass wir es wirklich dabei belassen. Das Gespräch gehört nicht hierher. Wir können das gerne woanders besprechen. Vielleicht kannst du unsere Beiträge auslagern? Ein möglicher Threadtitel könnte lauten: Wie Vorstände und GmbH-Geschäftsführer haften (sollten).
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von sünnerklaas »

deggial hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 22:37

Doch, genau darum geht es. Der Maßstab dafür steht in dem Gesetz, das du vorgibst zu kennen. Er lautet:

Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.

Hier ein paar Beispiele, die erst mal nichts mit rechtswidrigem Handeln zu tun haben, sondern mit Versäumnissen, die sich ein Vorstand persönlich zurechnen lassen muss, sollte er wegen daraus entstandener Vermögensschäden in Anspruch genommen werden (Innenhaftung):

- fehlerhafte Angebotskalkulation führt zu unrentablen Vertragsabschlüssen
- fehlerhafte Markteinschätzung bei Geschäftserweiterung
- unzureichende Bonitätsprüfung von Lieferanten/Abnehmern
- verspätete Umsetzung eines Gesellschafter-/Aufsichtsratsbeschlusses
- Fördermittelmissmanagement
- Verjährenlassen von Forderungen/ Verzicht auf realisierbare Forderungen

Quelle: https://www.stc-makler.de/blog/gewerbe/ ... erhaftung/
Gut und schön. Da muss man aber dann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor Gericht nachweisen.

Viele - auch große Unternehmen - schrecken vor Schadensersatzklagen zurück. Weil das eben Zivilrecht ist und bei Schadensersatzklagen es erst einmal der Kläger ist, der die Kosten auszulegen hat. Im deutschen Zivilrecht gilt nämlich der Grundsatz: wer die Musik bestellt, zahlt. Und wie viel zu zahlen, also vorzustrecken ist, richtet sich nach dem Streitwert. Und wenn dann schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht klar ist, wie das Gericht urteilen wird, was der Beklagte zu seiner Entlastung vorlegt und inwiefern sogar Aufsichtsrat und Gesellschafter selber mit zu der Misere beigetragen haben, lassen viele dann doch lieber die Finger davon. Denn das kann nicht nur für den Kläger sehr teuer werden, es wird dann ggf. auch öffentlich firmeninterne dreckige Wäsche gewaschen. Wenn z.B. im Prozess z.B. Aufsichtsratsbeschlüsse und -protokolle seziert und dem Kläger ggf. um die Ohren gehauen werden.
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Beitrag von deggial »

sünnerklaas hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 22:50 Gut und schön. Da muss man aber dann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor Gericht nachweisen.
Einfache Fahrlässigkeit reicht schon aus.

Beweisen muss zudem nicht derjenige, der klagt, sondern derjenige, der beklagt wird. Der Gesellschaft reicht es, dass sie einen Vermögensschaden nachweisen kann. Ein Vorstand muss sich dagegen freibeweisen. So ist es im Aktiengesetz geregelt:

Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
https://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__93.html

Bei Geschäftsführern einer GmbH gilt sinngemäß dasselbe: Die Gesellschaft muss zwar den Schaden nachweisen, der Geschäftsführer muss sich aber entlasten. (Bei GmbH-Chefs, denen die GmbH selbst gehört, spielt diese Innenhaftung naturgemäß keine Rolle.)

https://www.rosepartner.de/blog/beweisl ... ehrer.html
sünnerklaas hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 22:50 Denn das kann nicht nur für den Kläger sehr teuer werden, es wird dann ggf. auch öffentlich firmeninterne dreckige Wäsche gewaschen.
Darum werden solche Angelegenheiten häufig außergerichtlich beigelegt.

Was nicht funktioniert, ist darauf zu verzichten, einen Vermögensschaden durch den Vorstand ersetzt zu bekommen, weil sich dann tatsächlich der Aufsichtsrat gegenüber den Eigentümern (Aktionären) haftbar machen würde.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von sünnerklaas »

deggial hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 23:08 Einfache Fahrlässigkeit reicht schon aus.

