Mehr Tempo 30 wagen?

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ggf
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Sind Urlaubsvideos nun gem. DSGVO verboten oder nicht?
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Der Neandertaler
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

Zweifeler hat geschrieben:Ja klar muß sie, macht Sie aber nicht :-) Wurde schon kontrolliert mit Dashcam, ist nichts passiert.
Da hast Du Glück gehabt!
Zweifeler hat geschrieben:Juristisch ist das nicht "sauber" aber praktisch sehr effizient.
Kein Widerspruch, aber Du mußt eben Glück haben, nicht an den "Falschen" zu geraten, der die Strafverfolgung ernst nimmt.
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Tom Bombadil
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Tom Bombadil »

Welche Strafverfolgung? Eine Dashcam ist nicht verboten und ob der Polizist einfach so den Inhalt der Dashcam kontrollieren darf, wage ich zu bezweifeln.
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Zweifeler
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 15:45 Da hast Du Glück gehabt!Kein Widerspruch, aber Du mußt eben Glück haben, nicht an den "Falschen" zu geraten, der die Strafverfolgung ernst nimmt.
Ich glaube kein Polizist hat Zeit für so einen belanglosen scheiss, also mal ehrlich jetzt.
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Der Neandertaler
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

Tom Bombadil hat geschrieben:Welche Strafverfolgung? Eine Dashcam ist nicht verboten und ob der Polizist einfach so den Inhalt der Dashcam kontrollieren darf, wage ich zu bezweifeln.
Tom, daß Du alles bezweifelst, ist zwar nicht schön, bleibt aber Dir überlassen. Aber Du solltest doch in der Lage zu sein, lesen zu können und die richtigen Schlüße daraus zu ziehen. Ein Verstoß gegen den Datenschutz ist eine Straftat, und den muß die Polizei verfolgen. Ich habe für Dich eine Internetseite einer Anwaltskanzlei gefunden, die Dir dies erkärt:
Steinbock und Partner hat geschrieben:Die Beschlagnahme durch die Polizei

Die Polizei kann Gegenstände, die als Beweismittel für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit von Bedeutung sein können sicherzustellen. Sofern der Betroffene einem solchen polizeilichen Begehren nicht freiwillig nachkommt, kann die Polizei unter bestimmten Voraussetzungen diese Sache beschlagnahmen. Da die Aufnahmen einer Dashcam wie zuvor aufgezeigt in einem Gerichtsverfahren ein taugliches Beweismittel darstellen können, ist es der Polizei grundsätzlich möglich die Dashcam eines Unfallbeteiligten zu beschlagnahmen. Dies gilt ebenfalls, wenn der Unfallverursacher die Dashcam nutzte.
Die Beschlagnahme beinhaltet selbstverständlich auch die Auswertung. Da die Beschlagnahme ja dem Verdacht einer Straftat folgt.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Kann jemand mal auf einfache Weise den juristischen Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video erklären?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:26 Kann jemand mal auf einfache Weise den juristischen Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video erklären?
Diese Frage solltest Du Dir selber beantworten können! Nämlich dadurch, daß Du darüber nachdenkst, daß Du bei einem Erinnerungsphoto etwa eines Gebäudes praktischerweise jeden fragen müßtest, der mit auf's Bild soll und kommt. Wohingegen Du ja schlecht jeden Zuschauer in einem Stadion fragen kannst, wenn Du vom Spielfeld ein Photo machen möchtest, und zufälligerweise Einige mit auf's Bild kommen.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:38 Diese Frage solltest Du Dir selber beantworten können! Nämlich dadurch, daß Du darüber nachdenkst, daß Du bei einem Erinnerungsphoto etwa eines Gebäudes praktischerweise jeden fragen müßtest, der mit auf's Bild soll und kommt. Wohingegen Du ja schlecht jeden Zuschauer in einem Stadion fragen kannst, wenn Du vom Spielfeld ein Photo machen möchtest, und zufälligerweise Einige mit auf's Bild kommen.
Ich habe leider nur ein Physik-Diplom und seit 1987 Berufserfahrung.
Was bitte ist jetzt der juristische Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:46 Ich habe leider nur ein Physik-Diplom und seit 1987 Berufserfahrung.
Was bitte ist jetzt der juristische Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video?
Film doch einfach, wen juckt das denn? Autobahn, Urlaub, passiert eh nichts.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:51 Film doch einfach, wen juckt das denn? Autobahn, Urlaub, passiert eh nichts.
Naja, 2004 und 2005 stand ich deswegen jeweils vor Gericht.
Die Gerichte hatten keine Möglichkeit meine Video-CDs abzuspielen und mein Anwalt hatte mir geraten, nicht zur polizeilichen Anhörung zu gehen.
Der musste ja schließlich auch Geld verdienen.
Bei den nächsten Anzeigen hatte ich das dann direkt mit der polizeilichen Anhörung kostenfrei erledigt.
Hinweis:
Die Rechtsschutzversicherungen zahlen bei Anzeigen wegen Nötigung nicht – egal wie der Prozess ausgeht.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:04 Naja, 2004 und 2005 stand ich deswegen jeweils vor Gericht.
Erzähl mal, was hast du gemacht? Rammstein gefilmt? :D
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:05 Erzähl mal, was hast du gemacht? Rammstein gefilmt? :D
Das Übliche, psychopathische Tempo-100-Fanatiker ans Rechtsfahrgebot per Hupe erinnert.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:09 Das Übliche, psychopathische Tempo-100-Fanatiker ans Rechtsfahrgebot per Hupe erinnert.
Und dann angeschissen in guter deutscher Manier und dann aufn Deckel bekommen? :D
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Umetarek »

