Dann hätte ich gerne einen Beleg dafür, dass man an der Grenze eines Landes kein Asyl beantragen kann.DerExperte hat geschrieben:(27 Aug 2018, 20:42)
Die Beantragung von Asyl setzt zuvor die Einreise, hier synonym also die Ausschiffung, voraus. Weder die GFK noch andere Rechtsordnungen stautieren ein Recht auf Einreise zur Asylantragstellung - sie setzen vielmehr voraus, dass sich die Personen aufgrund einer Vorfeld-Entscheidung des betroffenen Staates bereits rechtmäßig auf dem Staatsgebiet aufhalten. Gerne kann ich dir hierzu Belege liefern.
Die widerrechtliche Einreise von Personen darf im Übrigen natürlich verhindert werden. Sie werden ja nicht dort festgehalten, sondern das Schiff kann den Hafen jederzeit verlassen. Insofern kann von Festhalten nicht die Rede sein - sie dürfen halt bloß Italien nicht betreten. Auf ein Betreten Italiens besteht auch kein Recht, ebensowenig wie Migranten in Ceuta ein Recht darauf haben, Zäune zu überklettern.
Noch dazu, wo man sich längst in den Hoheitsgewässern und im Hafen längst im Inland befindet.
Wenn das Schiff nun auch noch das Hoheitsgebiet eines anderen Staates verkörpert, wundert es mich, wie die Küstenwache dazu kommt, dieses regelmäßig zu betreten.
Nun kommt aber trotzdem die zentrale Frage.
Wir unterstellen einfach, dass es keinen Rechtsanspruch darauf gab, das Schiff als Asylsuchender zu verlassen. Bleibt jedoch die Frage, wer das Verbleiben an Bord und damit die Freiheitsentziehung anordnen kann und darf.