Paradroid » Fr 14. Feb 2014, 18:18 hat geschrieben:
Diese legale Tötung von Aufständischen ist geschickt verschleiert und mehrfach verschachtelt:
Der "Vertrag von Lissabon" (
http://bookshop.europa.eu/is-bin/INTERS ... =FXAC07306 ) verweist auf die "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" :
„Artikel 6
(1) Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der
Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007
in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind;
Diese "Charta der Grundrechte der Europäischen Union" (
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 016:DE:PDF ) wiederum verweist in Artikel 52 auf die "Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" :
Zitat:
Die Erläuterungen, die als Anleitung für die Auslegung dieser Charta verfasst wurden, sind von
den Gerichten der Union und der Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen.
Diese "Erläuterungen zur Charta der Grundrechte" (
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 035:DE:PDF ), in denen sich auf die "Europäische Menschenrechtskonvention" (EMRK) bezogen wird, beinhalten auch folgenden Text:
Zitat:
Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen der genannten Artikel der EMRK und
des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So
müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:
a) a) Artikel 2 Absatz 2 EMRK:
„
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der
Flucht zu hindern;
c)
einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK:
„Ein Staat kann in seinem
Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer
Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in
Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden ...“.