Artikel 13

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Amun Ra
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(19 Oct 2020, 18:37)

Und wo wäre da das Problem?
Das war nur eine kleine Beobachtung am Rande, welcher unnötige Aufwand da mal wieder verlangt wird. Kann ja nicht angehen, dass in Deutschland etwas ohne unnötige Bürokratie auskommt.

Der eigentliche Skandal ist und bleibt weiterhin der Uploadfilter, die dreisten Lügen von Seiten der Gesetzgeber und die potentielle Gefahr für die Meinungsfreiheit. Ganz zu schweigen davon, dass man sich in Deutschland nicht mehr wundern braucht, warum wir auf dem digitalen Markt so sehr hinterherhinken und der Grad der Digitalisierung so schlecht ist. Man sabotiert - wie dieses Gesetz sehr eindrücklich zeigt - ja jede Entwicklung.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Enas Yorl hat geschrieben:(19 Oct 2020, 19:44)

Hervorragend, so kann man bei den Rechteverwertungsgesellschaften jede Menge neuer Arbeitsplätze schaffen. ;) Fragt sich ob dann noch Geld für die kleinen Urheber übrig bleibt, oder deren vermeintliche Einnahmen nicht durch den Verwaltungswust aufgefressen werden. Jetzt müssen sich nur noch ein paar clevere Anwälte finden, die Jene abmahnen, welche beim anmelden ihrer Urheberrechte Fehler gegenüber Dritten Rechteinhabern machen. :D
Da ja jetzt die "Urheberrechte" der "freien Kreativen" so toll geschützt sind können sich die Chefetagen der Verwertungsgesellschaften natürlich erstmal eine kleine Gehaltserhöhung spendieren. Haben sie sich schliesslich verdient, für all' die Harte Lobbyarbeit. Und natürlich dafür, dass die Verwertungsgesellschaften jetzt die Nutzung von Werken erlauben darf (und dafür natürlich Gebühren kassieren kann), deren Rechte sie garnicht vertreten (siehe Abschnitt 5, §51 "Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung"). Das freut den Urheber sicher, wenn eine Verwertungsgesellschaft, bei der er garnicht Mitglied ist, Geld für ihn kassiert (und behält, weil eine Ausschüttung findet ja nur an Mitglieder statt). :) Dient ja alles nur dem Urheberschutz. :)
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(19 Oct 2020, 23:51)

Das war nur eine kleine Beobachtung am Rande, welcher unnötige Aufwand da mal wieder verlangt wird. Kann ja nicht angehen, dass in Deutschland etwas ohne unnötige Bürokratie auskommt.

Der eigentliche Skandal ist und bleibt weiterhin der Uploadfilter, die dreisten Lügen von Seiten der Gesetzgeber und die potentielle Gefahr für die Meinungsfreiheit. Ganz zu schweigen davon, dass man sich in Deutschland nicht mehr wundern braucht, warum wir auf dem digitalen Markt so sehr hinterherhinken und der Grad der Digitalisierung so schlecht ist. Man sabotiert - wie dieses Gesetz sehr eindrücklich zeigt - ja jede Entwicklung.
Naja, der Aufwand denke ich hält sich in Grenzen. Liegt ja alles in digitaler Form vor. Vor allem wenn man sich vor Augen führt, welchen Aufwand die Rechteverwerter, z.B. GEMA heute in der analogen Welt betreiben.
Und was das andere angeht, da sollte man schon differenzieren und sich auch genau ansehen, was z.B. von CDU oder SPD versprochen.
Der aktuelle Entwurf ist weit weg von dem, was man mal befürchtet hat, nämlich der Filterung aller Uploads und gegebenfalls einer Sperre sofern es sich um einen geschützten Inhalt handelt.
Vielmehr setzt der aktuelle Entwurf (wie auch damals schon angedeutet) auf den Erwerb einer Massenlizenz durch den Betreiber der Plattform. Damit dürfte die Filterung von Uploads nur noch einen kleinen Teil betreffen, nämlich diejenigen, die der Nutzung ihrer Werke durch die Plattform explizit widersprochen haben. Ich kann darin nichts Schlimmes erkennen, denn letztendlich soll der Rechteinhaber darüber entscheiden, wie das Werk verbreitet wird.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 00:04)

Da ja jetzt die "Urheberrechte" der "freien Kreativen" so toll geschützt sind können sich die Chefetagen der Verwertungsgesellschaften natürlich erstmal eine kleine Gehaltserhöhung spendieren. Haben sie sich schliesslich verdient, für all' die Harte Lobbyarbeit. Und natürlich dafür, dass die Verwertungsgesellschaften jetzt die Nutzung von Werken erlauben darf (und dafür natürlich Gebühren kassieren kann), deren Rechte sie garnicht vertreten (siehe Abschnitt 5, §51 "Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung"). Das freut den Urheber sicher, wenn eine Verwertungsgesellschaft, bei der er garnicht Mitglied ist, Geld für ihn kassiert (und behält, weil eine Ausschüttung findet ja nur an Mitglieder statt). :) Dient ja alles nur dem Urheberschutz. :)
Die kollektiven Lizenzen sind tatsächlich schon eine geniale Idee, denn gerade hier zeigt sich auch mal die Anpassung an die digitale Welt und es wird nicht nur Analoges übertragen.
Genial deshalb, weil damit sichergestellt ist, dass auf Plattformen wie Youtube prinzipiell erstmal alles veröffentlicht werden kann. Auch z.B. Werke, die gar nicht mehr im Handel erhältlich sind. Das finde ich als Musikliebhaber besonders gut, weil youtube eine schier unerschöpfliche Quelle für "Platten" ist, die es gar nicht mehr im Handel gibt und die nur deshalb wiedergehört werden können, weil es Menschen gibt, die das digitalisieren und hochladen.
Die Vergütung daraus kommt übrigens tatsächlich dem Rechteinhaber zu Gute. Da unterliegst du wohl einer Fehlinformation. Und natürlich kann er widersprechen, falls er das nicht möchte.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 07:56)

Naja, der Aufwand denke ich hält sich in Grenzen. Liegt ja alles in digitaler Form vor. Vor allem wenn man sich vor Augen führt, welchen Aufwand die Rechteverwerter, z.B. GEMA heute in der analogen Welt betreiben.
Das ist mir schon klar. Ich habe ja nicht umsonst zwei Smileys hinten dran gepackt. Es ist halt so typisch deutsche Bürokratie.
Und was das andere angeht, da sollte man schon differenzieren und sich auch genau ansehen, was z.B. von CDU oder SPD versprochen.
Die CDU, allen voran der Urheber dieser "Reform" Axel Voss, haben mehrfach betont, dass sie keine Uploadfilter umsetzen würden, sondern einen "deutschen Sonderweg" gehen würden.
Der aktuelle Entwurf ist weit weg von dem, was man mal befürchtet hat, nämlich der Filterung aller Uploads und gegebenfalls einer Sperre sofern es sich um einen geschützten Inhalt handelt.
Das ist... schlichtweg falsch! Es ist genau so gekommen wie es befürchtet wurde! Und ja, Plattformen müssen jetzt filtern! Lies dir einmal §8 und §12 durch! Der User kann zwar lt. GEsetz angeben, dass sein Upload legal ist und nicht gesperrt werden darf, die Plattform hat aber die Richtigkeit dieser Angabe zu prüfen! Und das ist nichts anderes als ein Uploadfilter! Das ist beinahe wortwörtlich die Definition eines Uploadfilters!

Wie kannst du also sagen, es sei nicht so schlimm gekommen wie befürchtet, wenn es genau so schlimm gekommen ist wie es befürchtet wurde!?!?
Vielmehr setzt der aktuelle Entwurf (wie auch damals schon angedeutet) auf den Erwerb einer Massenlizenz durch den Betreiber der Plattform. Damit dürfte die Filterung von Uploads nur noch einen kleinen Teil betreffen, nämlich diejenigen, die der Nutzung ihrer Werke durch die Plattform explizit widersprochen haben.
Das ist schlicht nicht korrekt. Lies dir das Gesetz nochmal durch. Zumal du dir ja selbst widersprichst: Wie soll die Filterung des Uploads nur "einen kleinen Teil betreffen, nämlich diejenigen, die der Nutzung ihres Contents explizit widersprochen haben" wenn du nicht jeden hochgeladenen Content darauf überprüfst, ob er Teile enthält, deren Rechteinhaber dem Upload explizit widersprochen haben? Du kannst nicht nur die Teile filtern, die man nicht hochladen darf, ohne alles andere auch durch den Filter zu jagen. Und genau darum geht es doch: Eben keinen Filter zu haben!
Ich kann darin nichts Schlimmes erkennen, denn letztendlich soll der Rechteinhaber darüber entscheiden, wie das Werk verbreitet wird.
Die neue Reform nimmt dem Rechteinhaber aber einen Teil dieses Rechtes ab. Indem die Verwertungsgesellschaften zum Beispiel pauschal in seinem Namen ohne seine Befugnis Gebühren dafür erheben. D. h. der Content-Creator ist mit der neuen Reform de facto schlechter gestellt als zuvor.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 08:04)

Die kollektiven Lizenzen sind tatsächlich schon eine geniale Idee,
Ich dachte es geht darum, die Urheberrechte der kleinen, freien Urheber zu schützen? Und jetzt ist auf einmal ein Gesetz, dass einer Verwertungsgesellschaft erlaubt sich an fremden Werken zu bereichern eine "geniale Idee". Das ist ein Rückschritt in Sachen Urheberrecht. Ein gewaltiger.
denn gerade hier zeigt sich auch mal die Anpassung an die digitale Welt und es wird nicht nur Analoges übertragen.
Genial deshalb, weil damit sichergestellt ist, dass auf Plattformen wie Youtube prinzipiell erstmal alles veröffentlicht werden kann.
NEIN! Du darfst auch mit dem neuen Urheberrecht nicht einfach so mir nichts, dir nichts Sachen veröffentlichen, zu denen du die Lizenzen nicht besitzt! :D :D :D Die Kollektivlizenzen nehmen nur die Plattformen aus der Haftung, weil sie damit automatisch den Rechteinhaber oder dessen -verwerter vergüten müssen. Du darfst aber dennoch nicht einfach urheberrechtlich geschütztes Material hochladen! Genau das soll ja der Uploadfilter verhindern! :D
Auch z.B. Werke, die gar nicht mehr im Handel erhältlich sind. Das finde ich als Musikliebhaber besonders gut, weil youtube eine schier unerschöpfliche Quelle für "Platten" ist, die es gar nicht mehr im Handel gibt und die nur deshalb wiedergehört werden können, weil es Menschen gibt, die das digitalisieren und hochladen.
Das ist mit dem neuen Urheberrecht auch weiterhin nicht ohne Lizenz möglich! War übrigens auch bisher nicht erlaubt! Daran hat sich also garnichts geändert durch die neue Urheberrechtsreform!
Die Vergütung daraus kommt übrigens tatsächlich dem Rechteinhaber zu Gute. Da unterliegst du wohl einer Fehlinformation. Und natürlich kann er widersprechen, falls er das nicht möchte.
Nein. Die Verwertungsgesellschaften schütten nur an ihre Mitglieder aus. Das weiss ich aus eigener Erfahrung. Und nein, Was zum Beispiel die GEMA kassiert landet eben, nichtmal zum größten Teil, beim Rechteinhaber. Ich kann dich da mit ein paar Musikern bekannt machen, die haben ihre leidige Erfahrung mit der GEMA gemacht. Du musst halt schnelle Beine haben wenn du das Thema GEMA ansprichst, denn die Reaktionen könnten etwas herbe werden

