McKnee hat geschrieben:(12 Dec 2018, 10:57) Wer sich mit rechtstaatlichen Prinzipien auseinander setzt und sie zu schätzen weiß, sieht das anders und muss es auch anders sehen,
Ach ja?! Nun, eine Haftstrafe auf Bewährung hat ja nun mal den Charakter, dass die Verbüssung selbiger Haft ausgesetzt wird solange gewisse Bewährungsauflagen während der Bewährungszeit eingehalten werden um eine erzieherische Wirkung zu erzielen, oder?
Wenn aber jemand sagen wir mal 20 Straftaten begeht kann u. sollte man ja davon ausgehen, dass die besagte erzieherische Wirkung nicht gegriffen hat, insbesondere dann wenn schon teilweise die Bewährung aufgrund von NEUEN Straftaten widerrufen wurde... Also mit welcher Begründung sollte er dann nach der 24. Straftat NOCH einmal Bewährung bekommen?!
Vor allem: Wenn im vorliegenden Fall der Richter Zweifel hegt, ob überhaupt eine Strafe es vermöge, den Mann auf die richtige Bahn zu bringen was ist dann die Konsequenz?
Ihn einfach gar nicht mehr anzuklagen?! Ihn nach der 55. Tat immer noch auf Bewährung raus zu lassen damit er weiter machen kann?!
Wir haben zum Glück eine Verfassung, die uns schützt, ...
Nun, vor solchen Intensivtätern schützt uns diese Verfassung ganz offenbar NICHT oder zumindest nicht die Richter welche Selbige auf so hirnlose Art u. Weise auslegen...!
Zugegebenerdings weiss ich jetzt allerdings nicht wirklich ob es in D auch so ist, dass für die Festlegung des Strafmaßes vorangegangene Straftaten als irrelevant gelten sondern nur Art u. Ausführung der aktuell Verhandelten...
"Wer hier ist, weil er Hilfe beansprucht, hat eine besondere moralische Verpflichtung, den Helfern nicht das Leben zu zerstören."