Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
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Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Wenn man unter Alkoholeinfluss allgemeine Straftaten begeht wird der Alkoholeinfluss meist als strafmildernd gewertet:
http://gangway.de/wann-geht-ein-strafta ... rogen-usw/
Wenn man unter Alkoholeinfluss Verkehrsdelikte begeht wird das als strafverschärfend gewertet:
http://www.bussgeldkatalog.de/alkohol/
=> Warum wird da unterschieden und nicht alle Straftaten/Delikte gleichermaßen strafmildernd, bzw. strafverschärfend gewertet wenn diese unter Alkoholeinfluss begangen werden?
=> Warum kommt man überhaupt auf die Idee Straftaten milder zu bewerten wenn diese unter Alkoholeinfluss stattgefunden haben?
(PS: Gleiches gilt für sämtliche Drogen, demnach auch Cannabis-Produkte, Heroin, Kokain, etc...).
http://gangway.de/wann-geht-ein-strafta ... rogen-usw/
Wenn man unter Alkoholeinfluss Verkehrsdelikte begeht wird das als strafverschärfend gewertet:
http://www.bussgeldkatalog.de/alkohol/
=> Warum wird da unterschieden und nicht alle Straftaten/Delikte gleichermaßen strafmildernd, bzw. strafverschärfend gewertet wenn diese unter Alkoholeinfluss begangen werden?
=> Warum kommt man überhaupt auf die Idee Straftaten milder zu bewerten wenn diese unter Alkoholeinfluss stattgefunden haben?
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Alkohol enthemmt, schaltet den Frontallappen teilweise ab. "Unter Alkohol zeigen die Menschen ihren wahren Charakter", sagt man.
Ich denke, historisch ist dieser doppelte Standard folgendermaßen gewachsen:
- Für seinen Charakter kann keiner was. Wenn man also unter Alkoholeinfluss eine Körperverletzung begeht, während man ansonsten das agnze Leben straffrei geblieben ist, kann man davon ausgehen, dass die Strafe an sich, auch wenn sie gemindert wird, dazu führt, dass die Person in Zukunft so trinkt, dass sie sich kontrolliert. --> Erziehungsgedanke
- Für Autos gilt: Für seinen Charakter kann keiner was. Wer aber die Tendenz dazu hat, betrunken ins Auto zu steigen, dem muss zukünftig die Gelegenheit dazu genommen werden, denn das Auto ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Potential, viel Schaden zu verursachen. Also nehmen wir es ihm weg. --> Schutz der Bevölkerung
Wer übrigens einen Vollrausch hat und darunter eine Straftat begeht, wird generell nur für den Vollrausch und nicht für die Straftat bestraft. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Verkehrsdelikt oder was auch immer handelt, denn man geht davon aus, dass ein völlig berauschter Mensch zu keiner kontrollierten Handlung mehr fähig ist.
Ich denke, historisch ist dieser doppelte Standard folgendermaßen gewachsen:
- Für seinen Charakter kann keiner was. Wenn man also unter Alkoholeinfluss eine Körperverletzung begeht, während man ansonsten das agnze Leben straffrei geblieben ist, kann man davon ausgehen, dass die Strafe an sich, auch wenn sie gemindert wird, dazu führt, dass die Person in Zukunft so trinkt, dass sie sich kontrolliert. --> Erziehungsgedanke
- Für Autos gilt: Für seinen Charakter kann keiner was. Wer aber die Tendenz dazu hat, betrunken ins Auto zu steigen, dem muss zukünftig die Gelegenheit dazu genommen werden, denn das Auto ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Potential, viel Schaden zu verursachen. Also nehmen wir es ihm weg. --> Schutz der Bevölkerung
Wer übrigens einen Vollrausch hat und darunter eine Straftat begeht, wird generell nur für den Vollrausch und nicht für die Straftat bestraft. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Verkehrsdelikt oder was auch immer handelt, denn man geht davon aus, dass ein völlig berauschter Mensch zu keiner kontrollierten Handlung mehr fähig ist.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Betrunkene dürfen generell alles.
Das hat schon seinen Grund.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Und hier ist der Paragraph dazu.
