Das wäre ein Staatsstreich. Und der wurde noch nie durch Richterspruch beendet. Der setzt sich durch oder nicht. Hat dann aber mit dem Grundgesetz nichts mehr zu tun.daimos hat geschrieben:Die spannende Praxis-Frage wäre nur: Was macht das BVerfG, wenn der verfassungsändernde Gesetzgeber Art. 79 III GG abschafft und auf das jew. Urteil des BVerfG scheißt?Mit anderen Worten: Wie will das BVerfG seine Urteile vollstrecken?
Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Leute kauft mehr Dampflokomotiven!!!
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Dampflok94 hat geschrieben: Das wäre ein Staatsstreich. Und der wurde noch nie durch Richterspruch beendet. Der setzt sich durch oder nicht. Hat dann aber mit dem Grundgesetz nichts mehr zu tun.
§ 31
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
http://bundesrecht.juris.de/bverfgg/__31.html
Würde sich eine Bundesregierung verweigern, dann muss sie sich auch mit den Rest des Staates anlegen, der an das Bundesverfassungsgericht gebunden wäre. Das fängt beim Bundespräsident an, geht über den Bundesrat zu den einzelnen Landesregierungen und endet dann auch bei solch nützlichen Behörden, wie dem Bundesministerium für Innere Angelegenheiten.
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Wer schon mal "Junta" gespielt hat, weiß, dass ein Staatsstreich gleich viel besser funktioniert, wenn der Innenminister an Bord ist - es sei denn, der hat nur Scheißkarten auf der Hand.Claud hat geschrieben:endet dann auch bei solch nützlichen Behörden, wie dem Bundesministerium für Innere Angelegenheiten.

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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ich glaube, Notfalls geht das auch am Innenminister vorbei.eluveitie hat geschrieben:
Wer schon mal "Junta" gespielt hat, weiß, dass ein Staatsstreich gleich viel besser funktioniert, wenn der Innenminister an Bord ist - es sei denn, der hat nur Scheißkarten auf der Hand.
Davon abgesehen, die Landesbehörden blieben dann ja immernoch, selbst wenn das Bundesinnenministerium einen anderen Kurs fahren würde.
Aber ist eh alles Theoriegeplänkel.

Zuletzt geändert von Claud am Freitag 5. Februar 2010, 14:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
mal ausprobieren?Claud hat geschrieben:
Ich glaube, Notfalls geht das auch am Innenminister vorbei.
Davon abgesehen, die Landesbehörden blieben dann ja immernoch, selbst wenn das Bundesinnenministerium einen anderen Kurs fahren würde.
Aber ist eh alles Theoriegeplänkel.

[url=http://www.youtube.com/watch?v=LTQqFGLDdJ0]Do you think that money is the root of all evil?[/url]
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ja, sicherlich wäre es das. Vielleicht ist das ja auch banal, aber mich würde interessieren, wie die Länder dazu stehen. Würden die Länder die Verfassungsordnung des GG verteidigen? Wie verfassungstreu ist die Bundeswehr?Dampflok94 hat geschrieben:Das wäre ein Staatsstreich. Und der wurde noch nie durch Richterspruch beendet. Der setzt sich durch oder nicht. Hat dann aber mit dem Grundgesetz nichts mehr zu tun.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
So, hier wären meine empfohlenen Änderungen:
1. in Art. 3 II GG wird folgender Satz 3 angefügt:
3. Art. 4 II GG erhält folgende Fassung:
7. Die Art. 12a, 16a, 18 GG werden aufgehoben. Der bisherige Art. 17a GG wird zu Art. 18 GG.
8. Der Titel IV erhält folgende Fassung:
1. in Art. 3 II GG wird folgender Satz 3 angefügt:
- Männer und Frauen haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
3. Art. 4 II GG erhält folgende Fassung:
- Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die Schranken bestimmt das Gesetz.
- Die Familie steht unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
- Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Ab dem 14. Lebensjahr geht dieses Recht auf das Kind über.
- Der Ethikunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Bekenntnisschulen ordentliches Lehrfach. [...]
7. Die Art. 12a, 16a, 18 GG werden aufgehoben. Der bisherige Art. 17a GG wird zu Art. 18 GG.
8. Der Titel IV erhält folgende Fassung:
- Der Senat
- Der Senat ist die Vertretung der Länder beim Bund. Er wirkt bei der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
- (1) Der Senat besteht aus je zwei Vertretern der Länder. Sie müssen das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzen.
(2) Senatoren dürfen weder dem Bundestag noch der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit der Übernahme eines solchen Amtes scheiden sie aus dem Senat aus.
(3) Näheres bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung von zwei Dritteln der Landtage bedarf.
- (1) Der Senat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten sowie dessen Stellvertreter. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Der Präsident beruft den Senat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens zehn vom Hundert Senatoren oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Der Anspruch auf Lohn hat aus der Qualifikation, Leistung usw zu beruhen und nicht auf Geschlecht. Bei gleicher Quali usw hat der Lohn auch jetzt schon auf Grund von Art.3 II GG gleich zu sein.daimos hat geschrieben:So, hier wären meine empfohlenen Änderungen:
1. in Art. 3 II GG wird folgender Satz 3 angefügt:
Männer und Frauen haben Anspruch auf den gleichen Lohn.
Joa wäre ganz nett.2. Art. 3 III GG wird um die Merkmale "sexuelle Identität", "Alter" und "soziale Stellung" ergänzt.
Warum eine Extra-Schranke? Ganz davon abgesehen, dass dies gegen die Menschenrechte verstossen würde. Die Schranke im Bezug auf Grundrechtskollisionen ist schon vorhanden, mehr Schranken darf der Staat meiner Meinung nach nicht setzen.3. Art. 4 II GG erhält folgende Fassung:
Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. Die Schranken bestimmt das Gesetz.
Klingt vernünftig.4. Art. 6 I GG erhält folgende Fassung:
Die Familie steht unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Ich würde dies schon ab dem 12. Lebensjahr festlegen, immerhin ist dies ein Alter, was auch bei Sorgerechtsstreitigkeiten berücksichtigt wird.5. Art. 7 II GG erhält folgende Fassung:
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Ab dem 14. Lebensjahr geht dieses Recht auf das Kind über.
Ethikunterricht und Religionsunterricht haben kein Pflichtfach zu sein. Ich würde das komplett streichen.6. Art. 7 III GG erhält folgende Fassung:
Der Ethikunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Bekenntnisschulen ordentliches Lehrfach. [...]
Dies sollte weiterhin auf Deutsche begrenzt werden, weil es auch um die Anwendung von Deutschen Recht geht.6. in Art. 9 I GG werden die Wörter "Alle Deutschen haben" durch "Jeder hat" ersetzt.
