Was eine bescheuerte Form der Rechtsbetrachtung - wird ein Gesetz nicht eingehalten ist es völlig gleichgültig, wie vielen das "auffällt". Lediglich zur "Betroffenheit" - ob nun von dieser "Regelwidrigkeit" die ein Gesetz festlegt und in Ausführungsbestimmungen konkretisiert - gibt es lediglich zwei Unterscheidungsmerkmale.
Ist das Opfer - der / die von der Rechteverletzung Betroffenen "objektiv" oder "subjektiv" betroffen ? Jeder dessen Rechte direkt und wie auch immer verletzt werden, ist "objektiv" Betroffener. Meist also nur eine kleine Anzahl, die "räumlich" mit dem Rechtsverstoß in Beziehung stehen müssen.
Subjektive - also nur indirekte Betroffenheit - kann nur für alle gelten, die eben nicht direkt von Rechtsverstößen betroffen sind. Im Zweifelsfall kann das die gesamte Bevölkerung eines Staatsgebiets sein - oder wie im Fall der EU, auch und in begrenztem Maß jeder der im Territorium der EU lebt - sich aufhält usw.
Wer einer Gefahrenlage die objektiv existiert, auch objektiv ausgeliefert ist, kann direkt vor den zuständigen Gerichten Klage erheben. Alle anderen, die objektiv nicht Betroffene sind, können diesen Weg nicht beschreiten. Das würde allerdings bedeuten, eine durchaus bedrohte Gruppe, müsste abwarten bis der "Erfolg" eintritt und der Rechtsbruch sie objektiv betrifft. Ein Rechtszustand, den niemand auf Dauer hinnehmen kann.
Ergo hat man um eine Flut von Einzelklagen von vornherein zu vermeiden (diese würden jedes Rechtssystem dauerhaft blockieren), die sog. "Verbandsklage" zugelassen. Verbände - also eine unbestimmte Zahl von nicht objektiv Betroffenen - können nun in Vertretung von subjektiv Betroffenen - vor den jeweils zuständigen Gerichten klagen. Dabei wurde gesetzlich geregelt, welcher "Verband" in welchem Bereich klageberechtigt ist. Dabei spielen für die Zulassung lediglich die dafür geschaffenen gesetzlichen Regeln die entscheidende Rolle. Werden diese Bedingungen erfüllt, entscheidet nicht personelle Größe eines klagenden Verbands - sondern das zuständige Gericht ausschließlich über die in der Klage vorgebrachten Gegenstände.
Wo kämen wir hin, wenn die Zahl der Kläger und nicht das verletzte Recht einer ebenfalls nicht zahlenmäßig festgelegten subjektiv Betroffenen entscheidend wäre ? Wenn gar die Beklagte, rechtlich relevant, darüber bestimmen könnte, ob ein Urteil dem "gefühlten Rechtsempfinden" Rechnung trägt ?
Entweder wurde ein gültiges Gesetz - also hier ein darin definierter "Grenzwert" überschritten - oder eben nicht. Wer da für wen klagt, kann keinerlei Einfluss auf das spätere Urteil haben.
Entweder besteht die Klage zu recht oder das zuständige Gericht kann die Klage (selbstverständlich begründet) abweisen.
Subjektivität - Unterworfenheit - einem Zustand unterworfen sein - hier einer gesetzlich verbotenen Überschreitung durch Schadstoffemissionen - bedeutet, jeder kann zum Opfer solcher illegalen Zustände werden. Dabei ist weder der Zeitpunkt, die schiere Wahrscheinlichkeit das dies eintreten könnte, noch die Zahl der möglichen Betroffenen von Relevanz. Auch nicht, wenn einzelne oder Gruppen diesen rechtswidrigen Zustand bereit sind, für ihre Person hinzunehmen.
Jeder der sich jemals in einer solchen Zone aufhält, wird bei einer Überschreitung der gesetzlichen Bestimmungen auch objektiv betroffen. Allein (im Wortsinn) nun sein objektives Klagerecht mit Aussicht auf Erfolg auszuüben, ist nahezu unmöglich. Einige Bewohner solcher Bereiche haben dennoch objektiv betroffen, ebenfalls Klage erhoben.
Ein Staat, der über all diese "Werkzeuge" verfügt, ist verpflichtet seine eigenen, demokratisch legitimierten Gesetze einzuhalten. Er ist darüber hinaus verpflichtet absehbare Entwicklungen vorauszusehen und auf alle Betroffenen so einzuwirken, das derartige Rechtsverletzungen erst garnicht entstehen können. Zwischen der eine Tatsache, Fahrzeuge die nicht nur auf Grund ihrer massenhaften Konzentration in Städten, sondern realistisch größere, als die gesetzlich zulässigen Emissionen emittieren, besteht ein objektiver und nachweisbarer Zusammenhang.
Nicht die berechtigte Klage gegen einen unrechtmäßigen Zustand ist der kausale Grund, warum nun hier praktisch die gesamte deutsche Automobilindustrie, aber auch die zahlreichen ausländischen Firmen sich in (teilweise) selbstverschuldeten Schwierigkeiten befinden, sondern die kausale Ursache, das der Gesetzgeber - die Exekutive - Prüfmethoden die in jeder Hinsicht untauglich waren, als Rechtsgrundlage zugelassen hat.
Völliger Unsinn, ist es allerdings die klagenden Verbände (hier ist nur immer ein Verband zur Klageerhebung in der objektiv selben Sache zugelassen) nun für die Rechtsfolgen verantwortlich machen zu wollen. Das ist wohl genauso "sinnvoll", wie das Argument eines Mörders, der sich damit verteidigen möchte - wenn ich den X nicht umgebracht hätte, wäre mein schöner und erfolgreicher Drogenhandel aufgeflogen - ergo habe ich im Geschäftssinn völlig richtig gehandelt
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)