Bei uns umgehen sie, soweit ich das verstanden habe, das LBM in vielen Dörfern, indem die 30kmH des Lärmschutzes wegen eingefordert werden. Es handelt sich dabei um sehr enge Durchgangsstraßen, die eigentlich nicht schneller als mit 30 befahren werden sollten aus Sicherheitsgründen, dem stimmt das LBM aber nicht zu. Die Lärmentwicklung ist in engen Straßen aber auch zu hoch und dann bleibt ihnen nichts anderes übrig.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:11 Und dann angeschissen in guter deutscher Manier und dann aufn Deckel bekommen? :D
Was mit den Anzeigeerstattern anschließend passiert ist, kann ich nicht sagen. Ich wurde jedenfalls zu keinem Prozess gegen die Anzeigeerstatter geladen.
In den beiden Fällen mit den insgesamt 3 Polizisten kann es natürlich zu internen Disziplinarverfahren gekommen sein – von denen ich natürlich auch nichts erfahren habe.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:28 Was mit den Anzeigeerstattern anschließend passiert ist, kann ich nicht sagen. Ich wurde jedenfalls zu keinem Prozess gegen die Anzeigeerstatter geladen.
In den beiden Fällen mit den insgesamt 3 Polizisten kann es natürlich zu internen Disziplinarverfahren gekommen sein – von denen ich natürlich auch nichts erfahren habe.
Wie jetzt, 2 Anzeigen weil du gehupt hast? Irgendwas ist da faul mein lieber, du hast mit Sicherheit etwas gestänkert oder? Immerhin hast du ja eingesehen das dein Verhalten falsch war, ansonsten wäre die letzte Anzeige nicht so weit zurück.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben:Ich habe leider nur ein Physik-Diplom und seit 1987 Berufserfahrung.
Was bitte ist jetzt der juristischen Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video?
Ich hoffe, dies soll eine ernstgemeinte Frage sein?

Antwort: es kommt darauf an, was photographiert ist.

Bezogen auf eine Dashcamaufnahme nochmal verständlich: eine Dashcamaufnahme ist auch dann erlaubt, wenn die Dashcam nach einem Unfall weiterläuft und eventuell auch Personen filmt - sogenannte "Gaffer". Gerichte gehen überwiegend davon aus, daß letztlich jeder eine Dashcam erkennen und selber entscheiden kann, ob er in's Bild laufen möchte oder nicht.