Beweisen muss zudem nicht derjenige, der klagt, sondern derjenige, der beklagt wird. Der Gesellschaft reicht es, dass sie einen Vermögensschaden nachweisen kann. Ein Vorstand muss sich dagegen freibeweisen.


Ist trotzdem nicht ohne hohes Risiko. Denn in den allerwenigsten Fällen gibt es einen Alleinschuldigen.
Darum werden solche Angelegenheiten häufig außergerichtlich beigelegt.
Weil bei solchen Gerichtsprozessen dann Firmeninterna auf den Tisch kommen. Und das kann meist sehr unangenehm werden. Sowohl, was die Sache angeht, als auch die durch den öffentlichen Prozess entstehenden Kollateralschäden für das Unternehmen. Bei außergerichtlichen Einigungen hat man einen sehr entscheidenden Vorteil: das der Nichtöffentlichkeit.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

sünnerklaas hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 23:48 Ist trotzdem nicht ohne hohes Risiko. Denn in den allerwenigsten Fällen gibt es einen Alleinschuldigen.
Das spielt keine Rolle, weil Vorstände gesamtschuldnerisch haften.
sünnerklaas hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 23:48 Weil bei solchen Gerichtsprozessen dann Firmeninterna auf den Tisch kommen. Und das kann meist sehr unangenehm werden. Sowohl, was die Sache angeht, als auch die durch den öffentlichen Prozess entstehenden Kollateralschäden für das Unternehmen. Bei außergerichtlichen Einigungen hat man einen sehr entscheidenden Vorteil: das der Nichtöffentlichkeit.
Ja, klar. Das sind starke Motivatoren, um sich außergerichtlich zu einigen.

Es gibt auch oft die Situation, dass man mit dem Vorstand gerne weiter zusammenarbeiten möchte, obwohl man ihn für eine Pflichtverletzung in Anspruch genommen hat... all das ändert aber erst mal nichts daran, wie das Haftungsregime in Deutschland ausgestaltet ist. Und das ist für Manager in Organstellungen ziemlich streng.
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relativ
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von relativ »

sünnerklaas hat geschrieben: Mittwoch 19. Februar 2025, 23:48 Ist trotzdem nicht ohne hohes Risiko. Denn in den allerwenigsten Fällen gibt es einen Alleinschuldigen.


Weil bei solchen Gerichtsprozessen dann Firmeninterna auf den Tisch kommen. Und das kann meist sehr unangenehm werden. Sowohl, was die Sache angeht, als auch die durch den öffentlichen Prozess entstehenden Kollateralschäden für das Unternehmen. Bei außergerichtlichen Einigungen hat man einen sehr entscheidenden Vorteil: das der Nichtöffentlichkeit.
Nicht zu vergessen, daß bei angeblichen Fehlern des Vorstandes häufig dann auch noch der Aufsichtsrat in Kreuzfeuer gerät, klar will da auch niemand in Regress genommen werden weil er womöglich seine aussichtspflicht nicht korrekt wahrgenommen hat.

Das was deggial da beschreibt ist doch in der Realität eher selten zu finden.
Das Banale braucht man nicht zu schälen.
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Skull
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von Skull »

relativ hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 12:10
Das was deggial da beschreibt ist doch in der Realität eher selten zu finden.
Öfter dagegen…sah man in der Vergangenheit…den sogenannten…goldenen Handschlag. :D

Scheiss Job gemacht, „wirtschaftliche Schäden“ hinterlassen…aber mit Benefits zum Weggang bewogen.

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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von sünnerklaas »

