Na, das ist doch wieder einmal ein passender Einstieg in eine Diskussion. Abrr schauen wir mal …
Erstaunlich ist, dass Ihre Ansichten m.E. immer von den mindestens klammheimlichen Sympathisanten rechtextremen Gedankenguts geäußert werden.
Ist das der untaugliche Versuch mich in die rechte Ecke zu drängen und das bevor die Diskussion überhaupt begonnen hat?!
Nun, sie irren sich und das würden sie feststellen, wenn sie mit offenen Augen und weniger Vorurteilen lesen würden. Ich habe zumindest das BVerfG auf meiner Seite und die sind in ihrer Auslegung, was das Verbot von Versammlungen angeht, um einiges rechtslastiger als ich. Zumindest wenn man Ihre – für mich noch nicht ganz deutlichen – vorurteilsschwangeren Maßstäbe ansetzt.
Unsere Rechtsprechung sagt dazu:
Artikel 8 GG schützt die Freiheit mit anderen Personen zum Zweck einer gemeinschaftlichen, auf die Teilnahme an der öffentl. Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen.
Artikel 8 Abs.1 GG gewährleistet nicht nur die Freiheit an einer öffentl. Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über über die Auswahl des Ortes.
(BVerfGE69,315)
Mal unabhängig davon, dass Sie mir etwas in den Mund legen, was ich nicht sagte – aber dazu später – beschäftigt sich das Brokdorfurteil primär mit dem Verbot einer Versammlung, nicht mit den Auflagen.
Es sagt aber auch etwas ganz interessantes, was ihre pauschale Behauptung, die Sie glauben aus dem Urteil ableiten zu können, in ein anderes Licht.
Steht nicht zu befürchten, daß eine Demonstration im ganzen einen unfriedlichen Verlauf nimmt oder daß der Veranstalter und sein Anhang einen solchen Verlauf anstreben oder zumindest billigen, …
Eine wichtige Passage, wenn es um Auflagen hinischtlich einer Versammlung, wie auch den Versammlungsweg, geht.
Nur habe ich davon gar nicht gesprochen. Ich sprach davon, dass Maßnahmen der Gegendemonstranten nicht die Verhinderung oder Auflösung der anderen Versammlung zum Ziel haben dürfen. Damit wären wir nämlich bei dem von mir zitierten Passage des Brokdorfurteils.
Sie sollten schon mehr differenzieren, vor allem aber nicht anderen Usern Worte in den Mund legen, die sie so nicht im Entferntesten geäußert haben.
Ich habe die von ihnen gewählte Passage übrigens erfolglos im Urteil gesucht welches sich wie ich schon sagte mit dem Verbot, nicht mit der Auflage befasste.
Also NICHTS mit Gegendemo in andere Strassen schicken
Das lässt sich so nicht aus dem Urteil ableiten.
Vielleicht ein paar Entscheidungen, die die Auswahl des Versammlungsortes einschränken:
- BVerfG, Beschluß vom 06.05.2005, Az. 1 BvR 961/05, zu finden in NJW 2005, 3060
- VGH München, Beschluß vom 08.11.2005, Az. 24 CS 05.2916
- Verwaltungsgericht Göttingen, Beschluss vom 17.10.2005
- 1 B 234/05 –
Weiter Mühen spare ich mir hier. Rechtsprechung sollte schon auf passende Sachverhalte angewandt werden.
und:
Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen nur
konkret nachvollziehbare und tatsächliche Anhaltspunkte zu Einschränkungen führen.
Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen NICHT aus.
Heul, die wollen ja nur verhindern...reicht NICHT aus.
Haben Sie gerade ihre Sachlichkeit ins Klo gespült?!
Wer heult hier, wenn nicht Sie?!
Nein, natürlich reichen Vermutungen, allgemeines Wissen und Erfahrungen nicht aus. Daher wurden die meisten Verbotsverfügungen gegen rechte Demonstrationen bis hin zum BVerfG kassiert.
Wollten Sie ernsthaft diskutieren oder nur ihr gefährliches Halbwissen präsentieren? Subsumtion und Textverständnis gehören offensichtlich nicht zu Ihren Stärken.
Beim nächsten Mal bleiben Sie dann vielleicht näher an den Worten der User, die sie hier glauben in die Kritik stellen zu können.