Keoma hat geschrieben:(10 Oct 2019, 14:55)
Nein, ich kenne die deutsche Rechtsprechung nicht, aber es ist eine grundsätzliche Frage, wer über den schmalen Grad zwischen Hetze und Meinungsfreiheit entscheidet.
Der bestehende Paragraph bzw. Straftatbestand der Volksverhetzung oder des Aufrufs zu Gewalt bzw. das Verbreiten von Hass/Hetze gegen Andersdenkende oder Angehörige
anderer Völker/Ethnien ist im Prinzip eindeutig genug. Man muss als Richter/in nur sehen wollen, dass solche Auswüchse, so sie sanktioniert würden, weder das
Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränken, noch dieses berühren.
Eine Politikerin als Fotze zu bezeichnen, oder als leider nicht abgetriebene Schlampe, kann man selbstverständlich,
wie von einem Berliner Gericht praktiziert, natürlich mit dem Recht auf Meinungsfreiheit als zulässig erklären. Im Ton zwar eher unfein, aber dennoch als Freiheit einer
überspitzten Formulierung in einer Sachauseinandersetzung... auch wenn das dann jenseits der üblichen Geschmacksgrenze liege. Aber eben noch innerhalb des unverbrüchlichen Grundrechtsrahmens
der freien Meinungsäusserung.
Was will ich damit sagen? - Ich kann im Prinzip jeden geistigen Dreck, geschrieben oder gesprochen, immer mit dem Recht auf freie Meinungsäusserung
schützen. Nur kann man dann eben Straftatbestände wie "Volksverhetzung" oder "Aufwiegelung zur Gewalt" abschaffen.
Es gibt durch Gesetze, möglichst klar formulierte, immer Grenzen bzw. Einschränkungen sogeannter Grundrechte. Wäre das nicht so, könnte man niemanden
wg. irgendetwas verurteilen.
Den Straftatbestand der Volksverhetzung oder generell die Verbreitung von Hass/Hetze in Reden, auch via der moderen Möglichkeiten im Internet (Videos, schriftliche Beiträge,
fake-news etc., die gezielt manipulieren und aufhetzen) kann man sehr wohl dahingend ändern bzw. erweitern, dass es auch für die behämmertsten Richter/innen (wie jene des Berliner Landgerichts im Falle Kühnast)
keine noch so abstruse richterliche Auslegung mehr gibt, so etwas noch als Fall von Meinungsfreiheit per Richterspruch gutzuheissen. Ohne jede Sanktion.
Es ist einfach nur lächerlich und ein Versagen der Justiz/ihrer Anklagebehörden und ihrer Rechtssprechung, sich mit irgendwelchen abenteuerlichen Interpretationen hinter dem
Recht auf Meinungsfreiheit oder der Freiheit der Kunst zu verschanzen. Statt antisemitische/oder rassistische Straftaten auch als solche zu sehen und entsprechend
per Gerichtsurteil zu sanktionieren.
Ebenso wäre es ein leichtes für Legislative, entsprechende Gesetze so klar und eindeutig zu verfassen und in Kraft zu setzen,
dass man damit auch handeln und strafrechtlich konsequent sanktionieren kann. Auch der Exekutive entsprechende gesetzliche Rahmenbedingungen vorgibt,
damit auch ohne Ausreden ermittelt wird, ob eine antisemitische oder anderweitig politisch-rassistisch Straftat vorliegt und nicht eine individuelle Tat eines
Geistesgestörten, also psychisch zumindest zur Tatzeit erkrankten Menschen vorliegt.
Wenn jemand einen Polizisten Bullenschwein schimpft, gibt es auch keine Diskussion darüber, dass dies Beleidigung (sogar Beamtenbeleidigung) ist und entsprechend
mit Strafe sanktioniert wird. Auch wird man sich nicht damit befassen, ob der Beleidiger vorübergehend oder generell ein "Irrer" sei oder temporär war.
Es ist auch im Falle von Hetze und Hass nicht so schwer, solche zu erkennen. Oder eine antisemitische Straftat auch als antisemitisch zu sehen.
So man als Richter/in auch willens ist...
Wenn jemand von einem Gericht wg. Beleidigung/Beamtenbeleidigung verurteilt wird, schreit auch niemand auf, dass das Recht auf Meinungsfreiheit traktiert oder
ausser Kraft gesetzt wurde...