deggial hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 09:45 Das spielt keine Rolle, weil Vorstände gesamtschuldnerisch haften.
Naja - oft trägt auch der Aufsichtsrat eine Mitverantwortung. Entweder, weil man - aus welchen Gründen auch immer - Sachen hat durchgehen lassen. Oder aber weil von da dann direkt konkrete Anweisungen oder formulierte Anforderungen kamen, die dem Vorstand wenig Wahl ließen.
Man kann das ganz gut mit der Eisenbahn vergleichen. Die hat auch ein sehr dichtes Sicherheitssystem. Trotzdem passieren immer wieder schwere bis sehr schwere Unfälle. Bei sehr schweren Eisenbahnunfällen ist es in der Regel so, dass das Versagen eines Einzelnen nur der Tropfen war, der das Fass zum Überlaufen gebracht hat. Am Ende reicht es aus, dass die falschen Leute zur falsche Zeit am falschen Ort sind und ungewollt sämtliche Sicherheitssystem außer Kraft setzen.
Es gibt dafür eindrucksvolle Beispiele -sowohl in Ost-, wie in Westdeutschland, die ohne ein punktuellesVersagen von Stellen bis in die Bahnspitze in Form von Schlendrian und anderen Verantwortungslosigkeiten und Fahrlässigkeiten gar nicht passiert wären. Der Eisenbahnunfall von Lebus 1977 mit 29 Toten, Leipzig 1960 mit 54 Toten oder die Zugunglücke im Jahre 1971 in Westdeutschland (Aitrang, Radevormwald und Rheinweiler) oder der von Eschede mit 101 Toten seien hier als Beispiele genannt.
Die allermeisten Vorfällen, auch in Unternehmen, passieren eben nicht aus Böswilligkeit und sind auch nicht auf das Versagen einer einzigen Person zurückzuführen. Wollte man das machen, steckt man im DDR-System: Dort galt der Grundsatz, niemals sei der Sozialismus schuld. Schuld sei immer ein Einzelner.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

relativ hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 12:10 Das was deggial da beschreibt ist doch in der Realität eher selten zu finden.
Das, was deggial da beschreibt, ist in der Realität Alltag. :? :rolleyes:

Wer einen wirtschaftlichen Schaden hinterlässt, muss ihn erstatten oder sich freibeweisen. Dass jemand gegangen wird, weil er keinen wirtschaftlichen Erfolg hat, ist etwas völlig anderes. Dann zahlt man ihm eine Abfindung, um den Vertrag vorzeitig zu lösen.

Hier ein paar Beispiele, die bei den Versicherern so aufschlagen:
https://www.die-versicherungschecker.de ... sicherung/

70-80 Prozent der Fälle sind solche, die ich geschildert habe... vielleicht informierst du dich nächstes mal vorher, bevor du eine unqualifizierte Einschätzung zu etwas abgibst, mit dem du dich offensichtlich noch nicht beschäftigt hast... :)
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

sünnerklaas hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:07 Naja - oft trägt auch der Aufsichtsrat eine Mitverantwortung.
Das passiert eher selten, weil der Aufsichtsrat nicht dazu da ist, jede einzelne Entscheidung der Geschäftsführung zu überwachen.
sünnerklaas hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:07 Die allermeisten Vorfällen, auch in Unternehmen, passieren eben nicht aus Böswilligkeit und sind auch nicht auf das Versagen einer einzigen Person zurückzuführen. Wollte man das machen, steckt man im DDR-System: Dort galt der Grundsatz, niemals sei der Sozialismus schuld. Schuld sei immer ein Einzelner.
Es geht bei der Organhaftung nicht um Schuld, sondern um Verantwortung.

Wenn etwas im Unternehmen passiert, haftet letztlich immer der Vorstand, auch wenn der den Vermögensschaden nicht absichtlich herbeigeführt hat. Frist versäumt bei einer staatlichen Förderung? Zack. Rechnung nicht gestellt oder verjähren lassen? Zack. Wie gesagt, es geht nicht darum, dass der Vorstand selbst etwas vergessen oder versäumt hat und ihn deshalb eine persönliche Schuld trifft. Er wird dafür verantwortlich gemacht, dass er das Unternehmen nicht so aufgestellt hat, um solche Vermögensschäden zu vermeiden.

In den Verfahren geht es deshalb häufig darum, dass ein betroffener Vorstand (oder Geschäftsführer) belegen muss, dass er alles dafür getan hat, damit so etwas nicht passiert. Er muss sich von dem Vorwurf entlasten.
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relativ
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von relativ »

deggial hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:35 Das, was deggial da beschreibt, ist in der Realität Alltag. :? :rolleyes:

Wer einen wirtschaftlichen Schaden hinterlässt, muss ihn erstatten oder sich freibeweisen. Dass jemand gegangen wird, weil er keinen wirtschaftlichen Erfolg hat, ist etwas völlig anderes. Dann zahlt man ihm eine Abfindung, um den Vertrag vorzeitig zu lösen.