Wehrpflichtabschaffung ok. Warum Abschaffung des Asylrechtes? Der Schutz der Grundrechte ist wichtig, darum würde ich Art.18 GG nicht aufgeben. Art.17a GG ist nach Streichung des Art.12a GG nicht mehr notwendig.7. Die Art. 12a, 16a, 18 GG werden aufgehoben. Der bisherige Art. 17a GG wird zu Art. 18 GG.
Aha ein Senat einführen? Völlig dagegen.8. Der Titel IV erhält folgende Fassung:
Der Senat
9. Art. 50 GG erhält folgende Fassung:
Der Senat ist die Vertretung der Länder beim Bund. Er wirkt bei der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Mithin auch gegen die folgenden Änderungen.
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ich würde das allgemeine Wahlrecht ein wenig modifizieren:
Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn,
Verstand ist stets bei wen'gen nur gewesen.
Bekümmert sich ums Ganze, wer nicht hat?
Hat der Bettler eine Freiheit, eine Wahl?
Er muß dem Mächtigen, der ihn bezahlt,
um Brot und Stiefel seine Stimm' verkaufen.
Man soll die Stimmen wägen und nicht zählen;
der Staat muß untergehn, früh oder spät,
wo Mehrheit siegt und Unverstand entscheidet.
Friedrich Schiller
Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn,
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Bekümmert sich ums Ganze, wer nicht hat?
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Und nun? Dann darf nur noch jemand wählen, dem Du es erlaubst?Gretel hat geschrieben:Ich würde das allgemeine Wahlrecht ein wenig modifizieren:
Was ist die Mehrheit? Mehrheit ist der Unsinn,
Verstand ist stets bei wen'gen nur gewesen.
Bekümmert sich ums Ganze, wer nicht hat?
Hat der Bettler eine Freiheit, eine Wahl?
Er muß dem Mächtigen, der ihn bezahlt,
um Brot und Stiefel seine Stimm' verkaufen.
Man soll die Stimmen wägen und nicht zählen;
der Staat muß untergehn, früh oder spät,
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Zumindest könnte man mal die undemokratische Unterrepräsentierung der bevölkerungsreichen Länder im Bundesrat abschaffen.ToughDaddy hat geschrieben: Aha ein Senat einführen? Völlig dagegen.
Mithin auch gegen die folgenden Änderungen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Es ist nicht undemokratisch.Weltregierung hat geschrieben:
Zumindest könnte man mal die undemokratische Unterrepräsentierung der bevölkerungsreichen Länder im Bundesrat abschaffen.
"Jedes Land hat mindestens drei Stimmen,
Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier Stimmen,
Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern haben fünf Stimmen,
Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern haben sechs Stimmen"
Reicht völlig aus. Der Rest ist auch dort erklärt.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Natürlich ist es undemokratisch wenn die Stimme eines Bremers mehr als dreizehnmal so viel wiegt wie die eines Einwohners von Nordrhein-Westfalen.ToughDaddy hat geschrieben:
Es ist nicht undemokratisch.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Wie gesagt, dort im Link wird Dir alles erklärt.Weltregierung hat geschrieben:
Natürlich ist es undemokratisch wenn die Stimme eines Bremers mehr als dreizehnmal so viel wiegt wie die eines Einwohners von Nordrhein-Westfalen.
Übrigens wählt weder der Bremer noch der Nordrhein-Westfale direkt in den Bundesrat. Aber die Stimmen von Nordrhein-Westfalen wiegen viel mehr als die von Bremen. Wie gesagt, einfach mal lesen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Habe ich. Und nun? Ändert nix an dem was ich geschrieben habe.ToughDaddy hat geschrieben:
Wie gesagt, dort im Link wird Dir alles erklärt.
Übrigens wählt weder der Bremer noch der Nordrhein-Westfale direkt in den Bundesrat. Aber die Stimmen von Nordrhein-Westfalen wiegen viel mehr als die von Bremen. Wie gesagt, einfach mal lesen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ist ok, dann ist es für Dich undemokratisch. Aber auf die USA schielen mit dem Senat, wo es für 50 Staaten 100 Sitze gibt.Weltregierung hat geschrieben:
Habe ich. Und nun? Ändert nix an dem was ich geschrieben habe.

Schon klar.
Zum Glück bleibt es Fakt, dass es demokratisch ist. Aber als Bonner muss man das wohl sagen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ich schiele auf die USA? Wo denn?ToughDaddy hat geschrieben:
Ist ok, dann ist es für Dich undemokratisch. Aber auf die USA schielen mit dem Senat, wo es für 50 Staaten 100 Sitze gibt.
Wenn es Fakt ist, solltest Du es belegen können. Da kam bisher nicht viel.ToughDaddy hat geschrieben: Schon klar.
Zum Glück bleibt es Fakt, dass es demokratisch ist.
Hast Du ein Problem mit meiner Herkunft? :dunno:ToughDaddy hat geschrieben:Aber als Bonner muss man das wohl sagen.
Zuletzt geändert von Weltregierung am Samstag 6. Februar 2010, 00:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
@Weltregierung
Achnee sorry, der Senatsvorschlag kam aus einer anderen Ecke. Ich bitte um Verzeihung.
In dem Link bei Wiki ist alles belegt. Die Macht der großen Länder ist dort deutlich erklärt. Würde es so kommen, wie Du es Dir als NRW-Bewohner vorstellst (darum wünschst Du Dir als Bonner dies, jetzt weißt auch, warum ich das erwähnt habe), dann könnten die kleinen Länder gleich dicht machen.
Die großen Länder können jetzt bereits jede Gesetzgebung verhindern, aber nicht nur im Bundesrat, auch im Bundestag gibt es da genug Macht, und wenn man es so besetzt wie Du es wünschst, dann wird das förderale Element der Bundesrepublik ausgehebelt, weil dann nur noch die großen Länder Gesetze machen.
Achnee sorry, der Senatsvorschlag kam aus einer anderen Ecke. Ich bitte um Verzeihung.
In dem Link bei Wiki ist alles belegt. Die Macht der großen Länder ist dort deutlich erklärt. Würde es so kommen, wie Du es Dir als NRW-Bewohner vorstellst (darum wünschst Du Dir als Bonner dies, jetzt weißt auch, warum ich das erwähnt habe), dann könnten die kleinen Länder gleich dicht machen.