§ 315c Strafgesetzbuch
Wer andere gefährdet und Alkohol getrunken hat wird so bestraft als wäre er grob verkehrswidrig gefahren. Und diese Person kann dann auch im Gefängnis landen. Alkohol mindert also die Strafe nicht.
Bei anderen Straftaten mindert Alkohol die Strafe. Obwohl die Person wissen muss, dass sie unter Alkohol dazu neigt, Straftaten zu begehen.
§ 315c Strafgesetzbuch
https://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wer andere gefährdet und Alkohol getrunken hat wird so bestraft als wäre er grob verkehrswidrig gefahren. Und diese Person kann dann auch im Gefängnis landen. Alkohol mindert also die Strafe nicht.
Bei anderen Straftaten mindert Alkohol die Strafe. Obwohl die Person wissen muss, dass sie unter Alkohol dazu neigt, Straftaten zu begehen.
Das ist Kapitalismus:
Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Ähnlich verhält sich das mit "Gib einem Menschen Macht und du erkennst seinen wahren Charakter".Provokateur hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:37)
Alkohol enthemmt, schaltet den Frontallappen teilweise ab. "Unter Alkohol zeigen die Menschen ihren wahren Charakter", sagt man.
Dann aber der Unterschied:
=> Der eine geht mit einem Baseballschläger los weil er gerne Baseball spielt. Wenn dieser aber betrunken ist schlägt der immer wieder unbeteiligte Personen ins Krankenhaus. Folglich wird ihm sein Baseballschläger weggenommen und er bekommt eine Milde Strafe weil er ja betrunken war.Ich denke, historisch ist dieser doppelte Standard folgendermaßen gewachsen:
- Für seinen Charakter kann keiner was. Wenn man also unter Alkoholeinfluss eine Körperverletzung begeht, während man ansonsten das agnze Leben straffrei geblieben ist, kann man davon ausgehen, dass die Strafe an sich, auch wenn sie gemindert wird, dazu führt, dass die Person in Zukunft so trinkt, dass sie sich kontrolliert. --> Erziehungsgedanke
Ob tatsächlich eine Besserung eintreten wird steht in den Sternen, denn er kann wieder trinken und sich einen neuen Baseballschläger besorgen.
zwischen:
=> Der fährt mit seinem Auto rum weil er von A-B will. Wenn dieser aber betrunken ist fährt der immer wieder unbeteiligte Personen ins Krankenhaus. Folglich wird ihm sein Führerschein weggenommen und er bekommt eine harte Strafe weil er ja betrunken war.- Für Autos gilt: Für seinen Charakter kann keiner was. Wer aber die Tendenz dazu hat, betrunken ins Auto zu steigen, dem muss zukünftig die Gelegenheit dazu genommen werden, denn das Auto ist ein mächtiges Werkzeug mit dem Potential, viel Schaden zu verursachen. Also nehmen wir es ihm weg. --> Schutz der Bevölkerung
Ob tatsächlich eine Besserung eintreten wird steht in den Sternen, denn er kann wieder trinken und sich ein neues Auto besorgen.
Also dann lieber nicht auf das 2. Bier verzichten, sondern besser eine halbe Kiste trinken weil dann bei Fehlverhalten eine geringere Strafe droht?Wer übrigens einen Vollrausch hat und darunter eine Straftat begeht, wird generell nur für den Vollrausch und nicht für die Straftat bestraft. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Verkehrsdelikt oder was auch immer handelt, denn man geht davon aus, dass ein völlig berauschter Mensch zu keiner kontrollierten Handlung mehr fähig ist.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Eigentlich müsste es genau anders rum sein. Den Führerschein und das Auto wegnehmen reicht ja aus um hier weitere Straftaten unter Alkoholeinfluss zu verhindern.
Bei sonstigen Straftaten unter Alkoholeinfluss kann man ja nichts wegnehmen. Wer also dazu neigt unter Alkoholeinfluss ständig Straftaten zu begehen, müsste demnach härter bestraft werden. Diese Person nicht zu bestrafen würde hier gar nichts bringen.