Hier ein paar Beispiele, die bei den Versicherern so aufschlagen:
https://www.die-versicherungschecker.de ... sicherung/

70-80 Prozent der Fälle sind solche, die ich geschildert habe... vielleicht informierst du dich nächstes mal vorher, bevor du eine unqualifizierte Einschätzung zu etwas abgibst, mit dem du dich offensichtlich noch nicht beschäftigt hast... :)
Ist das jetzt dein Ernst.
Die Tatsache, daß sich Manager hier Gehalt durch Risikoversicherungen absichern nimmst du als Blaupause , daß eine persönliche Haftung von Managern Alltäglich wäre in Deutschland?

Das das Risiko für Manager, nach einer Gesetzesänderung, gestiegen ist schneller in Regress genommen zu werden und die Zahl derer die davon berichten zunimmt heisst ja nicht, daß sie letztendlich auch zahlen mussten. Davon hört man doch eher selten, oder eben die Versicherungen springen ein.
Ich bleibe dabei, das Risiko für Manager ist hier nicht so hoch und der Fakt, daß Versicherungen das Risiko offensiv bewerben muessen, bekräftigt mich nur noch in der Annahme, daß der Alltag der meisten Manager sich nicht um diese Frage dreht.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

relativ hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:51 Die Tatsache, daß sich Manager hier Gehalt durch Risikoversicherungen absichern nimmst du als Blaupause , daß eine persönliche Haftung von Managern Alltäglich wäre in Deutschland?
Es geht um die Schadenbeispiele, um zu zeigen, wofür Vorstände in der Praxis haften!

Der GDV erfasst jährlich mehr als 2.000 D&O-Schäden. Allerdings berichten erstens nicht alle Versicherer und zweitens werden logischerweise diejenigen Fälle nicht erfasst, wo der Vorstand über keine D&O-Versicherung verfügt. Anders gesagt: Wir müssen mit den Informationen leben, die erhoben werden...
relativ hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:51 Davon hört man doch eher selten, oder eben die Versicherungen springen ein.
Natürlich hört man davon selten, weil es keinen Nachrichtenwert hat, dass irgendeine Klitsche in Südthüringen versäumt hat, eine 150.000-Euro-Förderung zu beantragen und deshalb ihren Geschäftsführer in Anspruch nimmt. Millionenabfindungen sind deutlich nachrichtenträchtiger, darum nimmst du sie stärker wahr.
relativ hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:51 Ich bleibe dabei, das Risiko für manager ist hier nicht so hoch
Leichter leben mit Vorurteilen? Nicht meine Strategie, aber okay... :rolleyes:

Schon 2018 gab es rund 6.000 Haftungsverfahren in Deutschland, die ihren Ursprung in behauptetem Fehlverhalten von Verantwortlichen haben. In Rede stehen dabei durchweg Schadenersatzforderungen in sechs- und siebenstelligen Größenordnungen. Für Unternehmer und Geschäftsleiter bestehen daher weitreichende Risiken im Sinne der Organhaftung: Trotz sorgfältig dokumentierten Vorgängen ist eine Haftung rechtlich niemals gänzlich ausgeschlossen – besonders aufgrund fahrlässig herbeigeführter Ereignisse, ob persönlich oder durch Dritte verursacht.
https://www.hrjournal.de/organhaftung-d ... treichend/
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von sünnerklaas »

deggial hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 14:48Frist versäumt bei einer staatlichen Förderung? Zack. Rechnung nicht gestellt oder verjähren lassen? Zack. Wie gesagt, es geht nicht darum, dass der Vorstand selbst etwas vergessen oder versäumt hat und ihn deshalb eine persönliche Schuld trifft. Er wird dafür verantwortlich gemacht, dass er das Unternehmen nicht so aufgestellt hat, um solche Vermögensschäden zu vermeiden.
Da taucht schon die Frage auf: hat er die Frist versäumt? Oder war es ein Mitarbeiter, eine Abteilung etc.? Viele Aufgaben, gerade in großen Unternehmen sind deligiert. Und der Vorstand kann eben auch nicht überall sein und alles und jeden explizit kontrollieren. Sowas geht bestenfalls in kleinen und mittleren Unternehmen. Und selbst die besten und umfassendsten Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahmen können versagen. Deshalb hatte ich auf die Eisenbahnunglücke verwiesen.