Bei einem Urlaubsphoto ist dies nicht immer gegeben. In dem Fall dürfen sich im Bildausschnitt zwar auch andere Touristen befinden, allerdings nur als "Beiwerk", nicht als "Hauptattraktion".
reichert & reichert dazu hat geschrieben:Bei Fotografien, die durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten angefertigt werden, findet die Europäische Datenschutzgrundverordnung soweit keine Anwendung. (Artikel 2 Abs. 2 DSGVO - "Haushaltsprivileg")
Da die Einholung einer Einwilligung aller (zufällig) abgebildeten Personen im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO praktisch nicht erreichbar ist, kann hier regelmäßig nur das berechtigte Interesse des Fotografen an der Veröffentlichung seiner Fotografien im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht kommen.
Aber wie gesagt: Die Entscheidung und Beurteilung liegt immer beim zustädigen Gericht und Richter.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:33 Wie jetzt, 2 Anzeigen weil du gehupt hast? Irgendwas ist da faul mein lieber, du hast mit Sicherheit etwas gestänkert oder? Immerhin hast du ja eingesehen das dein Verhalten falsch war, ansonsten wäre die letzte Anzeige nicht so weit zurück.
Du bist mir ein Heini :D
Nur Heinis kommen auf so schwachsinnige Unterstellungen.
Ich habe meinen Führerschein seit 1974. Vor 2004 und nach 2007 bin ich nicht werktäglich 100 km in einem ultraschönen Auto auf fast leerer Autobahn gefahren.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:36 ...
Antwort: es kommt darauf an, was photographiert ist.
...
Ich meine Urlaubsvideos – auch solche vom Auto aus.
Kommen Sie mir jetzt bloß nicht wieder mit „kommt drauf an“ oder „Einzelfallentscheidung“.

Damit geben Juristen für gewöhnlich zu, dass sie mit ihrem Latein am Ende sind.
Aus dem „Juraforum.de“ habe ich dazu reichlich Beispiele dokumentiert.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Den juristischen Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video habe ich aber immer noch nicht verstanden!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:41 Nur Heinis kommen auf so schwachsinnige Unterstellungen.
Ich habe meinen Führerschein seit 1974. Vor 2004 und nach 2007 bin ich nicht werktäglich 100 km in einem ultraschönen Auto auf fast leerer Autobahn gefahren.
Hört sich nach Hilfsherrif an du Heini :p
Kein Freibrief für Hilfssheriffs

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP) begrüßt das Urteil: „Vom genauen Unfallablauf hängt für die Beteiligten oft viel ab. Deshalb ist es gut, dass der Bundesgerichtshof die Dashcams als Mittel zur Beweissicherung zugelassen hat“, findet der GdP-Verkehrsexperte und stellvertretende Bundesvorsitzende Michael Mertens. „Für Drängler, für die Abstand keine Rolle spielt und die Anderen gerne die Vorfahrt nehmen, wird das Leben schwerer, weil die Kamera das Fehlverhalten objektiv dokumentiert.“ Das Urteil sei jedoch kein Freibrief für Hobbypolizisten und selbsternannte Hilfssheriffs, mahnt Mertens. Nach wie vor sei ausschließlich die Polizei für die Überwachung des öffentlichen Straßenverkehrs zuständig.
https://www.polizei-dein-partner.de/the ... rkehr.html
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 18:13 Hört sich nach Hilfsherrif an du Heini :p
Heini ist eine Abwertung!
Ich habe noch nie jemanden angezeigt.
Aus Interesse habe ich mal einige der Fahrten auf Video vollständig angeschaut und mitgezählt.
Es waren täglich 5 bis 10 Fälle, bei denen ich auf psychopathische Tempo-100-Fanatiker stieß.
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Der Neandertaler
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben:Ich meine Urlaubsvideos – auch solche vom Auto aus.
Kommen Sie mir jetzt bloß nicht wieder mit „kommt drauf an“ oder „Einzelfallentscheidung“.