Die großen Länder können jetzt bereits jede Gesetzgebung verhindern, aber nicht nur im Bundesrat, auch im Bundestag gibt es da genug Macht, und wenn man es so besetzt wie Du es wünschst, dann wird das förderale Element der Bundesrepublik ausgehebelt, weil dann nur noch die großen Länder Gesetze machen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Kein Ding.ToughDaddy hat geschrieben:@Weltregierung
Achnee sorry, der Senatsvorschlag kam aus einer anderen Ecke. Ich bitte um Verzeihung.![]()
Wenn man nur einen Bruchteil der Einwohner der Bundesrepublik repräsentiert, muss man eben damit leben, vergleichsweise wenig Einfluss zu haben.ToughDaddy hat geschrieben: In dem Link bei Wiki ist alles belegt. Die Macht der großen Länder ist dort deutlich erklärt. Würde es so kommen, wie Du es Dir als NRW-Bewohner vorstellst (darum wünschst Du Dir als Bonner dies, jetzt weißt auch, warum ich das erwähnt habe), dann könnten die kleinen Länder gleich dicht machen.
Naja, warum kleine Länder auf Bundesebene mehr Einfluss haben sollten als große Länder erschließt sich mir nicht. Auf Landesebene kann weiterhin jedes Land machen was es will, unabhänging von seiner Größe.ToughDaddy hat geschrieben: Die großen Länder können jetzt bereits jede Gesetzgebung verhindern, aber nicht nur im Bundesrat, auch im Bundestag gibt es da genug Macht, und wenn man es so besetzt wie Du es wünschst, dann wird das förderale Element der Bundesrepublik ausgehebelt, weil dann nur noch die großen Länder Gesetze machen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Meine Wünsche sind da schon etwas umfangreicher (und nicht ganz vollständig...):daimos hat geschrieben:So, hier wären meine empfohlenen Änderungen:....
Folgende Artikel würde ich ändern:
Art. 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner sexuellen Indentität, seines Alters, seiner sozialen Stellung , seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Art. 4
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 6
(1) Die Familie steht unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Alle Eltern haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Die Ehe steht unter dem Schutz der staatlichen Ordnung.
(6) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Art. 7
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Der Staat ist verpflichtet jedem Menschen die nötigen Mittel zum Besuch einer Schule zu garantieren.
(3) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die besuchte Schule zu bestimmen. Ab dem 14. Lebensjahr geht dieses Recht auf das Kind über.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Der Staat ist verpflichtet Schüler dieser Schulen hinsichtlich der staatlichen Finanzierung den Schülern staatlicher Schulen gleichzustellen. Das nähere regeln Landesgesetze.
(5) Schulen die eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern oder anstreben sind nicht zulässig.
(6) Die Schulen haben ihre Lehre an den Werten dieses Grundgesetzes und insbesondere in den naturwissenschaftlichen Fächern am Stand der Forschung auszurichten.
(7) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Art. 9
(1) Jeder hat das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Art. 12a
ENTFÄLLT
Art. 17a
(1) Gesetze über die Angelegenheiten der Streitkräfte können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte während der Zeit des Dienstes das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 ) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, dass die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
IV. DER SENAT
Art. 50
Der Senat ist die Vertretung der Länder beim Bund. Er wirkt bei der Gesetzgebung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Art. 51
(1) Der Senat besteht aus je zwei Vertretern für jedes der Länder.
(2) Senatoren dürfen weder dem Bundestag noch der Bundesregierung oder einer Landesregierung angehören. Mit der Übernahme eines solchen Amtes scheiden sie aus dem Senat aus.
(3) Näheres bestimmt ein Bundesgesetz, welches der Zustimmung von zwei Dritteln der Landtage bedarf.
Art. 52
(1)Der Senat wählt aus seiner Mitte für die Dauer eines Jahres einen Präsidenten sowie dessen Stellvertreter. Eine sofortige Wiederwahl ist ausgeschlossen.
(2) Der Präsident beruft den Senat ein. Er hat ihn einzuberufen, wenn mindestens zehn vom Hundert Senatoren oder die Bundesregierung es verlangen.
(3) Der Senat fasst seine Beschlüsse mit mindestens der Mehrheit seiner Stimmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
Art. 53
(1)Die Senatoren werden in dem Bundesland welches sie vertreten, in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.
(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz., welches der Zustimmung von zwei Dritteln der Landtage und des Senates bedarf.
Art. 53a
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, an den Verhandlungen des Senates und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Senat ist von der Bundesregierung über die Führung der Geschäfte auf dem laufenden zu halten.
IVa. GEMEINSAMER AUSSCHUSS
Art. 53b
(1) Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus Abgeordneten des Bundestages sowie aus den Mitgliedern des Senates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage und vom Senat zu beschließen ist.
Die Stimmrechte im gemeinsamen Ausschuss sind so zu gewichten, dass unbeachtlich des tatsächlichen Verhältnisses die Senatoren immer ein Drittel der Stimmen im gemeinsamen Ausschuss innehaben.
(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.
V. DER BUNDESPRÄSIDENT
Art. 54
(1) Der Bundespräsident wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wählbar ist jeder Deutsche, der das Wahlrecht zum Bundestage besitzt und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) Das Amt des Bundespräsidenten dauert fünf Jahre. Anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig.
(3) Gewählt ist, wer die Mehrheit der in der Wahl abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit in zwei Wahlgängen von keinem Bewerber erreicht, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Art. 59a
ENTFÄLLT
VII. DIE GESETZGEBUNG
Art. 76
(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages durch den Senat oder durch eine Volksinitiative eingebracht.
(2) Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Senat zuzuleiten. Der Senat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangt er aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Senat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen oder, wenn der Senat ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, nach sechs Wochen dem Bundestag zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Senats noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Senats unverzüglich nach Eingang dem Bundestag nachzureichen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist zur Stellungnahme neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung.
(3) Vorlagen des Senats sind dem Bundestag durch die Bundesregierung innerhalb von sechs Wochen zuzuleiten. Sie soll hierbei ihre Auffassung darlegen. Verlangt sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen. Wenn der Bundesrat eine Vorlage ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, beträgt die Frist drei Wochen oder, wenn die Bundesregierung ein Verlangen nach Satz 3 geäußert hat, sechs Wochen. Bei Vorlagen zur Änderung dieses Grundgesetzes und zur Übertragung von Hoheitsrechten nach Artikel 23 oder Artikel 24 beträgt die Frist neun Wochen; Satz 4 findet keine Anwendung. Der Bundestag hat über die Vorlagen in angemessener Frist zu beraten und Beschluß zu fassen.
(4) Vorlagen aus einer Volksinitiative sind Senat, Bundesregierung und Bundestag zuzuleiten. Senat, Bundesregierung und Bundestag sind berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. Verlangen sie aus wichtigem Grunde, insbesondere mit Rücksicht auf den Umfang einer Vorlage, eine Fristverlängerung, so beträgt die Frist neun Wochen.