Im Fall Dahlerau/Radevormwald gab es keine Ausfahrsignale und keinen Zugfunk, dafür hatte die Kelle des Fahrdienstleiters - damals rechtskonform - sowohl rotes, als auch grünes Licht. Die tägliche Praxis war: der Güterzug fährt in Dahlerau durch, da fahrplanmäßig zu der Zeit grundsätzlich kein Gegenzug auf der Strecke ist. Irgendwer hatte dann gedacht, eine Vorabinformation des Lokführers des Güterzuges, dass am Unglückstag ein Schülersonderzug auf der Strecke sei, sei nicht erforderlich, weil doch der Güterzug eh in Dahlerau halten würde. Nur: das war keine gängige Praxis, weil nie ein Gegenzug sonst auf der Strecke war - und wirklich illegal war die gängige Praxis auch nicht.
Am Ende konnte die Schuldfrage nie geklärt werden. Bis auf die Erkenntnis: das ganze war unbewusst und ungewollt vorprogrammiert. Es brauchte nur noch die falschen Leute zur falschen Zeit am falschen Ort - und es war angerichtet.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

sünnerklaas hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 16:15 Da taucht schon die Frage auf: hat er die Frist versäumt? Oder war es ein Mitarbeiter, eine Abteilung etc.?
Genau diese Frage taucht nicht auf, weil es nicht auf das persönliche Verschulden ankommt. Hart aber wahr: Als Vorstand haftest du auch, wenn dein Mitarbeiter oder eine andere Abteilung den Fehler begangen hat... du kannst sogar dann haften, wenn es dein Vorstandskollege war, in dessen Ressort der Fehler passiert ist. Vorstände haften gesamtschuldnerisch.
sünnerklaas hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 16:15 Am Ende konnte die Schuldfrage nie geklärt werden. Bis auf die Erkenntnis: das ganze war unbewusst und ungewollt vorprogrammiert.
Bei Vermögensschäden geht es halt nicht um Schuld. Bei einer krassen Verkettung unglücklicher Umstände wird der Vorstand sehr wahrscheinlich von der Haftung freigestellt. Solche Einzelfälle werden dann die Gerichte entscheiden. Wichtig zu wissen: Haftung folgt nicht aus individueller Schuld, Haftung folgt aus der Organfunktion, die ein Vorstand ausübt.

Mitarbeiter haften sowieso nicht, sofern sie nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich handeln (privilegierte Arbeitnehmerhaftung).
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von sünnerklaas »

deggial hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 17:30 Genau diese Frage taucht nicht auf, weil es nicht auf das persönliche Verschulden ankommt. Hart aber wahr: Als Vorstand haftest du auch, wenn dein Mitarbeiter oder eine andere Abteilung den Fehler begangen hat... du kannst sogar dann haften, wenn es dein Vorstandskollege war, in dessen Ressort der Fehler passiert ist. Vorstände haften gesamtschuldnerisch.


Bei Vermögensschäden geht es halt nicht um Schuld. Bei einer krassen Verkettung unglücklicher Umstände wird der Vorstand sehr wahrscheinlich von der Haftung freigestellt. Solche Einzelfälle werden dann die Gerichte entscheiden. Wichtig zu wissen: Haftung folgt nicht aus individueller Schuld, Haftung folgt aus der Organfunktion, die ein Vorstand ausübt.
Solche Fälle werden nur dann vor Gericht landen, wenn sie besonders krass oder die Fronten völlig verhärtet sind. Ansonsten wird man tunlichst sehen, den Ball so flach wie möglich zu halten.
Das eine ist eben die Theorie - das andere die Praxis.
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

sünnerklaas hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 21:12 Das eine ist eben die Theorie - das andere die Praxis.
Dir ist schon klar, dass du dein eigenes Argument immer mehr abrüstest, oder? Dass es nicht vor Gericht landet, heißt doch nicht, dass sich an dem Haftungsregime etwas verändert hätte.