Damit geben Juristen für gewöhnlich zu, dass sie mit ihrem Latein am Ende sind.
Aus dem „Juraforum.de“ habe ich dazu reichlich Beispiele dokumentiert.
Dieses "kommt drauf an" stammt nicht von mir. Falls Du jede eventuelle Möglichkeit durchdekliniert haben möchtest, ... das benötigt aber sehr viel Zeit. Ein Beispiel habe ich Dir genannt: Fußballstadion. Anhand dessen müßtest Du Dir weitere Beispiele erdenken können. Die Ausnahme gilt ebenso für Trachtenumzüge, etc.

Wenn Du schon "aus dem 'Juraforum.de' ... reichlich Beispiele dokumentiert" hast, warum möchtest Du dazu von mir noch Erklärungen? Möchtest Du mich testen?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 18:54 ...
Wenn Du schon "aus dem 'Juraforum.de' ... reichlich Beispiele dokumentiert" hast, warum möchtest Du dazu von mir noch Erklärungen? Möchtest Du mich testen?
Im Juraforum ging es hauptsächlich um andere Themen.
ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 18:01 Den juristischen Unterschied zwischen einem Urlaubsvideo und einem Dashcam-Video habe ich aber immer noch nicht verstanden!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Tom Bombadil »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:11Ein Verstoß gegen den Datenschutz ist eine Straftat...
Woher will der Polizist denn wissen, dass mit der Dashcam eine Straftat begangen wird?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Ich denke die Verwendung von Dashcams sollte vorgeschrieben werden.
LKWs müssen ja auch einen Fahrtenschreiber einsetzen.
Einen besseren Fahrtenschreiber als eine Dashcam gibt es wohl nicht.
Mit einem PKW kann man auch mehrere Menschen auf einmal töten.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

:rolleyes:
Tom Bombadil hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 23:21 Woher will der Polizist denn wissen, dass mit der Dashcam eine Straftat begangen wird?
genau um dies festzustellen, wird er eventuell die Dashcam beschlagnahmen, wenn er dem Verdacht annimmt.

§ 94 - Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken
  • Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
  • Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme
.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

Der Neandertaler hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 16:11 Ein Verstoß gegen den Datenschutz ist eine Straftat.
So leicht ist es aber auch nicht!
Ein Verstoß gegen das DSGVO ist nicht zwangsläufig eine Straftat sondern erstmal eine Ordnungswidrigkeit!

Du Anti-Dashcam Propagandist du :D
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Straßenverkehr ist wunderbar geeignet, andere Leute zu ärgern.
Seit 1992 gibt es ja ein defacto Lichthupenverbot.
Seitdem beobachte ich immer mehr Linksfahrer, die einen dann auch noch anzeigen, wenn man sie beim Rechtsüberholen anhupt.

Für mich ergibt sich daraus ein klarer Schluss:
Nur Verbrecher sind gegen Dashcams und für die DSGVO.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 08:06 Nur Verbrecher sind gegen Dashcams und für die DSGVO.
Verbrechen sind übrigens wiederum Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten! :D
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Zweifeler hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 08:20 Verbrechen sind übrigens wiederum Straftaten und keine Ordnungswidrigkeiten! :D
Lenken Sie nicht ab!
Wem nützt die DSGVO – dem rechtsschaffenden Bürger oder dem Verbrecher?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Zweifeler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 08:29 Lenken Sie nicht ab!
Wem nützt die DSGVO – dem rechtsschaffenden Bürger oder dem Verbrecher?
Was haben Sie eigentlich für eine unsägliche Diskussionskultur? Sie stellen eine Frage die nur Sie interessiert an einen User der kein Jurist ist die wiederum Sie sich selber bei einem Juristen gegen kleiner Gebüher einholen könnten und haben dann auch noch eine aggressiv Attitüde wenn er IHRE Frage, die Sie einfach reinwerfen, nicht beantwortet.
Ich bleibe dabei, Sie sind ein Heini! :D
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

