Ein Fehler! Es gibt nicht wenig Menschen, die nach einer Wiederbelebung noch jahrelang putzmunter leben. Abgesehen davon wird (muss) sich der Arzt über einen solchen Wunsch hinwegsetzen, wenn die Wiederbelebung aus medizinischer Sicht angezeigt ist.
Patientenverfügungen können durchaus auch privatschriftlich niedergelegt werden. Notarielle Beurkundung ist aber empfehlenswert, weil Notare die einschlägigen Formulierungen besser kennen. Ein Arzt muss bei Errichtung einer Patientenverfügung definitiv nicht mitwirken. Das ist m.E. auch nicht sinnvoll, da Ärzte oft dazu neigen, sich für den Fall des Falles selbst an die Kette zu legen. Schließlich ist es nicht ganz einfach, die Verantwortung für den Tod eines Patienten zu übernehmen, zumal wenn es Angehörige gibt, die die Dinge anders sehen, als der oder die Ärzte - und was ja durchaus vorkommt.
Auch das ist leider so nicht richtig. Zwar können Notare die vor ihnen errichteten Patientenverfügungen auf Wunsch des Beteiligten beim von der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Vorsorgeregister registrieren lassen. Registriert wird aber nur, dass es eine Patientenverfügung gibt, wer wozu bevollmächtigt ist und welcher Notar sie beurkundet hat. Die Patientenverfügung selbst, also der genaue Inhalt, wie er in der Urkunde niedergelegt ist, wird dem Vorsorgeregister weder mitgeteilt noch darin gespeichert. Man muss also schon selbst dafür sorgen, dass die behandelnden Ärzte die Patientenverfügung bekommen, z.B. durch rechtzeitige Überlassung an einen nahen Angehörigen, der das Krankenhaus bzw. die Ärzte informiert. Und wenn er das nicht tut, war's das, es sei denn, der oder die Ärzte fragen selbst beim Zentralen Vorsorgeregister an. Das machen aber keineswegs alle, obwohl dort meines Wssens bereits über eine Million Verfügungen bzw. Vorsorgevollmachten registriert sind.