Art. 76a
(1) Eine Millionen Stimmberechtigte können innerhalb von 24 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Totalrevision des Grundgesetzes vorschlagen.
(2) 500 000 Stimmberechtigte können innerhalb von 18 Monaten seit der amtlichen Veröffentlichung ihrer Initiative eine Teilrevision des Grundgesetztes oder den Erlass oder die Änderung eines Bundesgesetzes verlangen.
(3) Die Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung kann die Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs haben.
(4)Verletzt die Initiative die allgemeinen Menschenrechte, den Wesensgehalt von Grundrechten, die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt der Bundestag sie für ganz oder teilweise ungültig.
(5) 100.000 Stimmberechtigte können innerhalb von fünf Wochen in einem Volksbegehren eine Volksabstimung über einen Gesetzesentwurf von Bundestag, Senat oder Bundesregierung verlangen.
(6)Eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs wird dem Bundestag und gegebenenfalls dem Senat zur Abstimmung unterbreitet.
(7) Senat, Bundestag und Bundesregierung haben das Recht, Gegenentwürfe zu Vorschlägen einer Volksintiative vorzuschlagen.
Art. 77
(1) Die Bundesgesetze werden vom Bundestage oder, soweit ein Volksbegehren dies verlangt oder das Bundesgesetz durch eine Volksinitiative eingebracht wurde, durch Volksabstimmung beschlossen. Sie sind nach ihrer Annahme durch den Präsidenten des Bundestages unverzüglich dem Senat zuzuleiten.
(2) Der Senat kann binnen drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses verlangen, dass ein aus Mitgliedern des Bundestages und des Senates für die gemeinsame Beratung von Vorlagen gebildeter Ausschuss einberufen wird. Die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Ausschusses regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestag beschlossen wird und der Zustimmung des Senates bedarf. Die in diesen Ausschuss entsandten Mitglieder des Bundesrates sind nicht an Weisungen gebunden. Ist zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, so können auch der Bundestag und die Bundesregierung die Einberufung verlangen. Schlägt der Ausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vor, so hat der Bundestag erneut Beschluss zu fassen.
(2a) Das in Absatz 2 genante Recht steht dem Senat nicht zu, wenn das Gesetz durch eine Volksabstimmung beschlossen wurde und dabei auch in einer Mehrheit der Länder eine Zustimmung des Volkes gegeben war.
(2b) Soweit zu einem Gesetz die Zustimmung des Senates erforderlich ist, hat der Senat, wenn ein Verlangen nach Absatz 2 Satz 1 nicht gestellt oder das Vermittlungsverfahren ohne einen Vorschlag zur Änderung des Gesetzesbeschlusses beendet ist, in angemessener Frist über die Zustimmung Beschluss zu fassen.
(2c) Die Zustimmungserforderlichkeit des Senates entfällt, wenn das Gesetz durch eine Volksabstimmung beschlossen wurde und dabei auch in einer Mehrheit der Länder eine Zustimmung des Volkes gegeben war.
(3) Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Senates nicht erforderlich ist, kann der Senat, wenn das Verfahren nach Absatz 2 beendigt ist, gegen ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefassten Beschlusses, in allen anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, dass das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist. Ein Einspruchsrecht steht dem Senat nicht zu, wenn das Gesetz durch eine Volksabstimmung beschlossen wurde und dabei auch in einer Mehrheit der Länder eine Zustimmung des Volkes gegeben war.
(4) Wird der Einspruch mit der Mehrheit der Stimmen des Senates beschlossen, so kann er durch Beschluss der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages oder durch einen Volksentscheid zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages. Bei einem Volksentscheid genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sofern eine solche Mehrheit auch in der Mehrheit der Länder festzustellen war.
Art. 77a
(1)Bei einer Volksabstimmung ist jeder stimmberechtigt der das passive Wahlrecht zur Bundestagswahl besitzt.
(2) Volksabstimmungen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Stimmabgabe entschieden.
(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Art. 77b
(1) Im Falle, dass es zu einer Volksintiative einen Gegenentwurf oder mehrere Gegenentwürfe von Senat, Bundestag oder Bundesregierung gib stimmen die Stimmberechtigten gleichzeitig über die Initiative und die Gegenentwürfe ab
(2) Sie können nur einer Vorlagen zustimmen.
(3) In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorrang geben, falls die Vorlage für die sie gestimmt haben nicht angenommen wird.
(4) Erreicht nicht eine Vorlage die erforderliche Mehrheit, so gilt die Vorlage als angenommen die bei Berücksichtigung der Stichfrage die Mehrheit erzielen würde. Erreicht auch dann keine Vorlage die erforderliche Mehrheit gelten alle Vorlagen als abgelehnt.
Art. 78
(1)Ein vom Bundestage beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn der Senat zustimmt, den Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 nicht stellt, innerhalb der Frist des Artikels 77 Abs. 3 keinen Einspruch einlegt oder ihn zurücknimmt oder wenn der Einspruch vom Bundestage überstimmt wird.
(2) Ein vom Volk beschlossenes Gesetz kommt zustande, wenn in einer Volksabstimmung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen für dieses Gesetz stehen und, sofern erforderlich, die in Artikel 77 Absätze 2a, 2c, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
Art. 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Senates oder in einer Volksabstimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die dabei auch mindestens ein Drittel der Stimmen der gesamten Stimmberechtigten darstellen müssen.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
Art 93
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a. bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Senates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
2b. bei Meinungsverschiedenheiten ob eine Volksintiative die allgemeinen Menschenrechte, den Wesensgehalt von Grundrechten, die Einheit der Form, die Einheit der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts verletzt auf Antrag eines Mitgliedes des Initianten.
3. bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4. in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
5. in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
Art. 140
(1) Für die Regelung des Verhältnisses zwischen Kirchen, Religionsgemeinschaften und Staat ist der Bund zuständig.
(2) Es besteht keine Staatskirche.
(3) Der Staat und staatliche Einrichtungen unterstützen, fördern und finanzieren keine Kirche und keine Religionsgemeinschaft noch eine ihrer besonderen Einrichtungen. Die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgemeinschaften und Kirchen werden ersatzlos eingestellt.
Art. 140a
(1) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet unter Berücksichtigung der im Interesse des öffentlichen Friedens und der öffentlichen Ordnung erforderlichen Einschränkungen.
(2) Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte sowie die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis.
(4)Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden.
Art. 140b
(1) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften unterliegt keinen Beschränkungen.