Sag doch einfach, dass du nichts mehr beizutragen hast… ist doch nichts dabei. Genau wie Skull und relativ hast du halt keine Ahnung, wovon du hier redest. Weder von der Theorie noch von der Praxis. :cool:

Ich checke hier aus… beantworte gerne Rückfragen. Aber reagiere nicht mehr auf uninformierte Ahnungslosigkeit. :)
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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von Skull »

deggial hat geschrieben: Donnerstag 20. Februar 2025, 21:20
Genau wie Skull […] hast du halt keine Ahnung, wovon du hier redest.
Weder von der Theorie noch von der Praxis.
Entschuldigung. Könntest Du solche Dinge bitte unterlassen ?

Ich warte immer noch auf Deine (unendlichen und) vielen persönlichen Haftungen von Vorständen,
die Ihren Job nicht richtig gemacht haben.

Du kannst weiter über Deine fiktive Theorie (und ein „paar“ Einzelbeispiele) schwadronieren.

In der Praxis findet das kaum statt. Kannst ja mal mit dem BER beginnen. Hat dort eigentlich jemand „persönlich“ gehaftet ?
Und Du brauchst Dich auch nicht wiederholen. Natürlich gibt es die die Organhaftung. Unbestritten und bekannt.
Ich checke hier aus… beantworte gerne Rückfragen. Aber reagiere nicht mehr auf uninformierte Ahnungslosigkeit.
Gut. Nehme ich zur Kenntnis. ICH halte mich zumindest daran, was ich schreibe. Bin hier somit ebenfalls raus.
Und werde hier auch keine weiteren Antworten beantworten. :)

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Re: Haftung von Vorständen

Beitrag von deggial »

Skull hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2025, 17:43 Entschuldigung. Könntest Du solche Dinge bitte unterlassen ?
Wenn du dich mit einer Sache, zu der du dich äußerst, nicht auskennst, musst du damit leben, dass Leute, die sich auskennen, das offenlegen.

Etwas gechillter hätte ich bleiben können, einverstanden.
Skull hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2025, 17:43 Ich warte immer noch auf Deine (unendlichen und) vielen persönlichen Haftungen von Vorständen, die Ihren Job nicht richtig gemacht haben.
Ich habe dir einige Beispiele genannt, die öffentlich sind. Und einige typische Inanspruchnahmen verlinkt, die sich nicht auf per se unrechtmäßiges Handeln beziehen. Wenn es um konkrete Fälle geht, ist das nicht immer so einfach, weil die meist nicht öffentlich verhandelt werden, sondern vielfach außergerichtlich verglichen. Häufig aus genau dem Grund, weil man eben keine öffentliche Dokumentation (durch ein öffentliches Verfahren oder ein Urteil) wünscht.

Ein Anhaltspunkt für die Größenordnung sind die aktuellen (wenn auch unvollständigen) GDV-Zahlen, die von etwa 2.200 Fällen im Jahr 2023 ausgehen.

https://www.gdv.de/gdv/themen/schaden-u ... ten-182564
Skull hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2025, 17:43 Du kannst weiter über Deine fiktive Theorie (und ein „paar“ Einzelbeispiele) schwadronieren.
Du bist derjenige, der hier schwadroniert, weil er sich mit der Materie nicht auskennt. Ich habe nur zu erklären versucht, wie es in der Realität ist. Was du mit den Informationen machst, ist deine Sache...
Skull hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2025, 17:43 Kannst ja mal mit dem BER beginnen. Hat dort eigentlich jemand „persönlich“ gehaftet ?
Meines Wissens haben sich Flughafenchef Rainer Schwarz und Baugeschäftsführer Manfred Körtgen auf eine Zahlung von 12 Mio. Euro geeinigt. Ob es noch weitere, nicht-öffentliche Vereinbarungen gab, weiß ich nicht.

https://www.dasinvestment.com/master-of ... ionen-euro
Skull hat geschrieben: Freitag 21. Februar 2025, 17:43 Gut. Nehme ich zur Kenntnis.
Okay... schönen Abend. :)
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