Und ja, der Rechteinhaber kann widersprechen. Ich, als Urheber, muss also in Zukunft für jedes Photo das ich bei Instagram hochlade (um nur ein Beispiel zu nennen!) bei der VG Bild Widerspruch gegen die Verwertung durch die VG Bild einlegen. Auch rückwirkend für alle Photos die ich bereits hochgeladen habe. Oder ich finde mich damit ab, dass die VG Bild mit meinen Photos Geld einnimmt.

Toll, wie hier das Urheberrecht geschützt wird. :|
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 09:49)



Die CDU, allen voran der Urheber dieser "Reform" Axel Voss, haben mehrfach betont, dass sie keine Uploadfilter umsetzen würden, sondern einen "deutschen Sonderweg" gehen würden.
hier nochmal die Ideen der CDU dazu, vom März letzten Jahres:
Für die nationale Umsetzung der Urheberrichtlinie werden wir folgendes Modell umsetzen, das Uploadfilter verhindert. Unser Grundsatz ist dabei: Bezahlen statt Blocken. Es wird keine Uploadfilter geben.
Das bedeutet: alle Inhalte können hochgeladen werden. Unterhalb einer zeitlichen Grenze sind Uploads von Lizenzgebühren frei. Oberhalb einer zeitlichen Grenze muss die Plattform für urheberrechtlich geschützte Werke, die einen digitalen Fingerprint (Kennzeichnung des Urhebers) haben, Lizenzen erwerben. Das ist der Normalfall.
Alternativ kann der Rechteinhaber auch auf seine Rechte verzichten oder die Löschung verlangen. Im Übrigen gilt eine gesetzlich verpflichtend ausgestaltete Pauschallizenz.
Damit hat jeder Urheber die Möglichkeit, für sein Werk eine Vergütung zu bekommen. Für Plattformen entfällt durch die pauschale Lizenzvereinbarung die individuelle Überprüfungspflicht auf Urheberrechtsverletzungen vor Upload nach Artikel 13. Damit entfällt auch die Notwendigkeit diese zu filtern und die Gefahr eines Overblockings.
Private Nutzer werden in jedem Fall und im Sinne der Richtlinie von einer Haftung für Urheberrechtsverletzungen bei Uploads befreit. Es gibt somit einen fairen Interessenausgleich zwischen Nutzern, Urhebern und Plattformen.
Rechtlich stellt das Modell der Pauschallizenz eine Schranke zum Urheberrecht dar.
Der aktuelle Referententwurf ist da sehr nah dran.
Das ist... schlichtweg falsch! Es ist genau so gekommen wie es befürchtet wurde! Und ja, Plattformen müssen jetzt filtern! Lies dir einmal §8 und §12 durch! Der User kann zwar lt. GEsetz angeben, dass sein Upload legal ist und nicht gesperrt werden darf, die Plattform hat aber die Richtigkeit dieser Angabe zu prüfen! Und das ist nichts anderes als ein Uploadfilter! Das ist beinahe wortwörtlich die Definition eines Uploadfilters! Wie kannst du also sagen, es sei nicht so schlimm gekommen wie befürchtet, wenn es genau so schlimm gekommen ist wie es befürchtet wurde!?!?
Der Unterschied ist wesentlich. Denn die Plattformen sind nur dafür verantwortlich, dass sie nicht veröffentlichen, wenn der Rechteinhaber ausdrücklich widersprochen hat. Und nur für diese Werke muss der Nutzer kennzeichnen, dass es sich um eine erlaubte Nutzung handelt. Alles wofür die Plattform eine Lizenz erworben hat ist für den Nutzer irrelevant.
Das ist schlicht nicht korrekt. Lies dir das Gesetz nochmal durch. Zumal du dir ja selbst widersprichst: Wie soll die Filterung des Uploads nur "einen kleinen Teil betreffen, nämlich diejenigen, die der Nutzung ihres Contents explizit widersprochen haben" wenn du nicht jeden hochgeladenen Content darauf überprüfst, ob er Teile enthält, deren Rechteinhaber dem Upload explizit widersprochen haben? Du kannst nicht nur die Teile filtern, die man nicht hochladen darf, ohne alles andere auch durch den Filter zu jagen. Und genau darum geht es doch: Eben keinen Filter zu haben!
Das ist nicht praxisrelevant. Dass die Plattform irgendwie erkennen muss, dass sie nichts veröffentlichen darf, was ihr vom Rechteinhaber untersagt wurde ist ja trivial. Das wäre ja auch absurd. Wie sie ihren Pflichten nachkommt ist allerdings auch im aktuellen Gesetztesentwurf offen.
Die neue Reform nimmt dem Rechteinhaber aber einen Teil dieses Rechtes ab. Indem die Verwertungsgesellschaften zum Beispiel pauschal in seinem Namen ohne seine Befugnis Gebühren dafür erheben. D. h. der Content-Creator ist mit der neuen Reform de facto schlechter gestellt als zuvor.
inwiefern ist er schlechter gestellt?
„Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“ (Karl Valentin)
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Um es einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen:

Eine Band gibt ein Live-Konzert in einem Club.

Person 1 filmt im Auftrag der Band den Live-Auftritt und lädt bei Youtube hoch.
Person 2 filmt im Auftrag des Clubs, welcher einen Vertrag mit der Band hat, der ihn zur Veröffentlichung von Mitschnitten berechtigt, und lädt bei Youtube hoch.
Person 3 ist ein Besucher des Konzerts, filmt mit dem Handy mit und lädt bei Youtube hoch.

Youtube hat mit dem neuen Gesetz jetzt die Aufgabe, alle drei Uploads auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Youtube muss den Upload von Person 1 gewähren lassen, diese sind schliesslich Urheber. Youtube muss den Upload von Person 2 gewähren lassen, denn diese hat die Lizenz zum Upload erworben. Youtube muss den Upload von Person 3 verhindern, da Person 3 keine Lizenz zur Veröffentlichung hat. Und hier stoßen wir auf die technische Unmöglichkeit dieses Vorhabens. Warum technisch unmöglich? Das wurde hier im Strang schon lang und breit dargelegt.

Nun mag es in diesem Fall ja vielleicht vernünftig klingen (eben bis auf den technisch unmöglichen Part), dass Person 3 kein Recht hat seinen Mitschnitt hochzuladen und das hochladen darum verhindert werden sollte. Schauen wir uns mal ein weiteres Beispiel an:

Person 1 spielt Bach auf dem Klavier, filmt dies und lädt es bei Facebook hoch.
Person 2 behauptet die Rechte an Bach zu besitzen und will dies verhindern.

Facebook muss nun erstmal den Upload von Person 1 verhindern, denn Person 2 behauptet Rechteinhaber zu sein. Da es nicht Aufgabe der Plattform ist, die Rechtmäßigkeit des Rechteanspruchs zu überprüfen, darf Person 1 sein Video, unter der neuen Urheberrechtsreform, nicht hochladen. Person 1 hat jetzt das Recht, auf rechtlichem Weg gegen Person 2 vorzugehen und sein Recht auf Upload einzuklagen. Einen Weg, den der gewöhnliche, freie Content Creator niemals einschlagen wird, weil er schlichtweg die finanziellen Mittel dazu nicht haben wird. Und es auch ein sehr zeitintensives Vorhaben ist.

Und das ist genau das Problem mit dieser neuen Reform: Er darf sein Video garnicht erst hochladen. Unter der alten Regel darf er hochladen und sein Video veröffentlichen.

Übrigens, wer das zweite Beispiel mit Bach zu weit hergeholt findet: Das ist genau so geschehen. Nur das es mit der neuen Reform weit gravierendere Auswirkungen hätte. Denn unter der neuen Reform hätte das Video garnicht erst veröffentlicht werden dürfen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

Man muss diesen furchtbaren Raubmordkopierern halt das Handwerk legen, koste es, was es wolle. Dass man damit den Zukunftsberuf Content Creator, der ja irgendwann mal die Industriearbeit ersetzen soll, direktemang abwürgt, scheint egal. Auch scheint egal, dass man damit Internetstartups, die irgendwie auf user generated content setzen, unmöglich macht. So wird das www in Europa eine Sache der großen Konzerne. Was wahrscheinlich auch die Absicht dahinter ist, die Lobbyisten haben gewonnen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 10:31)

hier nochmal die Ideen der CDU dazu, vom März letzten Jahres:



Der aktuelle Referententwurf ist da sehr nah dran.
Ausser den Teil mit den Uploadfiltern, den hast du wohl übersehen. Und genau darum geht es doch!
Der Unterschied ist wesentlich. Denn die Plattformen sind nur dafür verantwortlich, dass sie nicht veröffentlichen, wenn der Rechteinhaber ausdrücklich widersprochen hat. Und nur für diese Werke muss der Nutzer kennzeichnen, dass es sich um eine erlaubte Nutzung handelt. Alles wofür die Plattform eine Lizenz erworben hat ist für den Nutzer irrelevant.
Die Plattform muss nach der neuen Reform dafür sorgen, dass Inhalt, dessen Veröffentlichung durch den Rechteinhaber nicht gestattet wurde, garnicht erst veröffentlich wird. Und wie, wenn nicht durch Uploadfilter, soll die Plattform das bewerkstelligen? Wie? Die Plattform muss damit de facto jeden Upload überprüfen, ob die Angaben desjenigen, der hochlädt, zutreffen und ob der Upload rechtlich geschütztes Material beinhaltet!
Das ist nicht praxisrelevant.
Ähm, doch? Genau darum geht es. Die Plattform muss den Content beim Upload überprüfen. Und zwar darauf, wer dazu die Rechte hat und ob dieser Content überhaupt veröffentlicht werden darf. Und dazu muss sie jeden Upload überprüfen, denn Plattformen können ja nicht hellsehen.
Dass die Plattform irgendwie erkennen muss, dass sie nichts veröffentlichen darf, was ihr vom Rechteinhaber untersagt wurde ist ja trivial.
"Dass" ist ja auch nicht das Thema. Sondern das "wie".
Das wäre ja auch absurd. Wie sie ihren Pflichten nachkommt ist allerdings auch im aktuellen Gesetztesentwurf offen.
Ähm, nein. §8 spricht eindeutig vom "hochladen". D. h. die Plattform muss beim hochladen von Content diesen auf Rechtmäßigkeit überprüfen und darf den Content erst veröffentlichen, wenn er urheberrechtlich unbedenklich ist!