Bei sonstigen Straftaten unter Alkoholeinfluss kann man ja nichts wegnehmen. Wer also dazu neigt unter Alkoholeinfluss ständig Straftaten zu begehen, müsste demnach härter bestraft werden. Diese Person nicht zu bestrafen würde hier gar nichts bringen.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
So ist es ... und genau das ist es was hier falsch läuft ...Adam Smith hat geschrieben:(20 Jun 2016, 22:17)
Eigentlich müsste es genau anders rum sein. Den Führerschein und das Auto wegnehmen reicht ja aus um hier weitere Straftaten unter Alkoholeinfluss zu verhindern.
Bei sonstigen Straftaten unter Alkoholeinfluss kann man ja nichts wegnehmen. Wer also dazu neigt unter Alkoholeinfluss ständig Straftaten zu begehen, müsste demnach härter bestraft werden. Diese Person nicht zu bestrafen würde hier gar nichts bringen.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Ich würde das folgendermaßen zu erklären versuchen:jack000 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:30)
Wenn man unter Alkoholeinfluss allgemeine Straftaten begeht wird der Alkoholeinfluss meist als strafmildernd gewertet:
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Wenn man unter Alkoholeinfluss Verkehrsdelikte begeht wird das als strafverschärfend gewertet:
http://www.bussgeldkatalog.de/alkohol/
=> Warum wird da unterschieden und nicht alle Straftaten/Delikte gleichermaßen strafmildernd, bzw. strafverschärfend gewertet wenn diese unter Alkoholeinfluss begangen werden?
=> Warum kommt man überhaupt auf die Idee Straftaten milder zu bewerten wenn diese unter Alkoholeinfluss stattgefunden haben?
(PS: Gleiches gilt für sämtliche Drogen, demnach auch Cannabis-Produkte, Heroin, Kokain, etc...).
Bier ist so ziemlich der einfachste Weg Kalorien zu sich nehmen. Dicken Menschen spricht man ja häufig einen Bierbauch zu. Man muss nur eine Flasche öffnen und schon nimmt man das Getreide der Felder, was in Deutschland ja viel angebaut wird zu sich. Man muss noch nicht mal kauen. Bier enthält traditionell Alkohol, alkoholfreies Bier gibt verstärkt erst seit einigen Jahren, Gesetze datieren meist vor dieser Zeit. Da man den Menschen vielleicht die am häufigsten genutzte Form der Kalorienaufnahme: Biertrinken nicht verbieten kann, kann bzw. konnte man in der Vergangenheit auch den Alkoholkonsum nicht verbieten. Auf der anderen Seite mindert dieser bekanntermaßen das Entscheidungvermögen. Da die Leute aus genanntem Grund mit Biertinkern sympathesieren wird Alkoholeinfluss im Allgemeinen als strafmildernd berücksichtigt. Bzgl. des Autofahrens meint man aber bei den Leuten etabliert zu haben, dass man sich vorher überlegen muss Alkohol zu trinken oder Auto zu fahren. Deshalb zählt Alkoholkonsum dort zu den strafverschärfenden Punkten.
Ob das alles so sinnvoll ist, ist die andere Frage, insbesondere mit der heutigen Verfügbarkeit von alkoholfreien Bier.
Libertas veritasque.
Lesen und verstehen: http://www.feynmanlectures.caltech.edu/I_01.html
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Das ist ein Äpfel - und Birnen - Vergleich zwischen einem Entschuldigungs- bzw. Schuldminderungsgrund und einem Strafzumessungsgrund.=> Warum wird da unterschieden und nicht alle Straftaten/Delikte gleichermaßen strafmildernd, bzw. strafverschärfend gewertet wenn diese unter Alkoholeinfluss begangen werden?
=> Warum kommt man überhaupt auf die Idee Straftaten milder zu bewerten wenn diese unter Alkoholeinfluss stattgefunden haben?
Bei der Strafzumessung für eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung greift man deshalb bei einem betrunkenen Autofahrer weit nach oben in den Strafrahmen, weil es sich um grobe und bewusste Fahrlässigkeit / Leichtfertigkeit handelt.