(2) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(3) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(4) Religionsgemeinschaften und Kirchen können keine Körperschaften des öffentlichen Rechtes sein oder werden. Relioginsgemeinschaften oder Kirche die bisher Körperschaften des öffentlichen Rechtes waren, verlieen diesen Status nach einer Übergangsfrist. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(5) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
Art. 140c
(1) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften, Kirchen und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecken bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.
(2) Soweit das Bedürfnis nach religiösen Handlungen im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
Art. 140d
(1) In ihren Einrichtungen dürfen Religionsgemeinschaften und Kirchen weiterhin Dritte mit Rücksicht auf deren Religion oder Weltanschauung bevorzugen oder benachteiligen.
(2) Besondere Einrichtung einer Religionsgemeinschaft oder Kirche im Sinne von Art. 140 Absatz 3 Satz 1 ist jede Einrichtung in der diese Religionsgemeinschaft oder Kirche gegenüber Dritten von dem in Absatz 1 genannten Privileg gebrauch machen.
Art. 140e
(1) Religionsunterricht an staatlichen Schulen ist zulässig.
(2) Die Durchführung und die Bestimmung der Inhalte des Religionsunterricht obliegt den Religionsgemeinschaften.
(3) Der Unterricht muß von Personen durchgeführt werden die einen staatlich anerkannten Qualifikationsnachweis als Lehrer haben.
(4) Die Religionsleher sind von den Religionsgemeinschaften zu stellen und zu bezahlen.
(5) Geeignete Unterrichtsräume stellen die Schulen nach ihren Möglichkeiten, dieses gilt nicht als Unterstützung oder Finanzierung im Sinne von Art. 140 Absatz 3.
(6) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen. Ab dem 14. Lebensjahr geht dieses Recht auf das Kind über.
(7) Das Weitere regeln Landesgesetze.
Zuletzt geändert von Thomas I am Samstag 6. Februar 2010, 03:46, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
@Weltregierung
Kann es eben nicht. Und mehr Einfluß haben kleine Länder nicht, dies wird in dem Link auch deutlich nachgewiesen, Stichwort: Sperrminorität.
@thomasI
Was habt ihr nur alle mit dem Senat?
Kann es eben nicht. Und mehr Einfluß haben kleine Länder nicht, dies wird in dem Link auch deutlich nachgewiesen, Stichwort: Sperrminorität.
@thomasI
Was habt ihr nur alle mit dem Senat?
- Thomas I
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Mehr Demokratie wagen.ToughDaddy hat geschrieben:...
@thomasI
Was habt ihr nur alle mit dem Senat?
Zuletzt geändert von Thomas I am Samstag 6. Februar 2010, 02:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Mehr Demokratie ist meiner Ansicht nach dann bei dem Senat auch nicht drin, ganz davon abgesehen, dass da schon die großen Länder nicht mitmachen, weil sie eine Menge Macht verlieren. Ebenso dürfte es kritisch werden, dass die Landesregierungen dann bei der Gesetzgebung nicht mehr mitzustimmen haben.Thomas I hat geschrieben:
Mehr Demokratie wagen.
Zuletzt geändert von ToughDaddy am Samstag 6. Februar 2010, 11:05, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Natürlich haben die derzeit mehr Einfluss als wenn man die Stimmen gerecht verteilen würde.ToughDaddy hat geschrieben:@Weltregierung
Kann es eben nicht. Und mehr Einfluß haben kleine Länder nicht, dies wird in dem Link auch deutlich nachgewiesen, Stichwort: Sperrminorität.
ich sprenge eure demo und es regnet hackepeter
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
ToughDaddy hat geschrieben:
Mehr Demokratie ist meiner Ansicht nach dann bei dem Senat auch nicht drin,...
Die Mitglieder des Senates werden nach meiner Idee vom Volk gewählt und nicht von den Landesregierungen ernannt...
Sicher beinhalten meine Vorschläge eine ganze Reihe Ideen die den herrschenden Politikern nicht in den Kram passenden oder für die sie zu feige sind...ToughDaddy hat geschrieben: ...ganz davon abgesehen, dass da schon die großen Länder nicht mitmachen, weil sie eine Menge Macht verlieren. Ebenso dürfte es kritisch werden, dass die Landesregierungen dann bei der Gesetzgebung nicht mehr mitzustimmen haben.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
diskutiert den passus doch im wahlrechtsreform strangThomas I hat geschrieben:
Die Mitglieder des Senates werden nach meiner Idee vom Volk gewählt und nicht von den Landesregierungen ernannt...
Sicher beinhalten meine Vorschläge eine ganze Reihe Ideen die den herrschenden Politikern nicht in den Kram passenden oder für die sie zu feige sind...

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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
deutschland ist seit jeher ein föderalistisches dezentrales land. ich lehne es ganz entschieden ab, dass die länder nur noch indirekt -bestenfalls- auf die gesetzgebung des bundes einwirken könnten. die regierungen der länder müssen direkt einfluß ausüben können, andernfalls verkommen die länder zu blosen administrativen einheiten. das mag im westen mit den von den alliierten geformten bindestrichländer ja schon der fall sein, ich lehne ein solches ansinnen aber kategorisch ab. es ist gegen die politische tradition und gepflogenheiten deutschlands die länder derart zu kastrieren.
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- Enigma
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
nicht wenn man zuständigkeiten nach unten vergibtlostsoul hat geschrieben:deutschland ist seit jeher ein föderalistisches dezentrales land. ich lehne es ganz entschieden ab, dass die länder nur noch indirekt -bestenfalls- auf die gesetzgebung des bundes einwirken könnten. die regierungen der länder müssen direkt einfluß ausüben können, andernfalls verkommen die länder zu blosen administrativen einheiten. das mag im westen mit den von den alliierten geformten bindestrichländer ja schon der fall sein, ich lehne ein solches ansinnen aber kategorisch ab. es ist gegen die politische tradition und gepflogenheiten deutschlands die länder derart zu kastrieren.

achja kleiner nachsatz.
wo haben die kommunen einfluss auf die politik in bund und land?
die sind doch immer der gelackmeierte.
Zuletzt geändert von Enigma am Samstag 6. Februar 2010, 12:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
ich wäre stark dafür den landesparlamenten eine zweite kammer zu geben und die länder in regierungsbezirke o.ä. aufzuteilen. so hätten die kommunen einfluß auf die länder und die länder auf den bund. gab es aber schon (bayern war wohl das letzte land bis 1999) und wurde meist aus kostengründen abgeschafft.Enigma hat geschrieben: achja kleiner nachsatz.
wo haben die kommunen einfluss auf die politik in bund und land?
die sind doch immer der gelackmeierte.
