PD hat geschrieben:Du meinst nun du könntest mich mit deinem Geschreibsel beeindrucken ? NO2 Ausstoß ist schon durch Umrüstungen der meisten Diesel Autos verringert worden .
Durch die neuen Modelle die auf dem Markt kommen und naturgemäß ältere Modelle ersetzen wird Schadstoff Ausstoß weiter verringert .
Der gesamt Ausstoß von Schadstoffen auf das gesamte Stadtgebiet wird durch Fahrverbote eher zunehmen und auf andere Abschnitte verlagert .
Nun darfst du natürlich deine Weisheiten hier von dir geben, nur du musst halt damit leben ,dass nicht jeder deine Meinung teilt .Ich halte es nach wie
vor für einseitig und unsozial Fahrverbote für hochentwickelte Dieselautos, die letztendlich von den Verkehrsbehörden zugelassen wurden auszusprechen .
Millionen Autofahrer müssten dann große Umwege fahren um ans Ziel zu kommen .Das Stuttgart nicht die ideale Stadt für Radfahrer ist solltest du wissen .
Unsinnig sind Fahrverbote für Innenstädte schon deshalb weil gerade dort keine höheren Werte gemessen werden .Die höchsten Werte werden
an Trassen gemessen die weit an der City vorbeilaufen .Amüsant finde ich wenn Schulmeister wie du ständig ignorieren ,dass sich das Abgasproblem lange
erledigt hätte ,hätte man die seit 30 Jahren in Bau befindliche A281 fertiggestellt.
Toll, toll Du hast es wieder mal geschafft ohne mit einem Wort auf den Inhalt einzugehen - mich zu beschuldigen - ich fühle mich geehrt - soviel Themenferne ist beachtlich.
Was haben den " neuen Modelle die auf dem Markt kommen" mit der jetzigen Situation zu tun
Du bist doch der Verfechter der Theorie, man wisse nicht was in der Zukunft sein wird.
Hast Du Dir wenigstens einmal die Mühe gemacht und das Urteil das als Originaltext hier verlinkt ist zu lesen ?
Vermutlich liest dort - also weder in Düsseldorf, Stuttgart und auch in Leipzig niemand, was Du Dir da zusammenreimst. Warum beglückst Du nicht die Richter in Düsseldorf und Stuttgart mit der erstaunlichen Tatsache "das Stuttgart nicht die ideale Stadt für Radfahrer ist". Du hättest denen Deine Weisheiten rechtzeitig mitteilen sollen, wie sonst hätten die Richter des VG Stuttgart 13. Kammer so was unsinniges schreiben können :
VG Stuttgart 13. Kammer hat geschrieben:
290
Das im Planentwurf zur 3. Fortschreibung als Maßnahme M1 vorgesehene Verkehrsverbot verletzt in der Sache auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bei dem es sich um ein aus den Grundrechten (z.B. Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes allgemeines Abwägungsprinzip handelt, das bei der Auswahl in Betracht kommender Luftreinhaltemaßnahmen und der davon betroffenen Emittenten grundsätzlich zu beachten ist. Dies hat der Bundesgesetzgeber durch die ausdrückliche Erwähnung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in der Regelung des § 47 Absatz 4 Satz 1 BImSchG auch nochmals klargestellt.
291
Eine hoheitliche Maßnahme, die in (Grund-)Rechte Dritter eingreift, entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann, wenn sie einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgt und darüber hinaus geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, also angemessen ist. Diesen Anforderungen entspricht das hier in Betracht kommende Verkehrsverbot im Falle seiner Umsetzung voraussichtlich in jeder Hinsicht.
5.2.1.
292
Als Maßnahme zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen und zur Einhaltung von Immissionsgrenzwerten, die dem Schutz der menschlichen Gesundheit vor schädlichen Luftschadstoffen dienen, verfolgt dieses zweifellos einen legitimen öffentlichen Zweck.
293
5.2.2. Die Geeignetheit des Verkehrsverbotes steht ebenfalls außer Zweifel, weil mit diesem Verkehrsverbot das Ziel der Einhaltung der überschrittenen NO2-Immissionsgrenzwerte nach den Feststellungen der Gutachter des Beklagten im Gesamtwirkungsgutachten in der gesamten Umweltzone Stuttgart erreicht oder zumindest annähernd erreicht werden (vgl. hierzu bereits unter Ziffer 3.).
5.2.3.
294
Es sind zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf der Grundlage des vom Beklagten vorgelegten Gesamtwirkungsgutachtens auch keine anderen, gleichwertigen Maßnahmen ersichtlich, welche den von dem Verkehrsverbot betroffenen Adressatenkreis weniger belasten würden und dem Verkehrsverbot deshalb im Rahmen der planerischen Auswahlentscheidung nach § 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG als „milderes Mittel“ vorzuziehen wären.
Die scheinen sich unbegreiflicher Weise überhaupt nicht für die "A218" zu interessieren - kommt das womöglich daher, das für Stuttgart das Verwaltungsgericht Stuttgart zuständig ist und für Bremen als Stadtstaat sowohl das Verwaltungsgericht, als auch das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zuständig sind
Das "Bundes-Immissionsschutzgesetz - § 40 Verkehrsbeschränkungen" :
(1) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 dies vorsehen. Die Straßenverkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern.