Das steht so explizit im Gesetz!
inwiefern ist er schlechter gestellt?
Weil jetzt andere Leute Geld mit Content einnehmen, zu denen sie garnicht die Urheber- oder Verwertungsrechte besitzen? :?:
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 09:59)

NEIN! Du darfst auch mit dem neuen Urheberrecht nicht einfach so mir nichts, dir nichts Sachen veröffentlichen, zu denen du die Lizenzen nicht besitzt! :D :D :D Die Kollektivlizenzen nehmen nur die Plattformen aus der Haftung, weil sie damit automatisch den Rechteinhaber oder dessen -verwerter vergüten müssen. Du darfst aber dennoch nicht einfach urheberrechtlich geschütztes Material hochladen! Genau das soll ja der Uploadfilter verhindern! :D
Natürlich darf ich das nach dem neuen Recht. Ich muss mich nicht mehr darum kümmern. Vielmehr ist es die Pflicht der Plattformbetreiber mich darauf hinzuweisen, dass der Rechteinhaber meinem Verbreitung eines urheberrechtsgeschützen Materials widersprochen hat. Dann hab ich noch die Möglichkeit das als erlaubte Veröffentlichung zu kennzeichnen. Wenn es nicht den Kriterien entspricht darf ich es halt nicht veröffentlichen.
Wo ist das Problem?
Das ist mit dem neuen Urheberrecht auch weiterhin nicht ohne Lizenz möglich! War übrigens auch bisher nicht erlaubt! Daran hat sich also garnichts geändert durch die neue Urheberrechtsreform!
Natürlich, nur liegt die Pflicht zum Erwerb einer Lizenz beim Plattformbetreiber und nicht beim User.
Nein. Die Verwertungsgesellschaften schütten nur an ihre Mitglieder aus. Das weiss ich aus eigener Erfahrung. Und nein, Was zum Beispiel die GEMA kassiert landet eben, nichtmal zum größten Teil, beim Rechteinhaber. Ich kann dich da mit ein paar Musikern bekannt machen, die haben ihre leidige Erfahrung mit der GEMA gemacht. Du musst halt schnelle Beine haben wenn du das Thema GEMA ansprichst, denn die Reaktionen könnten etwas herbe werden
Hier unterliegst du wohl einer Falschinformation. Die GEMA schüttet etwa 75% ihrer Einnahmen an die Rechteinhaber aus. Was ich für einen beachtlichen Teil halte, wenn man mal berücksichtigt welcher Aufwand hier aktuell (im Analogen) betrieben wird. Für diese Vergütung könnte ein Rechteinhaber allein nie seine Ansprüche durchsetzten. Dazu hat er gar nicht die Infrastruktur. Alternativ kann man das natürlich auch selber machen, denn niemand wird gezwungen sich durch die GEMA vertreten zu lassen.
Was das Grundprinzip der Kollektiven Lizenzen in Bezug auf die Vergütung angeht hier mal Robert Staats von der VG Wort:
Ich halte die Vergabe erweiterter Lizenzen für eine sehr sinnvolle Lösung im Bereich der kollektiven Rechtewahrnehmung. Sie ermöglicht es Verwertungsgesellschaften, umfassende Lizenzen an Nutzer zu vergeben. Gleichzeitig besteht eine „Opt-out-Möglichkeit“ für Rechtsinhaber. Und Außenseiter, die einen Wahrnehmungsvertrag abschließen, erhalten selbstverständlich die ihnen zustehende Vergütung.
https://irights.info/artikel/robert-sta ... sein/29716
Und ja, der Rechteinhaber kann widersprechen. Ich, als Urheber, muss also in Zukunft für jedes Photo das ich bei Instagram hochlade (um nur ein Beispiel zu nennen!) bei der VG Bild Widerspruch gegen die Verwertung durch die VG Bild einlegen. Auch rückwirkend für alle Photos die ich bereits hochgeladen habe. Oder ich finde mich damit ab, dass die VG Bild mit meinen Photos Geld einnimmt.
Die Verwertungsgesellschaft muss dir mitteilen, dass sie deine Rechte wahrnimmt. Und das kannst du annehmen oder ablehnen. Nimmst du es an hast du auch Anspruch auf die Vergütung.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 10:41)

Man muss diesen furchtbaren Raubmordkopierern halt das Handwerk legen, koste es, was es wolle. Dass man damit den Zukunftsberuf Content Creator, der ja irgendwann mal die Industriearbeit ersetzen soll, direktemang abwürgt, scheint egal. Auch scheint egal, dass man damit Internetstartups, die irgendwie auf user generated content setzen, unmöglich macht. So wird das www in Europa eine Sache der großen Konzerne. Was wahrscheinlich auch die Absicht dahinter ist, die Lobbyisten haben gewonnen.
Mich würde immer noch interessieren, ob das illegale hochladen von fremdem Content überhaupt so ein gravierendes Problem war, wie von Seiten der Gesetzgeber und der GEMA stets kolportiert wird. Die beiden weigern sich ja beharrlich dazu irgendwelche Zahlen zu veröffentlichen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 10:46)

Ausser den Teil mit den Uploadfiltern, den hast du wohl übersehen. Und genau darum geht es doch!

Die Plattform muss nach der neuen Reform dafür sorgen, dass Inhalt, dessen Veröffentlichung durch den Rechteinhaber nicht gestattet wurde, garnicht erst veröffentlich wird. Und wie, wenn nicht durch Uploadfilter, soll die Plattform das bewerkstelligen? Wie? Die Plattform muss damit de facto jeden Upload überprüfen, ob die Angaben desjenigen, der hochlädt, zutreffen und ob der Upload rechtlich geschütztes Material beinhaltet!

Ähm, doch? Genau darum geht es. Die Plattform muss den Content beim Upload überprüfen. Und zwar darauf, wer dazu die Rechte hat und ob dieser Content überhaupt veröffentlicht werden darf. Und dazu muss sie jeden Upload überprüfen, denn Plattformen können ja nicht hellsehen.

"Dass" ist ja auch nicht das Thema. Sondern das "wie".

Ähm, nein. §8 spricht eindeutig vom "hochladen". D. h. die Plattform muss beim hochladen von Content diesen auf Rechtmäßigkeit überprüfen und darf den Content erst veröffentlichen, wenn er urheberrechtlich unbedenklich ist!

Das steht so explizit im Gesetz!

Weil jetzt andere Leute Geld mit Content einnehmen, zu denen sie garnicht die Urheber- oder Verwertungsrechte besitzen? :?:

Auch hier solltest du gesamte Diskussion um Artikel 13 verfolgen. Lt. aktuellem Gesetzesentwurf muss nur nur noch gegen eine Negativliste geprüft werden. Es muss also lediglich von den Plattformen verhindert werden, dass Werke hochgeladen werden, deren Nutzung auf der Plattform explizit von den Rechteinhabern widersprochen wurde. Das Grundprizip des Gesetzesentwurfs ist aber nicht der Uploadfilter sondern die Möglichkeit zur pauschalen Lizensierung aller Werke, die durch die Verwertungsgesellschaft vertreten werden.

Damit wurde die ursprüngliche Angst, dass der Nutzer durch Uploadfilter dazu gezwungen wird für jedes einzelne Werk, das er hochlädt nachzuweisen, dass er sich im Besitz einer gültigen Lizenz befindet, umgangen. Ziel erreicht.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 10:36)

Um es einmal an einem Beispiel zu verdeutlichen:

Eine Band gibt ein Live-Konzert in einem Club.

Person 1 filmt im Auftrag der Band den Live-Auftritt und lädt bei Youtube hoch.
Person 2 filmt im Auftrag des Clubs, welcher einen Vertrag mit der Band hat, der ihn zur Veröffentlichung von Mitschnitten berechtigt, und lädt bei Youtube hoch.
Person 3 ist ein Besucher des Konzerts, filmt mit dem Handy mit und lädt bei Youtube hoch.

Youtube hat mit dem neuen Gesetz jetzt die Aufgabe, alle drei Uploads auf Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Youtube muss den Upload von Person 1 gewähren lassen, diese sind schliesslich Urheber. Youtube muss den Upload von Person 2 gewähren lassen, denn diese hat die Lizenz zum Upload erworben. Youtube muss den Upload von Person 3 verhindern, da Person 3 keine Lizenz zur Veröffentlichung hat. Und hier stoßen wir auf die technische Unmöglichkeit dieses Vorhabens. Warum technisch unmöglich? Das wurde hier im Strang schon lang und breit dargelegt.
Das ist gar kein Problem. Sofern das Stück durch eine Gesellschaft, die die Rechte verwertet pauschal lizensiert wurde, dürfen alle drei hochladen. Dazu bedarf es keiner Prüfung. Da sich das Werk wohl nicht auf einer Negativliste befindet.
Befindet es sich auf einer Negativliste, würde der Upload geblockt und im Zuge des Uploadprozesses müsste der Uploader seinen Upload als erlaubten Upload kennzeichen. Das sollte für Fall 1 und 2 kein Problem sein.