Zuletzt geändert von lostsoul am Samstag 6. Februar 2010, 12:33, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Die USA sind auch eine föderalistisches, dezentrales Land, trotzdem geht e da, dass die Länder über den Seant durch von der Bevölkerung gewählte Vertreter vertreten werden. Trotzdem wird keiner behaupten die Bundesstaaten der USA seien nur noch bloße administraive Einheiten.lostsoul hat geschrieben:deutschland ist seit jeher ein föderalistisches dezentrales land. ich lehne es ganz entschieden ab, dass die länder nur noch indirekt -bestenfalls- auf die gesetzgebung des bundes einwirken könnten. die regierungen der länder müssen direkt einfluß ausüben können, andernfalls verkommen die länder zu blosen administrativen einheiten. das mag im westen mit den von den alliierten geformten bindestrichländer ja schon der fall sein, ich lehne ein solches ansinnen aber kategorisch ab. es ist gegen die politische tradition und gepflogenheiten deutschlands die länder derart zu kastrieren.
Um die Eigenständigkeit der Länder zu stärken wäre ich auch dafür das Steuersystem zu ändern.
Es sollte Bundessteuern, Landessteuern und kommunale Steuern geben - und über deren Höhe und Art sollten Bund, Länder und Kommunen unabhängig ohne ohne Auswirkungen auf die Steuern der jeweils anderen befinden können.
Dass dann in Ueckermünde man als Bürger ggf. weniger Steuern zahlen muss bei demselben Einkommen wie in Starnberg fände ich absolut in Ordnung...
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Willst du dann auch die Bundesauftragsverwaltung abschaffen und die Ausführung der Gesetze dem Verband zuweisen, dessen Legislative sie erlassen hat?Thomas I hat geschrieben:Die USA sind auch eine föderalistisches, dezentrales Land, trotzdem geht e da, dass die Länder über den Seant durch von der Bevölkerung gewählte Vertreter vertreten werden. Trotzdem wird keiner behaupten die Bundesstaaten der USA seien nur noch bloße administraive Einheiten.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
@ThomasI
Da gibt es aber einige Unterschiede zwischen den Gliedstaaten der USA und den Bundesländern hier zBsp sind die Bundesländer auch teilweise Völkerrechtssubjekte.
Achja und weniger Steuern können sich wohl eher die Bundesländer leisten, welche jetzt schon höhere Einnahmen haben, mithin verschiebt sich dann dies alles noch weiter in diese Länder.
Da gibt es aber einige Unterschiede zwischen den Gliedstaaten der USA und den Bundesländern hier zBsp sind die Bundesländer auch teilweise Völkerrechtssubjekte.
Achja und weniger Steuern können sich wohl eher die Bundesländer leisten, welche jetzt schon höhere Einnahmen haben, mithin verschiebt sich dann dies alles noch weiter in diese Länder.
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
der us-senat und der bundesrat sind überhaupt nicht miteinander vergleichbar, sie haben komplett verschiedene aufgaben. der us-senat ist die zweite parlamentskammer der usa und nicht die vertretung der länder. die senatoren sind vollkommen unabhängig von den staaten in denen sie gewählt wurden. wenn man sich die kompetenzen des senats ansieht, dann hat das rein gar nichts mit landesvertretung zu tun, sondern dreht sich ausschließlich um angelegenheiten die den bund betreffen. der bundesrat hingegen ist keine parlamentskammer, sondern die direkte vertretung der länder im bund und kümmert sich nur um aufgaben, die die länder betreffen.Thomas I hat geschrieben: Die USA sind auch eine föderalistisches, dezentrales Land, trotzdem geht e da, dass die Länder über den Seant durch von der Bevölkerung gewählte Vertreter vertreten werden. Trotzdem wird keiner behaupten die Bundesstaaten der USA seien nur noch bloße administraive Einheiten.
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- Thomas I
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Natürlich.daimos hat geschrieben:Willst du dann auch die Bundesauftragsverwaltung abschaffen und die Ausführung der Gesetze dem Verband zuweisen, dessen Legislative sie erlassen hat?
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Enigma hat geschrieben: achja kleiner nachsatz.
wo haben die kommunen einfluss auf die politik in bund und land?
die sind doch immer der gelackmeierte.
so stelle ich mir den aufbau und die kompetenzverteilung idealerweise in einem bundesland vor.lostsoul hat geschrieben: ich wäre stark dafür den landesparlamenten eine zweite kammer zu geben und die länder in regierungsbezirke o.ä. aufzuteilen. so hätten die kommunen einfluß auf die länder und die länder auf den bund. gab es aber schon (bayern war wohl das letzte land bis 1999) und wurde meist aus kostengründen abgeschafft.
http://s11.directupload.net/file/d/2063 ... xs_png.htm
das land hat nicht länger das recht in angelegenheiten, die die kommunen direkt betreffen, über die köpfe der kommunen hinwegzuentscheiden. die kommunen sind generell gestärkt, die kreistage haben mehr bedeutung. die landespolitik kann über den von den kommunen getragenen landesrat viel näher am bürger sein und regionale besonderheiten viel stärker berücksichtigen. die bundesversammlung würde mit parteien besetzt werden, die im etablierten system sonst nie beachtung finden würden und so könnten parteien wie die freien wähler oder das neue forum auch hier einfluß nehmen.
Zuletzt geändert von lostsoul am Sonntag 7. Februar 2010, 11:59, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
@lostsoul
Wo würdest du dich steuermäßig dann einordnen? Unteres Drittel, mittleres? Und was ist gerecht an einem Zensuswahlrecht?
Wo würdest du dich steuermäßig dann einordnen? Unteres Drittel, mittleres? Und was ist gerecht an einem Zensuswahlrecht?
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
als berufsanfänger im unteren drittel. die gerechtigkeit liegt im zugrunde liegenden leistungsprinzip. wer der gesellschaft viel zurückgibt, wer die staatlichen aufgaben maßgeblich mitfinanziert, der sollte auch ein höheres stimmrecht haben um so stärkeren einfluß auf die mittelverwendung zu haben. wer die musik bezahlt, der entscheidet auch was gespielt wird; das ist zutiefst gerecht.daimos hat geschrieben:@lostsoul
Wo würdest du dich steuermäßig dann einordnen? Unteres Drittel, mittleres? Und was ist gerecht an einem Zensuswahlrecht?
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- Thomas I
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Hmm, erster Kritipunkt: Entweder hat jede Gebietskörperschaft im Landart die gleiche Zahl an Vertretern oder du gliederst das nach Einwohnern.lostsoul hat geschrieben:
so stelle ich mir den aufbau und die kompetenzverteilung idealerweise in einem bundesland vor.
http://s11.directupload.net/file/d/2063 ... xs_png.htm
Es gibt nämlich kreisfreie Städte mit unter 20.000 und solche mit über 500.000 Einwohner - warum die per se mehr Vertreter als Landkreise (die doch meist 100.000 bis 200.000 Einwohner haben) entsenden sollen eschliesst sich mir nicht.