@Zweifeler:
Sie posten um des Postens willen.
Heini ist eine Herabsetzung.
Sie haben damit Ihre destruktive Diskussionskultur bewiesen.
Wenn Sie meine Frage:
„Wem nützt die DSGVO – dem rechtsschaffenden Bürger oder dem Verbrecher?“
Nicht beantworten können, dann stehlen Sie hier nicht den Platz für mögliche konstruktive Beiträge.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Tom Bombadil »

Der Neandertaler hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 06:53 :rolleyes: genau um dies festzustellen, wird er eventuell die Dashcam beschlagnahmen, wenn er dem Verdacht annimmt.
:rolleyes: Mit dem "Argument" dürfte die Polizei auch bei dir ins Haus eindringen und alle Küchenmesser einsammeln.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Tom Bombadil hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 09:08 :rolleyes: Mit dem "Argument" dürfte die Polizei auch bei dir ins Haus eindringen und alle Küchenmesser einsammeln.
Die Verbrecherschützer (DSGVO) fordern aber dann sicherlich, dass die Polizei das Vorhandensein von Messern nach spätestens 48 Stunden aus ihrer „Vorratsdatenhaltung“ löscht.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Das Verständnisproblem, um das auch hier rumgeeiert wird, ist wohl, zwischen Datenerfassung und Datenweitergabe zu unterscheiden.

Dashcam-Videos sollten den gleichen Beschränkungen unterworfen sein wie Urlaubsvideos.
Aufnahmen vom „Verkehr“ sollten in beiden Fällen erlaubt sein – beim Intimverkehr natürlich nur nach Zustimmung der Akteure.

Was die Weitergabe insbesondere die Verbreitung der Videos in den Medien betrifft, dabei und nur dabei sollte das „Recht am eigenen Bilde“ im Vordergrund stehen.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Kritikaster »

ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 18:19 Es waren täglich 5 bis 10 Fälle, bei denen ich auf psychopathische Tempo-100-Fanatiker stieß.
Nun ist in der Regel der Drängler als Psychopath zu betrachten.

Was also aus einer solchen Häufung von Verstößen "der anderen" zu schliessen ist, kann jeder selbst beurteilen.
Der am höchsten entwickelte Sinn ist der Unsinn. (Peter E. Schumacher)
Wo der Sinn aufhört, beginnt der Wahnsinn. (Erhard Horst Bellermann)
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Bogdan »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 09:26 Das Verständnisproblem, um das auch hier rumgeeiert wird, ist wohl, zwischen Datenerfassung und Datenweitergabe zu unterscheiden.

Dashcam-Videos sollten den gleichen Beschränkungen unterworfen sein wie Urlaubsvideos.
Aufnahmen vom „Verkehr“ sollten in beiden Fällen erlaubt sein – beim Intimverkehr natürlich nur nach Zustimmung der Akteure.

Was die Weitergabe insbesondere die Verbreitung der Videos in den Medien betrifft, dabei und nur dabei sollte das „Recht am eigenen Bilde“ im Vordergrund stehen.
Bei Dashcam-Videos auf Youtube werden grundsätzlich die Autokennzeichen, Firmen-Logos und die Köpfe der Personen
verpixelt.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Kritikaster hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 09:36 Nun ist in der Regel der Drängler als Psychopath zu betrachten.

Was also aus einer solchen Häufung von Verstößen "der anderen" zu schliessen ist, kann jeder selbst beurteilen.
Soso:
ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 08:06 Der Straßenverkehr ist wunderbar geeignet, andere Leute zu ärgern.
Seit 1992 gibt es ja ein defacto Lichthupenverbot.
Seitdem beobachte ich immer mehr Linksfahrer, die einen dann auch noch anzeigen, wenn man sie beim Rechtsüberholen anhupt.