Nun mag es in diesem Fall ja vielleicht vernünftig klingen (eben bis auf den technisch unmöglichen Part), dass Person 3 kein Recht hat seinen Mitschnitt hochzuladen und das hochladen darum verhindert werden sollte. Schauen wir uns mal ein weiteres Beispiel an:

Person 1 spielt Bach auf dem Klavier, filmt dies und lädt es bei Facebook hoch.
Person 2 behauptet die Rechte an Bach zu besitzen und will dies verhindern.
Vollkommen unproblematisch da nach deutschem Recht die Urheberrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen und die Werke damit frei verfügbar sind
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 10:53)

Natürlich darf ich das nach dem neuen Recht. Ich muss mich nicht mehr darum kümmern. Vielmehr ist es die Pflicht der Plattformbetreiber mich darauf hinzuweisen, dass der Rechteinhaber meinem Verbreitung eines urheberrechtsgeschützen Materials widersprochen hat. Dann hab ich noch die Möglichkeit das als erlaubte Veröffentlichung zu kennzeichnen. Wenn es nicht den Kriterien entspricht darf ich es halt nicht veröffentlichen.
Wo ist das Problem?
Du widersprichst dir selbst, merkst du das nicht?
"Natürlich darf ich alles hochladen"
"Natürlich darf ich nur hochladen, was der Rechteinhaber gestattet"

Du darfst eben nicht alles hochladen, wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung widersprochen hat! Unter der neuen Reform muss die Plattform dich daran hindern etwas zu veröffentlichen, was du nicht veröffentlichen darfst! Die Kollektivlizenz hat damit überhaupt nichts zu tun! Die Kollektivlizenz betrifft Content Creator, die nicht durch Verwertungsgesellschaften vertreten werden!
Natürlich, nur liegt die Pflicht zum Erwerb einer Lizenz beim Plattformbetreiber und nicht beim User.
Natürlich muss auch der User weiterhin die Lizenz zum veröffentlichen haben (sofern es sich bei der Veröffentlichung nicht um eine rechtliche Ausnahme, namentlich "Zitat", "Parodie" oder "Pastiche" handelt)!
Hier unterliegst du wohl einer Falschinformation. Die GEMA schüttet etwa 75% ihrer Einnahmen an die Rechteinhaber aus. Was ich für einen beachtlichen Teil halte, wenn man mal berücksichtigt welcher Aufwand hier aktuell (im Analogen) betrieben wird. Für diese Vergütung könnte ein Rechteinhaber allein nie seine Ansprüche durchsetzten. Dazu hat er gar nicht die Infrastruktur. Alternativ kann man das natürlich auch selber machen, denn niemand wird gezwungen sich durch die GEMA vertreten zu lassen.
Die GEMA nimmt jetzt aber dann auch Gebühren ein für Urheber, die die GEMA garnicht vertritt.
Was das Grundprinzip der Kollektiven Lizenzen in Bezug auf die Vergütung angeht hier mal Robert Staats von der VG Wort:

https://irights.info/artikel/robert-sta ... sein/29716
Du hast irgendwie den wichtigsten Teil überlesen:
Und Außenseiter, die einen Wahrnehmungsvertrag abschließen, erhalten selbstverständlich die ihnen zustehende Vergütung.
"Wenn du dein Geld haben willst, musst du Mitglied bei uns werden."
Das ist genau das was ich sagte: eine Ausschüttung findet nur an die Mitglieder statt! Die Verwertungsgesellschaften nehmen also Gebühren für urheberrechtlich geschütztes Material ein, zu denen sie garnicht die Verwertungsrechte haben! Hier wird das Urheberrecht des Kreativen einfach ausgehebelt zugunsten der Verwertungsgesellschaften!
Die Verwertungsgesellschaft muss dir mitteilen, dass sie deine Rechte wahrnimmt. Und das kannst du annehmen oder ablehnen. Nimmst du es an hast du auch Anspruch auf die Vergütung.
Nein, sie muss dir garnichts mitteilen. Kann sie ja auch garnicht! Du musst der Kollektivlizenz durch die Verwertungsgesellschaft selbst aktiv widersprechen! Und laut Gesetz bezieht sich die Kollektivlizenz auf die Werke, nicht auf die Urheber! Das heisst nichts anderes, als das der Urheber für jedes einzelne seiner Werke bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft Widerspruch einlegen muss! Ich muss für jedes Photo, dass ich zum Beispiel bei Instagram veröffentliche, bei der VG Bild Widerspruch einlegen, wenn ich nicht will, dass die VG Bild Gebühren für meine Photos von Instagram kassiert!
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:01)

Mich würde immer noch interessieren, ob das illegale hochladen von fremdem Content überhaupt so ein gravierendes Problem war, wie von Seiten der Gesetzgeber und der GEMA stets kolportiert wird.
Man kann das wohl nicht beziffern ohne den Menschen in den Kopf zu gucken. Hätte jemand den Content käuflich erworben, den er sich irgendwo illegal beschafft hat? Diese Frage lässt sich nicht beantworten. Darum geht es aber imho auch nicht, diese "Reform" hat mMn. zwei Ziele: 1. die Konkurrenz durch neue Unternehmen klein zu halten und 2. den Rechteverwertern einen beständigen Geldstrom zu garantieren.

Der reguläre Rechtsweg, nämlich denjenigen in Regress zu nehmen, der den Schaden auch tatsächlich verursacht hat, lohnt sich halt einfach nicht. Dieses Geschäft ist kleinteilig und mühselig, außerdem können die meisten Raubmordkopierer die völlig überzogenen Forderungen sowieso nicht bezahlen. Da ist es doch viel einfacher, reiche Konzerne wie Google oder Facebook in Sippenhaft für ihre Nutzer zu nehmen und direkt an der Quelle abzukassieren. Deswegen halte ich dieses Gesetz auch nicht mit unserem Rechtssystem für vereinbar, aber was weiß ich schon...
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:04)

Auch hier solltest du gesamte Diskussion um Artikel 13 verfolgen.
Ich habe die gesamte Diskussion verfolgt, sei unbesorgt.
Lt. aktuellem Gesetzesentwurf muss nur nur noch gegen eine Negativliste geprüft werden.
Und zwar alles was hochgeladen wird, da die Plattform dich an der Veröffentlichung hindern muss, wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung widersprochen hat! Das steht so wortwörtlich im Gesetzesentwurf drin! Warum willst du das nicht wahrhaben?
Es muss also lediglich von den Plattformen verhindert werden, dass Werke hochgeladen werden, deren Nutzung auf der Plattform explizit von den Rechteinhabern widersprochen wurde.
Genau. Und wie soll die Plattform das bewerkstelligen, wenn sie nicht alles auf urheberrechtliche Konformität überprüft? Wie soll das gehen? Die Plattform muss doch alles mit der Negativliste gegenprüfen!
Das Grundprizip des Gesetzesentwurfs ist aber nicht der Uploadfilter sondern die Möglichkeit zur pauschalen Lizensierung aller Werke, die durch die Verwertungsgesellschaft vertreten werden.
Es geht aber um die Uploadfilter. Und die stehen im Gesetz.
Damit wurde die ursprüngliche Angst, dass der Nutzer durch Uploadfilter dazu gezwungen wird für jedes einzelne Werk, das er hochlädt nachzuweisen, dass er sich im Besitz einer gültigen Lizenz befindet, umgangen. Ziel erreicht.
Das wurde eben nicht umgangen. Uploadfilter stehen jetzt im Gesetz drin.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:31)

Ich habe die gesamte Diskussion verfolgt, sei unbesorgt.

Und zwar alles was hochgeladen wird, da die Plattform dich an der Veröffentlichung hindern muss, wenn der Rechteinhaber der Veröffentlichung widersprochen hat! Das steht so wortwörtlich im Gesetzesentwurf drin! Warum willst du das nicht wahrhaben?

Genau. Und wie soll die Plattform das bewerkstelligen, wenn sie nicht alles auf urheberrechtliche Konformitäten überprüft? Wie soll das gehen? Die Plattform muss doch alles mit der Negativliste gegenprüfen!

Es geht aber um die Uploadfilter. Und die stehen im Gesetz.

Das wurde eben nicht umgangen. Uploadfilter stehen jetzt im Gesetz drin.
Hier wird es jetzt etwas dünn in deiner Argumentation.
Dann das was mit den Uploadfiltern ursprünglich befürchtet wurde, nämlich dass User nachweisen müssen, dass sie sich im Besitz einer gültigen Lizenz befinden ist längst vom Tisch.
Auch die Verantwortung für die korrekte Lizensierung liegt beim Plattformbetreiber.
Damit logischerweise auch die Verantwortung kein Verwertung von Inhalten zuzulassen, wenn der Urheber widersprochen hat.
Ich kann kein Problem erkennen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:19)

Man kann das wohl nicht beziffern ohne den Menschen in den Kopf zu gucken. Hätte jemand den Content käuflich erworben, den er sich irgendwo illegal beschafft hat? Diese Frage lässt sich nicht beantworten. Darum geht es aber imho auch nicht, diese "Reform" hat mMn. zwei Ziele: 1. die Konkurrenz durch neue Unternehmen klein zu halten und 2. den Rechteverwertern einen beständigen Geldstrom zu garantieren.

Der reguläre Rechtsweg, nämlich denjenigen in Regress zu nehmen, der den Schaden auch tatsächlich verursacht hat, lohnt sich halt einfach nicht. Dieses Geschäft ist kleinteilig und mühselig, außerdem können die meisten Raubmordkopierer die völlig überzogenen Forderungen sowieso nicht bezahlen. Da ist es doch viel einfacher, reiche Konzerne wie Google oder Facebook in Sippenhaft für ihre Nutzer zu nehmen und direkt an der Quelle abzukassieren. Deswegen halte ich dieses Gesetz auch nicht mit unserem Rechtssystem für vereinbar, aber was weiß ich schon...
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:12)

Das ist gar kein Problem. Sofern das Stück durch eine Gesellschaft, die die Rechte verwertet pauschal lizensiert wurde, dürfen alle drei hochladen.
Wenn der Rechteinhaber einer Veröffentlichung widerspricht, darf Person 3 eben nicht hochladen.
Dazu bedarf es keiner Prüfung. Da sich das Werk wohl nicht auf einer Negativliste befindet.
Die Plattform muss sehr wohl überprüfen, ob es auf einer Negativliste steht. Woher sonst soll die Plattform wissen, dass sie den Upload verhindern muss, wenn sie das nicht überprüft?
Befindet es sich auf einer Negativliste, würde der Upload geblockt und im Zuge des Uploadprozesses müsste der Uploader seinen Upload als erlaubten Upload kennzeichen. Das sollte für Fall 1 und 2 kein Problem sein.
Und hier widersprichst du dir selbst ohne es zu merken.
"Die Plattform muss nicht überprüfen, ob es auf einer Negativliste steht."
"Wenn es auf einer Negativliste steht wird es geblockt."
Wie soll diePlattform die Veröffentlichung verhindern, wenn sie den Upload nicht überprüft?
Vollkommen unproblematisch da nach deutschem Recht die Urheberrechte 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlöschen und die Werke damit frei verfügbar sind
Du hast das Problem nicht erkannt. Sony hat widerrechtlich Urheberrechte angemeldet und die Algorithmen der Plattformen haben widerrechtlich Content gesperrt. Herausgefunden hat man das nur, weil der Content erst nach der Veröffentlichung gesperrt wurde. Unter der neuen Reform wird solcher Content widerrechtlich von der Plattform an der Veröffentlichung gehindert und dein einziger Ausweg ist der Rechtsweg. Es ist nicht Aufgabe der Plattformen, zu überprüfen, ob vermeintliche Rechteinhaber tatsächlich die Rechte innehaben, die sie behaupten. Große Labels wie in diesem speziellen Falle Sony haben es in Zukunft leichter, Urheberrechte zu postulieren die sie garnicht innehaben. Und unabhängige Künstler haben es in Zukunft schwerer ihre Werke zu veröffentlichen, da sie sich im Zweifel erstmal juristisch mit, in diesem speziellen Fall, Plattenlabels herumschlagen müssen.