Die Schuldminderung bei stark herabgesetzter Einsichtsfähigkeit gilt für alle Straftaten einschließlich Trunkenheitsfahrten:
https://dejure.org/gesetze/StGB/21.html
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Auch für Mord? Oder wird aus dem Mord dann automatisch Totschlag?GG146 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 23:05)
Die Schuldminderung bei stark herabgesetzter Einsichtsfähigkeit gilt für alle Straftaten einschließlich Trunkenheitsfahrten.
https://dejure.org/gesetze/StGB/21.html
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Nein, der § 21 gehört zum Allgemeinen Teil des StGB, steht also "vor der Klammer", während der Mord - § 211 zum Besonderen Teil gehört und "in der Klammer" steht. Alles, was im AT steht, gilt für alle §§ des BT. Ein Mord bei verminderter Schuldfähigkeit könnte also (muss aber nicht = "Kann - Vorschrift") nach § 49 StGB abgemildert bestraft werden, so wie es in § 21 steht:Adam Smith hat geschrieben:(20 Jun 2016, 23:10)
Auch für Mord? Oder wird aus dem Mord dann automatisch Totschlag?
https://dejure.org/gesetze/StGB/49.html
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Es kann sogar ein freispruch werden, wenn ein eindeutig wahnsinniger die tat begeht. D.h. aber nicht, dass man ihn frei lässt.Adam Smith hat geschrieben:(20 Jun 2016, 23:10)
Auch für Mord? Oder wird aus dem Mord dann automatisch Totschlag?
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Nein, ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit kann sogar ein ausgesprochen schlechtes "Geschäft" für den Angeklagten sein. Während verurteilte Mörder nach 15 - 18 Jahren freigelassen werden, kann es einem in der geschlossenen Psychatrie untergebrachten Freigesprochenen leicht passieren, dass er - bei negativen Gutachten - bis ans Lebensende eingesperrt bleibt.D.h. aber nicht, dass man ihn frei lässt.
Immerhin hat die Irrenanstalt den Vorteil, dass die Insassen Internetanschluss haben (da bin ich mir nach 8 Jahren auf politischen Internetforen sehr sicher), während das im Knast ausgeschlossen ist.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Das problem sind nicht die irren, die eingesperrt sind...GG146 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 06:21)
Nein, ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit kann sogar ein ausgesprochen schlechtes "Geschäft" für den Angeklagten sein. Während verurteilte Mörder nach 15 - 18 Jahren freigelassen werden, kann es einem in der geschlossenen Psychatrie untergebrachten Freigesprochenen leicht passieren, dass er - bei negativen Gutachten - bis ans Lebensende eingesperrt bleibt.
Immerhin hat die Irrenanstalt den Vorteil, dass die Insassen Internetanschluss haben (da bin ich mir nach 8 Jahren auf politischen Internetforen sehr sicher), während das im Knast ausgeschlossen ist.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Das gilt aber nicht für den Vollrausch. Um den geht es hier aber. Und dass der Paragraph 317c Strafgesetzbuch bei Strafen keinen Freispruch vorsieht.GG146 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 06:21)
Nein, ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit kann sogar ein ausgesprochen schlechtes "Geschäft" für den Angeklagten sein. Während verurteilte Mörder nach 15 - 18 Jahren freigelassen werden, kann es einem in der geschlossenen Psychatrie untergebrachten Freigesprochenen leicht passieren, dass er - bei negativen Gutachten - bis ans Lebensende eingesperrt bleibt.