Für mich ergibt sich daraus ein klarer Schluss:
Nur Verbrecher sind gegen Dashcams und für die DSGVO.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Kritikaster hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 09:36 Nun ist in der Regel der Drängler als Psychopath zu betrachten.

Was also aus einer solchen Häufung von Verstößen "der anderen" zu schliessen ist, kann jeder selbst beurteilen.
Sie lesen zu oberflächlich:
ggf hat geschrieben: Dienstag 18. Juli 2023, 17:41 ...
Ich habe meinen Führerschein seit 1974. Vor 2004 und nach 2007 bin ich nicht werktäglich 100 km in einem ultraschönen Auto auf fast leerer Autobahn gefahren.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 08:06 Der Straßenverkehr ist wunderbar geeignet, andere Leute zu ärgern.
Seit 1992 gibt es ja ein defacto Lichthupenverbot.
Seitdem beobachte ich immer mehr Linksfahrer, die einen dann auch noch anzeigen, wenn man sie beim Rechtsüberholen anhupt.
Es tut mir leid, was Du schreibst ist hanebüchener Unsinn. Nicht alles glauben, was im Internet oder wo auch immer geschrieben und gesagt wird, sondern mal selber recherchieren ... etwa im Gesetz. Die Lichthupe ist genau wie die akustische Hupe nach dem Gesetz ein Warnsignal: "Leucht-" bzw. "Schallzeichen"

Die StVO sagt im § 16, daß die Lichthupe sowohl als Warnzeichen als auch beim Überholen außerhalb geschloßener Ortschaften benutzt werden darf, um dies anzuzeigen, allerdings darf der Gegenverkehr dabei nicht geblendet werden. (§ 5 StVO) Hingegen ist es nicht erlaubt, z. B. andere Verkehrsteilnehmer zu grüßen, ihnen die Vorfahrt einzuräumen oder sie vor einer Geschwindigkeitskontrolle zu warnen. Wer auf der Autobahn seinem Vordermann mit der Lichthupe verdeutlichen möchte, er möge doch bitte die Spur frei machen, begeht zumindest eine Ordnungswidrigkeit (mindestens 5Euro) ... unter Umständen so gar eine Nötigung, und das ist eine Straftat. Dabei droht laut § 240 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Dies war aber schon immer so - also nicht erst seit 1992! - und wird wohl auch so bleiben!!!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Neandertaler hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 11:10 ...
Dies war aber schon immer so - also nicht erst seit 1992! - und wird wohl auch so bleiben!!!
Außerhalb geschlossener Ortschaft ist es keine Nötigung – auf Autobahnen schon?
Damit geben Sie mir aber recht. Es gibt defacto ein Lichthupenverbot – allerdings ohne rechtliche Grundlage.
Nennen Sie mir eine rechtliche Grundlage für diese reale und schwachsinnige rechtliche Praxis.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 11:39 Außerhalb geschlossener Ortschaft ist es keine Nötigung – auf Autobahnen schon?
Damit geben Sie mir aber recht. Es gibt defacto ein Lichthupenverbot – allerdings ohne rechtliche Grundlage.
Nennen Sie mir eine rechtliche Grundlage für diese reale und schwachsinnige rechtliche Praxis.
Wenn der Gegenverkehr dadurch geblendet wird schon!!!!!
§ 5 StVO
  • (5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Aha, dann ist es Nötigung?
Haben Sie meine Frage eigentlich verstanden?
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