Und es geht noch schlimmer: Selbst wenn das Musikstück veröffentlicht werden würde, würde Sony dank der Kollektivlizenzen dafür von den Plattformen Gebühren kassieren.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:37)

Hier wird es jetzt etwas dünn in deiner Argumentation.
Mitnichten.
Dann das was mit den Uploadfiltern ursprünglich befürchtet wurde, nämlich dass User nachweisen müssen, dass sie sich im Besitz einer gültigen Lizenz befinden ist längst vom Tisch.
Das ist einer der Kritikpunkte gewesen. Aber nicht der alleinige. Mir scheint, du hast die Diskussion um Artikel 13 nicht so richtig verfolgt. Du als Uploader musst selbstverständlich der Plattform mitteilen, ob dein Upload urheberrechtlich unbedenklich ist. Das steht so im Gesetz. Du musst der Plattform mitteilen, warum diese deinen Inhalt veröffentlichen soll. Die Plattform hat im Gegenzug zu prüfen, ob dein Inhalt urheberrechtlich geschützten Inhalt enthält und wenn ja, ob dieser veröffentlicht werden darf oder nicht. Das muss die Plattform mit allem machen, was hochgeladen werden soll.

Steht alles im Gesetz. Ich habe keine Ahnung, warum du das nicht zur Kenntnis nehmen willst.
Auch die Verantwortung für die korrekte Lizensierung liegt beim Plattformbetreiber.
Damit logischerweise auch die Verantwortung kein Verwertung von Inhalten zuzulassen, wenn der Urheber widersprochen hat.
Ich kann kein Problem erkennen.
Das Problem besteht darin, dass es einerseits technisch unmöglich ist, jeglichen Content vor Veröffentlichung zu überprüfen (so wie es die neue Reform verlangt!) und andererseits Grauzonen, wie das von mir verlinkte Beispiel um Bach, dafür sorgen wird, dass unabhängige Künstler es schwerer haben ihren Content zu veröffentlichen. Und warum sie es schwerer haben, habe ich jetzt auch mehr als hinreichend dargelegt.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:41)

Wenn der Rechteinhaber einer Veröffentlichung widerspricht, darf Person 3 eben nicht hochladen.

Die Plattform muss sehr wohl überprüfen, ob es auf einer Negativliste steht. Woher sonst soll die Plattform wissen, dass sie den Upload verhindern muss, wenn sie das nicht überprüft?

Und hier widersprichst du dir selbst ohne es zu merken.
"Die Plattform muss nicht überprüfen, ob es auf einer Negativliste steht."
"Wenn es auf einer Negativliste steht wird es geblockt."
Wie soll diePlattform die Veröffentlichung verhindern, wenn sie den Upload nicht überprüft?
Der Unterschied ist offensichtlich, auch wenn du ihn nicht erkennen willst. Der Nutzer muss nur dann nachweisen, dass er hochladen darf, sofern der Rechteinhaber der Nutzung auf der Plattform widersprochen hat.
Das ist meilenweit von dem entfernt was noch vor zwei Jahren befürchtet wurde, dass nämlich grundsätzlich urhebergeschütztes Material nicht mehr hochgeladen werden kann. Dass wird durch die M öglichkeit der Pauschallizenzen umgangen.

Du hast das Problem nicht erkannt. Sony hat widerrechtlich Urheberrechte angemeldet und die Algorithmen der Plattformen haben widerrechtlich Content gesperrt.


Du hast ein Beispiel genannt, das kein Problem ist, weil eben dieses Werk schon frei ist. Darauf hast du eine Antwort bekommen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:49)


Das Problem besteht darin, dass es einerseits technisch unmöglich ist, jeglichen Content vor Veröffentlichung zu überprüfen
Das wird doch in großem Umfang schon von den Plattformbetreibern gemacht. Ist doch nur eine Scheindebatte um letztendlich die Zahlung von Lizenzgebühren zu umgehen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:39)

Abkassiert wird dort wo das Geld verdient wird (mit den urheberrechtsgeschützten Inhalten), also um das analoge Bild zu verwenden, beim Veranstalter, also Plattformbetreiber.
Das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers liegt aber nicht darin, mit widerrechtlich hochgeladenen Inhalten Geld zu verdienen. Der Störer ist derjenige, der solche Inhalte widerrechtlich hochlädt und damit auch gegen die Nutzungsbedingungen des Betreibers verstößt. Eine Kollektivhaftung des Plattformbetreibers für seine Nutzer ist mMn. nicht mit den Prinzipien unsere Rechtsstaates zu vereinbaren.

Und warum wird das dann nur am Urheberrecht festgemacht? Müsste der Plattformbetreiber auch haften, wenn ein User zB. Holocaustleugnung hochlädt? Würde dann der deutsche Youtube-Chef wegen Volksverhetzung verurteilt, weil er die Plattform bereit stellt? Nee, natürlich nicht, da wird dann wieder fein säuberlich unterschieden, so wie es ja auch juristisch richtig ist.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:54)

Das wird doch in großem Umfang schon von den Plattformbetreibern gemacht. Ist doch nur eine Scheindebatte um letztendlich die Zahlung von Lizenzgebühren zu umgehen.
Das ist schlichtweg unwahr! Content-ID, der derzeit mächtigste Algorithmus von Google, durchforstet lediglich bereits veröffentlichtes Material! Content-ID ist garnicht in der Lage in Echtzeit jeglichen Content vor Veröffentlichung zu durchleuchten. Und selbst dann benötigt es noch immer händische Überprüfung des vom Algorithmus geflaggten Contents, da die Fehlerquote jenseits der 70% liegt. Und wir sprechen hier von einer Kontrolle nach Veröffentlichung! Das neue Gesetz verlangt nun eine Kontrolle VOR veröffentlichung! Das ist technisch und logistisch schlichtweg nicht machbar! Das ist technisch - derzeit - schlichtweg unmöglich!
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:56)

Das Geschäftsmodell des Plattformbetreibers liegt aber nicht darin, mit widerrechtlich hochgeladenen Inhalten Geld zu verdienen. Der Störer ist derjenige, der solche Inhalte widerrechtlich hochlädt und damit auch gegen die Nutzungsbedingungen des Betreibers verstößt. Eine Kollektivhaftung des Plattformbetreibers für seine Nutzer ist mMn. nicht mit den Prinzipien unsere Rechtsstaates zu vereinbaren.

Und warum wird das dann nur am Urheberrecht festgemacht? Müsste der Plattformbetreiber auch haften, wenn ein User zB. Holocaustleugnung hochlädt? Würde dann der deutsche Youtube-Chef wegen Volksverhetzung verurteilt, weil er die Plattform bereit stellt? Nee, natürlich nicht, da wird dann wieder fein säuberlich unterschieden, so wie es ja auch juristisch richtig ist.
Youtube verdient mit Werbeeinnahmen nur Geld durch monetarisierte Channels. Widerrechtlich hochgeladenen Inhalt findet man hingegen nur auf nicht-monetarisierten Channels. Youtube bezahlt aber beispielsweise GEMA-Gebühren für widerrechtlich hochgeladenen Content auf nicht-monetarisierten Channels. Wenn das Problem so schlimm wäre wie die Gesetzgeber und Verwertungsgesellschaften behaupten würde Youtube viel aktiver gegen solchen Inhalt vorgehen als sie es ohnehin schon tun, da solcher Inhalt ein Verlustgeschäft für Youtube darstellt.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 11:54)

... um letztendlich die Zahlung von Lizenzgebühren zu umgehen.
Und noch was: Das ist das typische Totschlagsargument der Befürworter der neuen Reform. "Ihr wollt doch alle bloss illegal Zeug hochladen!" Das war schon vor Jahren eine schlichtweg falsche Unterstellung und ist es heute noch.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:00)

Das ist schlichtweg unwahr! Content-ID, der derzeit mächtigste Algorithmus von Google, durchforstet lediglich bereits veröffentlichtes Material! Content-ID ist garnicht in der Lage in Echtzeit jeglichen Content vor Veröffentlichung zu durchleuchten. Und selbst dann benötigt es noch immer händische Überprüfung des vom Algorithmus geflaggten Contents, da die Fehlerquote jenseits der 70% liegt. Und wir sprechen hier von einer Kontrolle nach Veröffentlichung! Das neue Gesetz verlangt nun eine Kontrolle VOR veröffentlichung! Das ist technisch und logistisch schlichtweg nicht machbar! Das ist technisch - derzeit - schlichtweg unmöglich!
Das zweifle ich mal an. Glaubt man Wiki, werden selbst Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken von Youtube zuverlässig erkannt. Seit 2014 bereits!
Recherchiert man weiter erfährt man, dass zuverlässig erkannt wohl bei etwa 98% liegt.
Fälschlich erkannt werden logischerweise erlaubte Nutzungen wie Parodien, Satire etc. Wenn sich darauf deine 70% beziehen, dann sollte dem ja Abhilfe getan sein, indem man seinen Upload als erlaubte Nutzung kennzeichnet.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:07)

Und noch was: Das ist das typische Totschlagsargument der Befürworter der neuen Reform. "Ihr wollt doch alle bloss illegal Zeug hochladen!" Das war schon vor Jahren eine schlichtweg falsche Unterstellung und ist es heute noch.
Das hat niemand behauptet. Mein Hinweis bezog sich ganz allein auf z.B. youtube, die mit urheberbrechtsgeschütztem Material Geld verdienen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:19)

Das zweifle ich mal an. Glaubt man Wiki, werden selbst Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken von Youtube zuverlässig erkannt. Seit 2014 bereits!
1:1 Kopien, ja. Content-ID scheitert aber bereits daran, wenn ein Film etwa spiegelverkehrt wiedergegeben wird. Oder wenn ein Intro und/oder Outro an ein Musikstück angehängt wird. Oder man kurzerhand eine andere Videospur zu dem Lied hinzufügt (die meisten Musikstücke "with lyrics" sind illegal hochgeladene Kopien, mit denen Content-ID noch heute Probleme hat und die manuell geflaggt werden müssen).
Recherchiert man weiter erfährt man, dass zuverlässig erkannt wohl bei etwa 98% liegt.
Nach Googles eigener Aussage.