Immerhin hat die Irrenanstalt den Vorteil, dass die Insassen Internetanschluss haben (da bin ich mir nach 8 Jahren auf politischen Internetforen sehr sicher), während das im Knast ausgeschlossen ist.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
315c, nicht 317c - und für den 315c gelten die §§ 20 und 21 StGB auch, das habe ich oben erklärt. Wer absolut schuldunfähig ist, kann auch für eine Trunkenheitsfahrt nicht bestraft werden.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
315c. Und diesen Paragraphen kann man also mit den beiden anderen Paragraphen in Teilen in die Tonne schicken. Auch wenn diese Person auf der Fahrt zum Beispiel 12 Menschen totgefahren hat, ist also ein Freispruch sicher.GG146 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 07:06)
315c, nicht 317c - und für den 315c gelten die §§ 20 und 21 StGB auch, das habe ich oben erklärt. Wer absolut schuldunfähig ist, kann auch für eine Trunkenheitsfahrt nicht bestraft werden.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Strafminderung bekommst du dann für die Verantwortlichkeit wieder mitjack000 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:30)
Wenn man unter Alkoholeinfluss allgemeine Straftaten begeht wird der Alkoholeinfluss meist als strafmildernd gewertet:
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Der neue Faschismus wird nicht sagen: Ich bin der Faschismus. Er wird sagen: Ich bin kein Nazi, aber...
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Aber dafür, das er getrunken hatGG146 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 07:06)
315c, nicht 317c - und für den 315c gelten die §§ 20 und 21 StGB auch, das habe ich oben erklärt. Wer absolut schuldunfähig ist, kann auch für eine Trunkenheitsfahrt nicht bestraft werden.

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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Verstößt Letzteres nicht eigentlich gegen Artikel 5 Absatz 1 des GG auf die Freiheit, sich ungehindert aus öffentlichen Quellen informieren zu dürfen? Fernsehen ist ja gut u. schön, kann aber meiner MEinung nach diesem Recht nur zum Teil Genüge tun...GG146 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 06:21)
Immerhin hat die Irrenanstalt den Vorteil, dass die Insassen Internetanschluss haben (da bin ich mir nach 8 Jahren auf politischen Internetforen sehr sicher), während das im Knast ausgeschlossen ist.
Abgesehen davon finde ich, dass Alkohol- bzw. Drogeneinfluss keinerlei schuldmindernde Wirkung haben dürfte genausowenig wie geistige Minderbemitteltheit. Wer eine Straftat ausführt hat dafür vollumfänglich gerade zu stehen. Anders sähe das natürlich aus wenn er es unter Hypnose-, oder im Falle des Minderbemittelten unter Einfluß Anderer tut...
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Nein, dann ist nur die Bestrafung für die Trunkenheitsfahrt und die fahrlässigen Tötungen ausgeschlossen. Man kann dann aber immer noch für das Besäufnis selbst bestraft werden:Adam Smith hat geschrieben:(21 Jun 2016, 07:11)
315c. Und diesen Paragraphen kann man also mit den beiden anderen Paragraphen in Teilen in die Tonne schicken. Auch wenn diese Person auf der Fahrt zum Beispiel 12 Menschen totgefahren hat, ist also ein Freispruch sicher.
https://dejure.org/gesetze/StGB/323a.html
Wenn man vorsätzlich Straftaten begehen will und sich zu diesem Zweck besäuft, um bei der Begehung schuldunfähig zu sein, kann der Schuldvorwurf auf der Grundlage dieser Konstruktion sogar vorverlagert werden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Actio_libera_in_causa
Dann wird man genauso bestraft, als wenn man bei der Tatbegehung nüchtern gewesen wäre.
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Solange es keine Verfassungsrichter gibt, die die Informationsfreiheit nach Art. 5 GG durch eine Beschränkung der Informationsquellen verletzt sehen, haben Gefangene nicht einmal einen Anspruch auf ein Fernsehgerät:firlefanz11 hat geschrieben:(21 Jun 2016, 11:03)
Verstößt Letzteres nicht eigentlich gegen Artikel 5 Absatz 1 des GG auf die Freiheit, sich ungehindert aus öffentlichen Quellen informieren zu dürfen? Fernsehen ist ja gut u. schön, kann aber meiner MEinung nach diesem Recht nur zum Teil Genüge tun...
https://www.bundesverfassungsgericht.de ... 66903.html
Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Wie kann der Empfang des Videotextes die Sicherheit gefährden?dass die Justizvollzugsanstalt die seit langem bestehende Besitzerlaubnis des Beschwerdeführers für die Fernbedienung seines Fernsehgeräts widerrufen hat, um ihn - aus Sicherheitsgründen - am Empfang von Videotext zu hindern
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Ich habe ja den Verdacht, dass die angebliche enthemmende Wirkung des Alkohols
wenigstens zum Teil dadurch zustande kommt, dass der Trinker darauf spekuliert,
wegen seines Alkoholkonsums milder bestraft zu werden.