Zweiter Kritikpunkt: Gerade auf landes- und kommunlaer Ebene gibt es überhaupt keinen Grund das Wahlalter auf 21 Jahre wider heraufzusetzen.
Und Klassenwahlrecht: Das ist völlig indiskutabel. Und wie willst du das berechnen? Haben dann Ehepaare die gemeinsam veranlagt werden und in das 1. Abteil kommen insgesamt 6 Stimmen?
Dritter Kritikpunkt: Landwehr. Das braucht amn nun wirklich nicht, reine Geldverschwendung, lieber mehr in die Polizei investieren.
Vierter Kritikpunkt: Richterwahl durch den Landtag - ich habe große Bedenken wenn die Legislative gemeinsam mit der Exekutive die Judikative bestimmt.
Zuletzt geändert von Thomas I am Sonntag 7. Februar 2010, 12:19, insgesamt 2-mal geändert.
- Enigma
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
das wäre aber wiederum ein anreiz besser mit seinem geld zu wirtschaften um seine einnahmensituation zu verbessern.ToughDaddy hat geschrieben:@ThomasI
Da gibt es aber einige Unterschiede zwischen den Gliedstaaten der USA und den Bundesländern hier zBsp sind die Bundesländer auch teilweise Völkerrechtssubjekte.
Achja und weniger Steuern können sich wohl eher die Bundesländer leisten, welche jetzt schon höhere Einnahmen haben, mithin verschiebt sich dann dies alles noch weiter in diese Länder.
wenn ich mir den soli ansehe hat zum beispiel berlin den gesamten soli zweckentfremdet (wie andere auch) länder wie sachsen hingegen sind wesentlich verantwortungsvoller damit umgegangen .
wem geht es heute besser?

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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Eben. So wie heute wo ein Bundesland das seine Hausaufgaben gemacht hat davon nicht profitiert kann es nicht bleiben.Enigma hat geschrieben: das wäre aber wiederum ein anreiz besser mit seinem geld zu wirtschaften um seine einnahmensituation zu verbessern.
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
ich ging bei meinem gedankenspiel von sachsen aus. da brauchen städte schon eine gewisse größe um kreisfrei zu sein. es ging mir nur um eine möglichkeit, wie man so einen landrat besetzen könnte. das hier jedes bundesland eine für sich geeignete methode wählen müsste ist klar. letztlich sollte es nach einwohnerzahl gehen (weshalb meine großen kreisstädte auch einen extra vertreter bekommen haben).Thomas I hat geschrieben: Hmm, erster Kritipunkt: Entweder hat jede Gebietskörperschaft im Landart die gleiche Zahl an Vertretern oder du gliederst das nach Einwohnern.
Es gibt nämlich kreisfreie Städte mit unter 20.000 und solche mit über 500.000 Einwohner - warum die per se mehr Vertreter als Landkreise (die doch meist 100.000 bis 200.000 Einwohner haben) entsenden sollen eschliesst sich mir nicht.
das ist immer ganz individuelle ansichtssache. ich finde eine nationalgarde und ein erhöhtes wahlalter gut.Thomas I hat geschrieben: Zweiter Kritikpunkt: Gerade auf landes- und kommunlaer Ebene gibt es überhaupt keinen Grund das Wahlalter auf 21 Jahre wider heraufzusetzen.
Dritter Kritikpunkt: Landwehr. Das braucht amn nun wirklich nicht, reine Geldverschwendung, lieber mehr in die Polizei investieren.
ist doch jetzt auch so. das parlament (oft gemeinsam mit der regierung) wählt einen richterwahlausschuß und dieser dann die richter.Thomas I hat geschrieben: Vierter Kritikpunkt: Richterwahl durch den Landtag - ich habe große Bedenken wenn die Legislative gemeinsam mit der Exekutive die Judikative bestimmt.
wer sollte deiner meinung nach die richter wählen? auf vorschlag des ausschußes das volk? das könnte mangels kompetenz doch nur abnicken.
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- Enigma
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
ich seh das vorallem bei uns in nrw immer wieder , wir hätte so ein potenzial , wenn nicht die dummköpfe der etablierten parteien es nicht doch immer versauen würden.Thomas I hat geschrieben: Eben. So wie heute wo ein Bundesland das seine Hausaufgaben gemacht hat davon nicht profitiert kann es nicht bleiben.
es fehlen komplett so sachen wie wissenschafts und forschungscluster wie es sie in süd und südost deutschland gibt.
diese würden aber super in die größte hochschullandschaft europas passen.
auch problematisch sehe ich den soli auf den zunehmenden schuldenstand der gemeinden.
wuppertal hat zb. 1,8 mrd € schulden und hat an soli seit besetehen wie viel gezahlt ? richtig 1,8 mrd € ! sprich ohne soli wäre wuppertal schuldenfrei , mit soli ist wuppertal grade am zusammenbrechen . es gibt kaum noch öffentlich finanzierte leistungen in wuppertal und selbst diese werden noch zusammengestrichen.

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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
das ist populistischer unfug. der solidaritätszuschlag und der solidarpakt sind bundesangelegenheiten und gehen nicht zu lasten der länder.Enigma hat geschrieben: wuppertal hat zb. 1,8 mrd € schulden und hat an soli seit besetehen wie viel gezahlt ? richtig 1,8 mrd € ! sprich ohne soli wäre wuppertal schuldenfrei , mit soli ist wuppertal grade am zusammenbrechen . es gibt kaum noch öffentlich finanzierte leistungen in wuppertal und selbst diese werden noch zusammengestrichen.
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
ich seh das vorallem bei uns in nrw immer wieder , wir hätte so ein potenzial , wenn nicht die dummköpfe der etablierten parteien es nicht doch immer versauen würden.Enigma hat geschrieben: Eben. So wie heute wo ein Bundesland das seine Hausaufgaben gemacht hat davon nicht profitiert kann es nicht bleiben.
In NRW würe noch einiges gut passen wenn die Politik nicht imer 30 Jahre hinter dem aktuellen Stand der Dinge herhinken würde...Enigma hat geschrieben: es fehlen komplett so sachen wie wissenschafts und forschungscluster wie es sie in süd und südost deutschland gibt.
diese würden aber super in die größte hochschullandschaft europas passen.