Anmerkung:
ggf hat geschrieben:Damit geben Sie mir aber recht. Es gibt defacto ein Lichthupenverbot – allerdings ohne rechtliche Grundlage.
Dies "defacto ein Lichthupenverbot" hat sich irgendjemand ausgedacht. Und Andere fahren darauf ab und glauben dies.
ggf hat geschrieben:Nennen Sie mir eine rechtliche Grundlage für diese reale und schwachsinnige rechtliche Praxis.
Wir machen es umgekehrt! Du zeigst mir das "defacto Lichthupenverbot"!!! Grundsätzlich muß mir niemand etwas glauben, aber ich habe die entsprechende Paragraphen zitiert. Denen sollte man schon vertrauen!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 11:46 Aha, dann ist es Nötigung?
Haben Sie meine Frage eigentlich verstanden?
Was soll das? Du stellst mir eine Frage - ich beantworte sie Dir, zitiere sogar die entsprechenden Paragraphen - Du bezweifest diese und fragst mich, ob ich die Frage verstanden habe. Klingt wie Recht-haben-wollen. Diplom hin oder her - ich bin nur ein dummer Berufskraftfahrer - muß mich also nebenbei alle fünf Jahre mit diesen Paragraphen rumschlagen.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

2004 und 2006 bin ich wegen Lichthupe angezeigt worden. Ich musste erst jeweils Anwalt, Staatsanwalt und Richter in den $ 5 Abs. 5 StVO einnorden – sonst wäre ich wohl verurteilt worden.

Das die Verwendung der Lichthupe eine Straftat sein kann, wird auch heute noch im Fernsehen von Polizisten gesagt und steht auf allen 3 mir bekannten bussgeldkatalog.*-Webseiten.

Sie behaupten ja auch, dass die Verwendung der Lichthupe einen Verstoß gegen $ 240 StGB darstellen kann.
Der Neandertaler hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 11:10 ...
Dies war aber schon immer so - also nicht erst seit 1992! - und wird wohl auch so bleiben!!!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben:2004 und 2006 bin ich wegen Lichthupe angezeigt worden. Ich musste erst jeweils Anwalt, Staatsanwalt und Richter in den $ 5 Abs. 5 StVO einnorden – sonst wäre ich wohl verurteilt worden.
Will niemals in Frage stellen. Ich bin schon immer ohne Beifahrer gefahren, aber nie ohne Anwalt. Ich habe auch schon recht oft mit der Polizei ... mit verschiedenen Ordnungsbehörden vor Gericht gestanden.
ggf hat geschrieben:Das die Verwendung der Lichthupe eine Straftat sein kann, wird auch heute noch im Fernsehen von Polizisten gesagt und steht auf allen 3 mir bekannten bussgeldkatalog.*-Webseiten.
Stimmt ja auch, aber ein "quasi Lichthupenverbot" gibt es trotzdem nicht - die verbotenen Benutzungsgründe gab es schon immer seit es die StVO gibt.
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von ggf »

Der Neandertaler hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 12:44 ... aber ein "quasi Lichthupenverbot" gibt es trotzdem nicht - die verbotenen Benutzungsgründe gab es schon immer seit es die StVO gibt.
Sorry, ich kann Ihre „verbotenen Benutzungsgründe“ nicht erkennen. Wo bitte stehen die?
Kommen Sie nicht wieder mit der möglichen Blendung des Gegenverkehrs!
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Re: Mehr Tempo 30 wagen?

Beitrag von Der Neandertaler »

ggf hat geschrieben: Mittwoch 19. Juli 2023, 12:53 Sorry, ich kann Ihre „verbotenen Benutzungsgründe“ nicht erkennen. Wo bitte stehen die?
Kommen Sie nicht wieder mit der möglichen Blendung des Gegenverkehrs!
Ich muß ehrlich sagen: dieses ewige "Kommen Sie nicht wieder mit ..." nervt.
Aber zur Frage: diese Gründe ergeben sich indirekt aus § 16 Abs. 1 StVO:
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
  • wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Absatz 5)
    oder
  • wer sich oder Andere gefährdet sieht.
In allen anderen, nicht genannte Gründen - jemanden grüßen, vor Blitzer warnen, etc., darf die Lichthupe nicht benutzt werden. Es gilt nämlich nicht nur, was geschrieben steht, sondern auch das, was nicht geschrieben steht - sich aber im Umkehrschluß daraus ergibt.
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