Wer unter selbst verschuldetem Alkoholeinfluss eine Straftat begeht, sollte dafür genauso
bestraft werden, wie wenn er die Tat nüchtern begangen hätte. Gleiches sollte im übrigen
auch für andere Drogen gelten. Wer weiss, dass ihm die volle Strafe droht, wenn er eine
Tat im Rausch begeht, der wird sich auch im Rausch eher zurückhalten.
Dagegen sollte der vorsätzliche Vollrausch nicht bestraft werden,
ebenso wie auch der Konsum anderer Drogen.
wenigstens zum Teil dadurch zustande kommt, dass der Trinker darauf spekuliert,
wegen seines Alkoholkonsums milder bestraft zu werden.
Wer unter selbst verschuldetem Alkoholeinfluss eine Straftat begeht, sollte dafür genauso
bestraft werden, wie wenn er die Tat nüchtern begangen hätte. Gleiches sollte im übrigen
auch für andere Drogen gelten. Wer weiss, dass ihm die volle Strafe droht, wenn er eine
Tat im Rausch begeht, der wird sich auch im Rausch eher zurückhalten.
Dagegen sollte der vorsätzliche Vollrausch nicht bestraft werden,
ebenso wie auch der Konsum anderer Drogen.
- Cat with a whip
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Bei dem Wörtchen generell wäre ich vorsichtig.Provokateur hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:37)
Wer übrigens einen Vollrausch hat und darunter eine Straftat begeht, wird generell nur für den Vollrausch und nicht für die Straftat bestraft. Dabei ist es egal, ob es sich um ein Verkehrsdelikt oder was auch immer handelt, denn man geht davon aus, dass ein völlig berauschter Mensch zu keiner kontrollierten Handlung mehr fähig ist.
Das gilt nicht für die Fälle wenn dieser Zustand bewusst herbeiführt wird um Straftaten zu begehen oder wenn die Person weiß dass sie unter Alkoholeinfluß zum Beipsiel zu Gewalttätigtkeit neigt. Beides setzt natürlich voraus, dass man das der Person nachweisen kann.
"Die Erde ist ein Irrenhaus. Dabei könnte das bis heute erreichte Wissen der Menschheit aus ihr ein Paradies machen." Joseph Weizenbaum
- Cat with a whip
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Re: Alkoholeinfluss als Minderungsrund bei der Strafbemessung
Meist bedeudet mehrheitlich. Ich habe dafür keine Belege gefunden.jack000 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:30)
Wenn man unter Alkoholeinfluss allgemeine Straftaten begeht wird der Alkoholeinfluss meist als strafmildernd gewertet:
Bitte empirischen Beleg liefern, dass in mehr als 50% der Urteile bei allen Straftaten unter Alkoholeinfluß dieser strafmildernd gewertet wird.
Generelle Aussage die bereits mit Verweis auf Einzelfällen widerlegt werden kann und damit falsch ist.jack000 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:30)
Wenn man unter Alkoholeinfluss Verkehrsdelikte begeht wird das als strafverschärfend gewertet:
Belege, dass Alkohol im Verkehr starfmildernd sein kann:
http://www.derwesten.de/staedte/nachric ... 52284.html
https://www.strafrecht-bundesweit.de/st ... lisierung/
http://www.ariva.de/forum/Alkohol-am-St ... zen-295631
Fachleute widersprechen.jack000 hat geschrieben:(20 Jun 2016, 21:30)
(PS: Gleiches gilt für sämtliche Drogen, demnach auch Cannabis-Produkte, Heroin, Kokain, etc...).
http://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/E7BE24 ... F4002932DDAndere Rauschmittel nahmen die Richter von ihrer Entscheidung aus. Was für Alkohol wegen seiner bekanntermaßen enthemmenden Wirkung gelte, könne nicht ohne weiteres auf andere Rauschmittel übertragen werden.
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