Das hier:
...
In January 2018, a YouTube uploader who created a white noise generator received copyright notices about a video he uploaded which was created using this tool and therefore contained only white noise.

In September 2018, a German university professor uploaded videos with several classical music performances for which their copyright had expired, because both the composers were dead long ago, and the performances were not covered anymore by copyright. After he received several copyright violations by YouTube, he could lift the majority of them, but Deutsche Grammophon refused to lift two of them even if their copyright had expired. In other cases, copyright violations notices were even sent to uploaders who recorded themselves playing public domain classical music, with Sony Music asserting copyright over more than 1,100 compositions by Johann Sebastian Bach via Content ID. Commentators noted that this was also the case on other platforms such as Facebook.

In December 2018 TheFatRat complained that Content ID gave preference to an obvious scammer who used the automated system to claim ownership of his content and thereby steal his revenue.

In April 2019, WatchMojo - one of the largest YouTube channels with over 20 million subscribers and 15 billion views with an extensive library of videos that rely on fair use - released a video that relied on its 10-year experiences managing claims and strikes via Content ID to highlight instances of alleged abuse. In a follow-up video, the channel estimated that rights holders had unlawfully claimed over $2 billion from 2014-19.
Hast du dabei wohl irgendwie übersehen, hm? Und auch wenn Google - verständlicherweise - ihren eigenen Algorithmus in gutem Licht darstellen will, die Geschichte des Content-ID ist keineswegs so unproblematisch wie du dir vielleicht vorstellst.

Mit der neuen Reform werden diese Videos garnicht erst veröffentlicht. Obschon sie veröffentlicht werden müssten.
Fälschlich erkannt werden logischerweise erlaubte Nutzungen wie Parodien, Satire etc. Wenn sich darauf deine 70% beziehen, dann sollte dem ja Abhilfe getan sein, indem man seinen Upload als erlaubte Nutzung kennzeichnet.
Die Kennzeichnung alleine reicht aber nicht! Herrje, wie oft denn noch? Die Plattform ist natürlich verpflichtet zu überprüfen, ob die Kennzeichnung des Users auch den Tatsachen entspricht! Lies dir doch bitte endlich einmal das Gesetz durch, da steht es schwarz auf weiss drin! :rolleyes:
Zuletzt geändert von Amun Ra am Dienstag 20. Oktober 2020, 12:48, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:44)

Das hat niemand behauptet. Mein Hinweis bezog sich ganz allein auf z.B. youtube, die mit urheberbrechtsgeschütztem Material Geld verdienen.
Und warum illegal hochgeladenes Material für Youtube selbst ein Verlustgeschäft ist habe ich auch bereits erklärt.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:04)

Youtube verdient mit Werbeeinnahmen nur Geld durch monetarisierte Channels. Widerrechtlich hochgeladenen Inhalt findet man hingegen nur auf nicht-monetarisierten Channels. Youtube bezahlt aber beispielsweise GEMA-Gebühren für widerrechtlich hochgeladenen Content auf nicht-monetarisierten Channels. Wenn das Problem so schlimm wäre wie die Gesetzgeber und Verwertungsgesellschaften behaupten würde Youtube viel aktiver gegen solchen Inhalt vorgehen als sie es ohnehin schon tun, da solcher Inhalt ein Verlustgeschäft für Youtube darstellt.
Damit scheint dir nicht klar zu sein, womit Youtube (oder Google oder eigentlich Alphabet) sein Geld verdient.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:46)


Die Kennzeichnung alleine reicht aber nicht! Herrje, wie oft denn noch? Die Plattform ist natürlich verpflichtet zu überprüfen, ob die Kennzeichnung des Users auch den Tatsachen entspricht! Lies dir doch bitte endlich einmal das Gesetz durch, da steht es schwarz auf weiss drin! :rolleyes:
Natürlich ist es aus Sicht des Users unproblematisch erlaubten Inhalt hochzuladen. Das war es ja was ursprünglich mit den Uploadfiltern befürchtet wurde - das das eben nicht so ist.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Tom Bombadil »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:46)

Lies dir doch bitte endlich einmal das Gesetz durch, da steht es schwarz auf weiss drin! :rolleyes:
Du hattest den Referentenentwurf ja verlinkt und ich habe auch tatsächlich reingeschaut. Zwei Dinge haben mich sofort abgeschreckt: die 157 Seiten und das Kauderwelsch mit massenhaft Verweisen auf andere Regularien (zB. Online-SatCab-Richtlinie oder C‑476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624, ECL, § 51 VGG-E, Artikel 15 DSM-RL) auf den ersten Seiten, die man dann auch lesen und verstehen muss. Vom Studium habe ich noch ein paar juristische Restkenntnisse, aber mir ist es unmöglich zu verstehen, was da wirklich geregelt wird, ohne sehr viel Zeit zu versenken, mir die Querverweise allesamt durchzulesen und zu verstehen und so weiter und sofort. Und selbst dann wäre nicht garantiert, dass ich den Entwurf wirklich verstanden habe, eben auch, weil ich kein Jurist bin. Imho ist es eine Frechheit, solch ein Gesetz zu erlassen, wo keiner mehr durchblickt. Wie sollen die Parlamentarier das alles verstehen, besonders wenn es keine Juristen sind? Oder steckt dahinter Absicht?

Auch sehr schön:
C. Alternativen
Keine.
Da ist mal wieder etwas "alternativlos".
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 12:48)

Damit scheint dir nicht klar zu sein, womit Youtube (oder Google oder eigentlich Alphabet) sein Geld verdient.
Wenn du glaubst jedesmal wenn jemand illegal bei Youtube einen Song hochlädt klingelt bei Google die Kasse, dann liegt das Missverständnis nicht bei mir. :)
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:04)

Wenn du glaubst jedesmal wenn jemand illegal bei Youtube einen Song hochlädt klingelt bei Google die Kasse, dann liegt das Missverständnis nicht bei mir. :)
Auch das habe ich nicht behauptet. Aber natürlich trägt auch illegaler hochgeladener Content zum Erfolg des Geschäftsmodels bei. Denn letztendlich ist es erstmal wichtig, dass möglichst viele Nutzerdaten generiert werden. Dabei ist es unerheblich, ob der Content dahinter legal oder illegal hochgeladen wurde.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:01)

Natürlich ist es aus Sicht des Users unproblematisch erlaubten Inhalt hochzuladen. Das war es ja was ursprünglich mit den Uploadfiltern befürchtet wurde - das das eben nicht so ist.
Doch natürlich ist es problematisch unter der neuen Reform. Wenn Content-ID das Schnurren deiner Katze mal wieder als urheberrechtlich geschütztes Material klassifiziert und damit dein Video blockt, dann ist das für dich als Content Creator sehr wohl problematisch! Die neue Reform macht die Sache sogar schlimmer, als sie jetzt ohnehin schon ist. Denn bis dato hat so ein Video wenigstens die Chance für den Content Creator Einnahmen zu generieren. Mit der neuen Reform wird dies von vorneherein ausgeschlossen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:08)

Doch natürlich ist es problematisch unter der neuen Reform. Wenn Content-ID das Schnurren deiner Katze mal wieder als urheberrechtlich geschütztes Material klassifiziert und damit dein Video blockt, dann ist das für dich als Content Creator sehr wohl problematisch! Die neue Reform macht die Sache sogar schlimmer, als sie jetzt ohnehin schon ist. Denn bis dato hat so ein Video wenigstens die Chance für den Content Creator Einnahmen zu generieren. Mit der neuen Reform wird dies von vorneherein ausgeschlossen.
Verstehe ich jetzt nicht. Mit der Reform muss der Nutzer ja die Möglichkeit haben, dass Video trotzdem hochzuladen, wenn es sich um eine erlaubte Nutzung handelt. Und in wie vielen Fällen kommt sowas vor?
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:12)

Verstehe ich jetzt nicht. Mit der Reform muss der Nutzer ja die Möglichkeit haben, dass Video trotzdem hochzuladen, wenn es sich um eine erlaubte Nutzung handelt.
Wie oft denn noch?

Mit der neuen Reform muss die Plattform das Video erstmal auf urheberrechtlich relevante Inhalte überprüfen. Sprich: Es wird erstmal durch den Content-ID gejagt. Schlägt dieser an wird dein Video nicht veröffentlicht. Die Plattform ist zu dieser Überprüfung gemäß der neuen Reform verpflichtet. Und ob die Nutzung eine erlaubte Nutzung ist oder ob Content-ID einfach mal wieder daneben lag musst du als Nutzer nachweisen.
Und in wie vielen Fällen kommt sowas vor?
Sehr häufig! Einer der größten Kritikpunkte an Youtube durch Content Creator war die Tatsache, dass bis dato ein Bruchteil eines geschützten Werkes (nur wenige Sekunden) ausreichte, die gesamte Einnahmen eines Videos dem Rechteinhaber des geschützten Bruchstückes zukommen zu lassen. Ein Beispiel: Youtuber, die beim spazieren in die Kamera sprechen und irgendwo vorbeikommen, wo zufällig im Hintergrund Musik läuft. Selbst wenige Sekunden reichen bis dato aus, die gesamten Einnahmen aus einem mehrminütigen Video dem Urheber der Hintergrundmusik zukommen zu lassen. Der Lösungsvorschlag der Youtube-Community (also der Content Creator, nicht des Unternehmens!) war so einfach wie gerecht: Wenn sowas passiert, soll der Urheber der Hintergrundmusik einen Anteil an den generierten Einnahmen erhalten, die in Relation zur Gesamtlänge des Videos steht. Bei 10 Sekunden Hintergrundmusik in einem 10-minütigen Video erhält er also etwas weniger, bei 10 Sekunden in einem 60-sekündigen Video dementsprechend mehr. So kommt der Urheber der Hintergrundmusik zu seinem Recht (direkte Einnahmen aus dem Video und GEMA-Gebühren), der Youtuber zu den Einnahmen aus seinem Video und Youtube zu seinen Werbeeinnahmen.