(2) Die zuständige Straßenverkehrsbehörde kann den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften auf bestimmten Straßen oder in bestimmten Gebieten verbieten oder beschränken, wenn der Kraftfahrzeugverkehr zur Überschreitung von in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1a festgelegten Immissionswerten beiträgt und soweit die für den Immissionsschutz zuständige Behörde dies im Hinblick auf die örtlichen Verhältnisse für geboten hält, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu vermindern oder deren Entstehen zu vermeiden. Hierbei sind die Verkehrsbedürfnisse und die städtebaulichen Belange zu berücksichtigen. § 47 Absatz 6 Satz 1 bleibt unberührt.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln, dass Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung von Verkehrsverboten ganz oder teilweise ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, sowie die hierfür maßgebenden Kriterien und die amtliche Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge festzulegen. Die Verordnung kann auch regeln, dass bestimmte Fahrten oder Personen ausgenommen sind oder ausgenommen werden können, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder unaufschiebbare und überwiegende Interessen des Einzelnen dies erfordern.
Das sollte doch auch von Dir verstanden werden - völlig unabhängig, wer Dir diesen Gesetzestext vorlegt. Reich doch Deine Bedenken und Überlegungen bei diesen Behörden ein. Ich bin der festen Überzeugung dort hören die ganz sicher auf Dich.
Ach ja, weil Du Dich immer so unnötig über den Kläger aufregst, offenbar ist Dir dies bislang entgangen :
EG-Richtlinie 2003/35/EG Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hat geschrieben:
§ 3 Anerkennung von Vereinigungen
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
1. nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert,
2. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
3. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen,
4. gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und
5. jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
Bin sicher, Du erkennst nun die demokratisch rechtlichen Zusammenhänge und freust Dich endlich über soviel Aufopferung für die Gesundheit aller Bürger.
Was das VG Stuttgart 13. Kammer angeht hat diese ihr Urteil im Tenor so zusammengefasst :
Der Beklagte wird verurteilt, den am 01.01.2006 in Kraft getretenen und derzeit in seiner Fassung der 1. und 2. Fortschreibung vom Februar 2010 bzw. Oktober 2014 geltenden Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart so fortzuschreiben bzw. zu ergänzen, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwertes für NO2 i. H. v. 40 µg/m³ und des Stundengrenzwertes für NO2 von 200 µg/m³ bei maximal 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr im der Umweltzone Stuttgart enthält.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Der Beklagte hat Gebrauch von der
Sprungrevision beim Bundesverwaltungsgericht gemacht. Weiter hat sich das Gericht wie folgt im Leitsatz geäußert :
VG Stuttgart 13. Kammer hat geschrieben:1. Zur rechtlichen Zulässigkeit und insbesondere Verhältnismäßigkeit von Verkehrsbeschränkungen in Gebieten, in denen die zum Schutz der menschlichen Gesundheit seit dem 01.01.2010 geltenden Immissionsgrenzwerte der 39. BImschV (juris: BImSchV 16) überschritten sind (hier für Umweltzone Stuttgart bejaht).(Rn.145)
2. Verkehrsbeschränkungen für Kraftfahrzeuge mit Grüner Plakette können mit dem Instrumentarium der Straßenverkehrsordnung durchgesetzt werden.(Rn.247)
3. Freiwillige Nachrüstungen von Kraftfahrzeugen, die in einem Luftreinhalteplan nicht verbindlich festgelegt werden können, sind keine geeigneten Luftreinhaltemaßnahmen im Sinne des § 47 Abs 1 S 3 BImSchG, können aber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit etwaiger Verkehrsbeschränkungen im Rahmen einer Ausnahme- und Befreiungskonzeption im Luftreinhalteplan Berücksichtigung finden.(Rn.301)
4. Ausweichverkehre, die durch Verkehrsbeschränkungen in einer Umweltzone verursacht werden und an anderen Stellen zu einer Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte führen, sind durch eine entsprechende Ausweitung der Umweltzone oder andere geeignete Luftreinhaltemaßnahmen zu unterbinden.(Rn.344)
Wenn Du jetzt noch endlich begreifst, ich habe das weder geschrieben noch gar kann ich Urteile sprechen, ich kann Dich nur informieren, was mir in Deinem Fall besonders am Herzen liegt. Ich hoffe, Du bleibst sachlich und versuchst wenigstens den Unterschied zwischen Zitat (eine fremde Meinung) und dem was ich dazu schreib zu verstehen. Für Stuttgart wäre im Falle einer Berufung das OVG Mannheim zuständig gewesen. Eine Stadt, die ich nach einer positiven Entscheidung in Leipzig in weiten Teilen nicht mehr befahren kann. Auch, wenn ich mich als gesetzestreuer Bürger dem Gesetz bzw. Urteilen, welche auf Grund gültiger Gesetze entstehen, beugen muss und werde, glücklich kann ich darüber eher ich sein.
Besonders, weil ja auch die Von Dir befürchteten "Ausweichverkehre" zu " entsprechende Ausweitung der Umweltzone" führen wird
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)