Ohne (hier SPD) Klüngel, Mißwirtschaft und Korruption über die letzten 50 Jahre ginge es Wuppertal aber auch besser - mit dem Soli hat das nun aber GARNICHTS zu tun.Enigma hat geschrieben: auch problematisch sehe ich den soli auf den zunehmenden schuldenstand der gemeinden.
wuppertal hat zb. 1,8 mrd € schulden und hat an soli seit besetehen wie viel gezahlt ? richtig 1,8 mrd € ! sprich ohne soli wäre wuppertal schuldenfrei , mit soli ist wuppertal grade am zusammenbrechen . es gibt kaum noch öffentlich finanzierte leistungen in wuppertal und selbst diese werden noch zusammengestrichen.
Zuletzt geändert von Thomas I am Sonntag 7. Februar 2010, 12:36, insgesamt 1-mal geändert.
- ToughDaddy
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Genau. Und wer nicht arbeitet, hat eben Pech. Ach nee die wollen ja nicht.lostsoul hat geschrieben:
als berufsanfänger im unteren drittel. die gerechtigkeit liegt im zugrunde liegenden leistungsprinzip. wer der gesellschaft viel zurückgibt, wer die staatlichen aufgaben maßgeblich mitfinanziert, der sollte auch ein höheres stimmrecht haben um so stärkeren einfluß auf die mittelverwendung zu haben. wer die musik bezahlt, der entscheidet auch was gespielt wird; das ist zutiefst gerecht.
@Enigma
Du solltest Dich mal mit Kommunalpolitik beschäftigen.
Zuletzt geändert von ToughDaddy am Sonntag 7. Februar 2010, 12:43, insgesamt 1-mal geändert.
- Enigma
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
aber der kommunen :hat:lostsoul hat geschrieben:
das ist populistischer unfug. der solidaritätszuschlag und der solidarpakt sind bundesangelegenheiten und gehen nicht zu lasten der länder.
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- Thomas I
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Na dann wäre aber eine Festlegung a la y Vertreter pro x Einwohner sinniger.lostsoul hat geschrieben: ich ging bei meinem gedankenspiel von sachsen aus. da brauchen städte schon eine gewisse größe um kreisfrei zu sein. es ging mir nur um eine möglichkeit, wie man so einen landrat besetzen könnte. das hier jedes bundesland eine für sich geeignete methode wählen müsste ist klar. letztlich sollte es nach einwohnerzahl gehen (weshalb meine großen kreisstädte auch einen extra vertreter bekommen haben).
Ich nicht. Man kann nicht unbedingt behaupten dass die Jüngeren für sehr viel Unsinn in der Politik verantwortlich sind, da wäre eher eine Bgeenzung des Wahöalters auf das Rentenalter sinnig...lostsoul hat geschrieben: das ist immer ganz individuelle ansichtssache. ich finde eine nationalgarde und ein erhöhtes wahlalter gut.

Und wozu man eine Nationalgarde barucht ist mir schleierhaft. Es sei denn natürlich man strebt mittelfristig die Beseitigung der Demokratie oder des Sozialstaates an.
Thomas I hat geschrieben: Vierter Kritikpunkt: Richterwahl durch den Landtag - ich habe große Bedenken wenn die Legislative gemeinsam mit der Exekutive die Judikative bestimmt.
Für hohe Bundesgerichte und da ist das auch noch ziemlich umstritten. Die über seine ganze Geschichte zu beobachtende Feigheit des BVerfG auch dann dem GG Geltung zu verschaffen wenn damit an gesellschaftlichen Tabus gerüttelt wird hat durchaus etwas mit dem Verfahren der Richterbesetzung zu tun.lostsoul hat geschrieben: ist doch jetzt auch so. das parlament (oft gemeinsam mit der regierung) wählt einen richterwahlausschuß und dieser dann die richter.
Ein Richter-Wahlausschuss z.B. aus den ordentlichen Professoren für Rechtswissenschaften an den Unis des Landes und den Richtern des obersten Gerichtes des jeweiligen Bundeslandes.lostsoul hat geschrieben: wer sollte deiner meinung nach die richter wählen? auf vorschlag des ausschußes das volk? das könnte mangels kompetenz doch nur abnicken.
Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
um die eigenständigkeit der länder gegenüber dem bund zu stärken und zu betonen. du verweist doch in punkto senat auf die usa, mach ich hier auch mal. dort hat trotz nationalgarde noch kein gouverneur versucht die demokratie abzuschaffen.Thomas I hat geschrieben: Und wozu man eine Nationalgarde barucht ist mir schleierhaft. Es sei denn natürlich man strebt mittelfristig die Beseitigung der Demokratie oder des Sozialstaates an.
ein bundesland sollte zumindest das recht haben, bei wunsch derartiges einzurichten anstatt nur vom bund abhängig zu sein.
das wäre mal eine idee, aber bei der besetzung von professorenstellen hat die exekutive auch ihre hände im spiel. zu dem sind die universitäten von den mitteln des landes abhängig. so ganz bekommst du den einfluß der exekutive nie weg.Thomas I hat geschrieben: Ein Richter-Wahlausschuss z.B. aus den ordentlichen Professoren für Rechtswissenschaften an den Unis des Landes und den Richtern des obersten Gerichtes des jeweiligen Bundeslandes.
Zuletzt geändert von lostsoul am Sonntag 7. Februar 2010, 13:10, insgesamt 3-mal geändert.
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- Thomas I
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Re: Änderungen am Grundgesetz - welche würde Ihr vornehmen?
Ich sehe allerdings nicht dass die Länder irgendwelche Streitkräfte benötigen um ihre Eigenständigkeit gegenüber dem Bund zu verteidigen.lostsoul hat geschrieben: um die eigenständigkeit der länder gegenüber dem bund zu stärken und zu betonen. du verweist doch in punkto senat auf die usa, mach ich hier auch mal.
Darüber kann man trefflich streiten...lostsoul hat geschrieben: Dort hat trotz nationalgarde noch kein gouverneur versucht die demokratie abzuschaffen.
Die Länder haben Polizei und THW, das reicht.lostsoul hat geschrieben: ein bundesland sollte zumindest das recht haben, bei wunsch derartiges einzurichten anstatt nur vom bund abhängig zu sein.
Nur wird es deutlich schwieriger eine Professorenstelle im Jahre x in Hinsicht darauf zu vergeben wie der Inhaber im Jahre x + 20 dann bei der Richterwahl abstimmt...Thomas I hat geschrieben: das wäre mal eine idee, aber bei der besetzung von professorenstellen hat die exekutive auch ihre hände im spiel. zu dem sind die universitäten von den mitteln des landes abhängig. so ganz bekommst du den einfluß der exekutive nie weg.
Und die Unis sind doch ziemlich unabhängig von der Exekutive...