Was hat der deutsche Gesetzgeber (unter Zuhilfenahme der EU) daraus gemacht? Du darfst so ein Video in Zukunft garnicht mehr hochladen, wenn der Urheberrechteinhaber eine Veröffentlichung untersagt. Auch wenn nur 10 Sekunden eines 10-minütigen Videos betroffen sind.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

Tom Bombadil hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:02)

Du hattest den Referentenentwurf ja verlinkt und ich habe auch tatsächlich reingeschaut. Zwei Dinge haben mich sofort abgeschreckt: die 157 Seiten und das Kauderwelsch mit massenhaft Verweisen auf andere Regularien (zB. Online-SatCab-Richtlinie oder C‑476/17, Rn. 56 ff., ECLI:EU:C:2019:624, ECL, § 51 VGG-E, Artikel 15 DSM-RL) auf den ersten Seiten, die man dann auch lesen und verstehen muss. Vom Studium habe ich noch ein paar juristische Restkenntnisse, aber mir ist es unmöglich zu verstehen, was da wirklich geregelt wird, ohne sehr viel Zeit zu versenken, mir die Querverweise allesamt durchzulesen und zu verstehen und so weiter und sofort. Und selbst dann wäre nicht garantiert, dass ich den Entwurf wirklich verstanden habe, eben auch, weil ich kein Jurist bin. Imho ist es eine Frechheit, solch ein Gesetz zu erlassen, wo keiner mehr durchblickt. Wie sollen die Parlamentarier das alles verstehen, besonders wenn es keine Juristen sind? Oder steckt dahinter Absicht?
Viel davon ist wohl Verwaltungsblabla, da die Reform in vorhandene Gesetze eingebettet werden muss und (ich zitiere hier einen befreundeten Anwalt frei aus dem Kopf) und anderen Gesetzen nicht widersprechen darf. So wie ich es verstanden habe ist sehr viel davon eher nebensächlich.
Auch sehr schön:

Da ist mal wieder etwas "alternativlos".
Ich fand eher den Teil mit dem Erfüllungsaufwand witzig.
E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 530 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand von rund 1,6 Millionen Euro pro Jahr. Im Rahmen der One-in-one-Out-Regel führen Regelungen anlässlich der Umsetzung der OnlineSat-Cab-RL insgesamt zu einer Entlastung in Höhe von rund 377 000 Euro. Der sonstige laufende Erfüllungsaufwand resultiert aus einer 1:1-Umsetzung von EU-Recht.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Rund 130 000 Euro.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Bundesverwaltung entsteht ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rund 60 000 Euro sowie ein laufender Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 25 500 Euro.

F. Weitere Kosten
Weitere Kosten könnten für die Justiz entstehen. Die genaue Höhe dieser Kosten kann nicht beziffert werden. Grundsätzlich sind durch den Entwurf keine spürbaren Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, zu erwarten.
Für den Bürger entstehen also keine Kosten. Ausser, wenn ein Youtuber, der von der Veröffentlichung seiner Videos auf Youtube lebt, plötzlich keine Einnahmen mehr verzeichnen kann, weil seine Videos im Upload-Filter hängen bleiben. Mich würde auch einmal interessieren, woher die Gesetzgeber ihre Kostenschätzung für die Wirtschaft hernehmen. Mir erscheinen die Zahlen nämlich ehrlich gesagt sehr niedrig.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:36)

Wie oft denn noch?

Mit der neuen Reform muss die Plattform das Video erstmal auf urheberrechtlich relevante Inhalte überprüfen. Sprich: Es wird erstmal durch den Content-ID gejagt. Schlägt dieser an wird dein Video nicht veröffentlicht. Die Plattform ist zu dieser Überprüfung gemäß der neuen Reform verpflichtet. Und ob die Nutzung eine erlaubte Nutzung ist oder ob Content-ID einfach mal wieder daneben lag musst du als Nutzer nachweisen.
Nein muss ich nicht. Die Plattform muss mich darauf hinweisen, dass es sich um urheberrechtsgeschütztes Material handelt und die Plattform muss mir die Möglichkeit geben (und zwar sofort im Uploadprozess) meine Nutzung als erlaubt zu kennzeichnen. Dann muss die Plattform veröffentlichen.
Es sei denn meine Kennzeichung war offensichtlich falsch. Auch das ist geregelt, da muss sie zu mindestens 90% mit den vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen übereinstimmen.

Sehr häufig! Einer der größten Kritikpunkte an Youtube durch Content Creator war die Tatsache, dass bis dato ein Bruchteil eines geschützten Werkes (nur wenige Sekunden) ausreichte, die gesamte Einnahmen eines Videos dem Rechteinhaber des geschützten Bruchstückes zukommen zu lassen. Ein Beispiel: Youtuber, die beim spazieren in die Kamera sprechen und irgendwo vorbeikommen, wo zufällig im Hintergrund Musik läuft. Selbst wenige Sekunden reichen bis dato aus, die gesamten Einnahmen aus einem mehrminütigen Video dem Urheber der Hintergrundmusik zukommen zu lassen. Der Lösungsvorschlag der Youtube-Community (also der Content Creator, nicht des Unternehmens!) war so einfach wie gerecht: Wenn sowas passiert, soll der Urheber der Hintergrundmusik einen Anteil an den generierten Einnahmen erhalten, die in Relation zur Gesamtlänge des Videos steht. Bei 10 Sekunden Hintergrundmusik in einem 10-minütigen Video erhält er also etwas weniger, bei 10 Sekunden in einem 60-sekündigen Video dementsprechend mehr. So kommt der Urheber der Hintergrundmusik zu seinem Recht (direkte Einnahmen aus dem Video und GEMA-Gebühren), der Youtuber zu den Einnahmen aus seinem Video und Youtube zu seinen Werbeeinnahmen.
Das beschreibt die jetzige Situation aber nicht die, die mit dem Entwurf gelten würde.
Was hat der deutsche Gesetzgeber (unter Zuhilfenahme der EU) daraus gemacht? Du darfst so ein Video in Zukunft garnicht mehr hochladen, wenn der Urheberrechteinhaber eine Veröffentlichung untersagt. Auch wenn nur 10 Sekunden eines 10-minütigen Videos betroffen sind.
§6 sieht vor, dass bis zu 20 Sekunden erlaubt sind.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:48)

Ausser, wenn ein Youtuber, der von der Veröffentlichung seiner Videos auf Youtube lebt, plötzlich keine Einnahmen mehr verzeichnen kann, weil seine Videos im Upload-Filter hängen bleiben.
Warum sollte das passieren? Kann ja nur passieren, wenn sich der Youtuber Materials bedient, das urheberrechtlich geschützt ist und dessen Verwendung vom Urheber untersagt wurde.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:57)

Nein muss ich nicht. Die Plattform muss mich darauf hinweisen, dass es sich um urheberrechtsgeschütztes Material handelt und die Plattform muss mir die Möglichkeit geben (und zwar sofort im Uploadprozess) meine Nutzung als erlaubt zu kennzeichnen. Dann muss die Plattform veröffentlichen.
Es sei denn meine Kennzeichung war offensichtlich falsch. Auch das ist geregelt, da muss sie zu mindestens 90% mit den vom Rechteinhaber bereitgestellten Informationen übereinstimmen.
Und wie findet die Plattform deiner Meinung nach heraus, ob deine Kennzeichnung offensichtlich falsch ist? :rolleyes:
Das beschreibt die jetzige Situation aber nicht die, die mit dem Entwurf gelten würde.
Richtig.
§6 sieht vor, dass bis zu 20 Sekunden erlaubt sind.
Irrelevant. Die 10 Sekunden waren ein Beispiel von mir um meinen Punkt zu verdeutlichen. Aber wenn wir hier wirklich so penibel sein wollen, bitte sehr: Bei 21 Sekunden wird dein Video nicht veröffentlicht (egal wie du es kennzeichnest!), wenn der Urheberrechteinhaber dieser 21 Sekunden einer Veröffentlichung durch Dritte widerspricht.

(ich könnte jetzt sogar so penibel sein und darauf hinweisen, dass gemäß §6 "die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu nicht kommerziellen Zwecken oder zur Erzielung nicht erheblicher Einnahmen" nur bis 20 Sekunden erlaubt ist, was zum Beispiel professionelle Youtuber, die ihren Lebensunterhalt mit ihren Youtube-Videos bestreiten, pauschal ausschliesst, da sie eben sehr wohl durch ihre Videos einen "kommerziellen Zweck" verfolgen und "erhbeliche Einnahmen" generieren wollen. Das ist schliesslich ihr Geschäftsmodell. Hat das einen Grund, warum du das überlesen hast?)
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 13:59)

Warum sollte das passieren?
Das habe ich sehr eindrücklich beschrieben.
Kann ja nur passieren, wenn sich der Youtuber Materials bedient, das urheberrechtlich geschützt ist und dessen Verwendung vom Urheber untersagt wurde.
Richtig. Und warum sowas auch unwissentlich passieren kann habe ich dargelegt. Passiert heute schon am laufenden Band. Darum hat die Youtube-Community ja versucht diesen Lösungsvorschlag, wie ich beschrieben habe, sowohl an Youtube, als auch an den Gesetzgeber heranzutragen (Julia Reda, seinerzeit Piratin, hat sich diesbezüglich sehr deutlich dazu geäussert).

Aber der Gesetzgeber in seiner unendlichen Weisheit wusste mal wieder alles besser und hat eine schlechte Situation noch verschlimmert. Mit der jetzigen Lösung werden solche Videos zwar nicht mehr vollständig durch den Urheberrechteinhaber der zufällig beinhalteten Werke monetarisiert, die Videos werden halt ganz einfach garnicht mehr veröffentlicht. Wie das eine Verbesserung für "freie und unabhängige Kreative" darstellen soll, wie vom Gesetzgeber (in diesem Fall Axel Voss, CDU) postuliert, darfst du uns gerne einmal erläutern. :)
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Re: Artikel 13

Beitrag von naddy »

Es stellt sich sowieso die grundsätzliche Frage, ob und wie lange der Rechtsbegriff "geistiges Eigentum" in Internetzeiten noch haltbar ist, oder durch passendere Regelungen ersetzt werden muß.

Das "geistige Eigentum" ist nach meinem Dafürhalten verwirkt, wenn ein Autor seine geistigen oder sonstigen Ergüsse selbst im Internet verfügbar macht. Ich kann mich auch nicht auf den Marktplatz stellen, meine Gedanken laut herausposaunen und mich hinterher darüber beschweren, daß ich zitiert wurde. Anders sieht es aus, wenn die Veröffentlichung unbefugt durch Dritte geschieht.

Die aktuellen Regelungen halte ich allesamt für temporär und durch eine äußerst geringe Halbwertszeit gekennzeichnet.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:11)

Und wie findet die Plattform deiner Meinung nach heraus, ob deine Kennzeichnung offensichtlich falsch ist? :rolleyes:
Dadurch dass sie es überprüft. Entscheidend ist ja, dass es offensichtlich falsch gekennzeichnet wird. Und das bedeutet eben eine mindestens 90%ige Übereinstimmung mit den Informationen des Urhebers.
Oder anders ausgedrückt. Ist die Kennzeichnung eben nicht offensichtlich falsch, muss veröffentlicht werden.[/quote]
Irrelevant. Die 10 Sekunden waren ein Beispiel von mir um meinen Punkt zu verdeutlichen. Aber wenn wir hier wirklich so penibel sein wollen, bitte sehr: Bei 21 Sekunden wird dein Video nicht veröffentlicht (egal wie du es kennzeichnest!), wenn der Urheberrechteinhaber dieser 21 Sekunden einer Veröffentlichung durch Dritte widerspricht.
Das war kein Beispiel, sondern du hast den Eindruck erweckt, dass unter der neuen Gesetzeslage Content gesperrt wird, der nur in geringen Teilen urheberrechtsgeschütztes Material enthält. Man dürfe gar nicht mehr hochladen, selbst wenn nur in geringem Umfang ( 10 Sek) Material verwendet wird. Und das ist falsch. Das Gesetz sieht Nutzung in geringem Umfang bis zu 20 Sekunden ausdrücklich vor.
(ich könnte jetzt sogar so penibel sein und darauf hinweisen, dass gemäß §6 "die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu nicht kommerziellen Zwecken oder zur Erzielung nicht erheblicher Einnahmen" nur bis 20 Sekunden erlaubt ist, was zum Beispiel professionelle Youtuber, die ihren Lebensunterhalt mit ihren Youtube-Videos bestreiten, pauschal ausschliesst, da sie eben sehr wohl durch ihre Videos einen "kommerziellen Zweck" verfolgen und "erhbeliche Einnahmen" generieren wollen. Das ist schliesslich ihr Geschäftsmodell. Hat das einen Grund, warum du das überlesen hast?)
Das habe ich nicht überlesen. Nur sind professionelle Youtuber Unternehmer, die wohl wissen, wie sie mit urhebergeschützten Material umgehen müssen. Für die sollte das sowieso unproblematisch sein.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

naddy hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:29)

Es stellt sich sowieso die grundsätzliche Frage, ob und wie lange der Rechtsbegriff "geistiges Eigentum" in Internetzeiten noch haltbar ist, oder durch passendere Regelungen ersetzt werden muß.

Das "geistige Eigentum" ist nach meinem Dafürhalten verwirkt, wenn ein Autor seine geistigen oder sonstigen Ergüsse selbst im Internet verfügbar macht. Ich kann mich auch nicht auf den Marktplatz stellen, meine Gedanken laut herausposaunen und mich hinterher darüber beschweren, daß ich zitiert wurde. Anders sieht es aus, wenn die Veröffentlichung unbefugt durch Dritte geschieht.

Die aktuellen Regelungen halte ich allesamt für temporär und durch eine äußerst geringe Halbwertszeit gekennzeichnet.
Das Zitatrecht ist ja gewahrt. Auch in der neuen Reform. Nur die Umsetzung ist halt grenzwertig bis komplett beschissen, denn ein Algorithmus kann nicht unterscheiden zwischen einem Zitat und einer widerrechtlichen Veröffentlichung. Und das muss er können, wenn diese Überprüfung vor der Veröffentlichung stattfinden soll, wie es die neue Reform verlangt. Es geht ja gerade darum, dass rechtlich eigentlich problemlose Zitate dank der neuen Reform dem Uploadfilter zum Opfer fallen.
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:19)

Richtig. Und warum sowas auch unwissentlich passieren kann habe ich dargelegt.
Wenn sowas unwissentlich passiert, was passiert denn dann nach der neuen Rechtslage?

1. Das unwissentliche verwendete Werk ist über die Pauschallizenz, die z.B. youtube erworben hat abgedeckt. Dann passiert erstmal überhaupt nichts. Das Video kann veröffentlicht werden.
2. Das unwissentlich verwendete Werk ist nicht über eine Pauschallizenz abgedeckt, sondern der Urheber hat der Verwendung grundsätzlich widersprochen. Dann bekommt man beim Upload einen Hinweis, dass das Material grundsätzlich nicht veröffentlicht werden darf, es sei denn es greifen die gesetzlichen Ausnahmen. Greifen die gesetzlichen Ausnahmen kann man das Werk als erlaubte Nutzung kennzeichnen und damit hochladen. Handelt es sich nicht um eine erlaubte Nutzung darf man es logischerweise nicht hochladen.

Wo ist das Problem?
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Re: Artikel 13

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Amun Ra hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:34)

Es geht ja gerade darum, dass rechtlich eigentlich problemlose Zitate dank der neuen Reform dem Uploadfilter zum Opfer fallen.
Genau das wird ja ausgeschlossen. Der Nutzer muss im Uploadprozess ja die Möglichkeit haben seine Nutzung als erlaubte Nutzung (z.B. Zitat) zu kennzeichnen. Dann muss der Inhalt auch veröffentlicht werden.
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Re: Artikel 13

Beitrag von Amun Ra »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(20 Oct 2020, 14:29)

Dadurch dass sie es überprüft.
Genau. Durch Uploadfilter. Durch einen Algorithmus, der jetzt schon fehlerbehaftet ist bei der Überprüfung von bereits veröffentlichtem Material, nach dem neuen Gesetz dies aber in Echtzeit vor der Veröffentlichung leisten soll. Du weisst schon, genau den Vorgang den niemand haben will, gegen den Hunderttausende demonstriert haben und von dem gesagt wurde (unter anderem durch den Verursacher dieser EU-Richtlinie Axel Voss höchstselbst!), dass er nicht kommen würde. Genau durch den Prozess wird das jetzt überprüft. Du versuchst gerade Uploadfilter mit dem Einsatz von Uploadfiltern zu rechtfertigen.
Entscheidend ist ja, dass es offensichtlich falsch gekennzeichnet wird. Und das bedeutet eben eine mindestens 90%ige Übereinstimmung mit den Informationen des Urhebers.
Oder anders ausgedrückt. Ist die Kennzeichnung eben nicht offensichtlich falsch, muss veröffentlicht werden.
Und genau das ist doch der Punkt! Sowas kann ein Uploadfilter nicht leisten! Zumindest nicht in Echtzeit! Sollen denn in Zukunft alle Content Creator wochenlang darauf warten, bis jemand händisch den Content freigegeben hat?

Wenn ich ein Photo auf Instagram veröffentliche und mit der Rückwärtssuche nach vergleichbaren Bildern suche spuckt mir Google dutzende, wenn nicht hunderte, Vorschläge aus. Ich kann das noch so oft als mein geistiges Eigentum kennzeichnen, wenn der von Instagram verwendete Algorithmus dann sagt "das ist eine Kopie die nicht veröffentlicht werden darf", dann darf ich dieses Bild nicht hochladen, selbst wenn ich der Urheber dieses Bildes bin! Die Kennzeichnung nützt da erstmal garnichts (Null! Nada!), wenn der Algorithmus sagt das Bild sei eine Kopie, die nicht veröffentlicht werden darf!

Oder denkst du ernsthaft, Instagram engagiert jetzt eine Armee von Angestellten, die jedes Bild, das hochgeladen werden soll, mit ihrer Datenbank von geschützten Inhalten abgleicht?
Das war kein Beispiel, sondern du hast den Eindruck erweckt, dass unter der neuen Gesetzeslage Content gesperrt wird, der nur in geringen Teilen urheberrechtsgeschütztes Material enthält.
Ich habe die jetzige Lage anhand eines Beispieles beschrieben.
Man dürfe gar nicht mehr hochladen, selbst wenn nur in geringem Umfang ( 10 Sek) Material verwendet wird. Und das ist falsch. Das Gesetz sieht Nutzung in geringem Umfang bis zu 20 Sekunden ausdrücklich vor.
ES SPIELT KEINE ROLLE, OB ES 10 ODER 20 SEKUNDEN SIND! :rolleyes: DEIN VIDEO WIRD NICHT HOCHGELADEN WENN ES 21 SEKUNDEN SIND! NUR DARUM GEHT ES!
Das habe ich nicht überlesen. Nur sind professionelle Youtuber Unternehmer, die wohl wissen, wie sie mit urhebergeschützten Material umgehen müssen. Für die sollte das sowieso unproblematisch sein.
Warum es für die nicht unproblematisch ist habe ich dargelegt. Ich fürchte nur, es interessiert dich einfach nicht. Ich habe dargelegt, warum das bereits jetzt ein Problem für professionelle Youtuber ist und warum die neue Reform dieses Problem nur verschlimmert. Wenn dir wirklich nichts anderes dazu einfällt als die genannten Argumente erneut zu ignorieren, dann ist die Diskussion hier an dieser Stelle beendet. Ich habe keine Lust immer und immer wieder darzulegen, warum die neue Regelung schlecht ist, nur damit du längst widerlegte Stichpunkte immer und immer wieder repetierst. Ich komme mir so langsam vor, als spräche ich mit einer Wand. "MaN mUsS eS dOcH nUr KeNnZeIcHnEn..." :rolleyes: "UpLoAdFiLtEr SiNd DoCh NiChT pRoBlEmAtIsCh..."
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