ariya richter » Do 30. Apr 2015, 01:11 hat geschrieben: Wir sind verheiratet, nach deutschem Recht,... .
Wenn es so WÄHRE - hättest Du keine PROBLEME.... !!
Hätte hätte - Fahrradkette..
Moderator: Moderatoren Forum 8
ariya richter » Do 30. Apr 2015, 01:11 hat geschrieben: Wir sind verheiratet, nach deutschem Recht,... .
Amtsschimmel » Do 30. Apr 2015, 19:00 hat geschrieben:
Und jetzt sagen Sie mir mal, was Sie konkret aus diesen Artikeln der Grundrechtecharta fordern? Ich lese da nur Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens, den Gleichheitsgrundsatz und dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz und dass dies alles in der EU anzuwenden ist. Mal abgesehen davon, dass - wie bereits gesagt - Grundrechte durch Gesetze ausgestaltet und eingeschränkt werden können, kann ich aus diesen Artikeln keine Pflicht zur Beantwortung etwaiger Schreiben oder Fristsetzungen Ihrerseits entnehmen. Das steht da einfach nicht.
Ihre Frau ist Thailänderin. Das heißt, Sie genießt nicht die Privilegien, die andere Nationalitäten (z. B. EU-Staatler) haben, weil das Land Ihrer Frau, Thailand, keine solche zwischenstaatliche Abmachung mit der EU hat. Dass Menschen anderer Länder bei der Niederlassung in der EU von Sprachtests etc. befreit sind, ist eine Ausnahme, nicht die Regel. Daher läuft Ihre Argumentation bzgl. Diskriminierung ins Leere. Das heißt im Umkehrschluss: Wenn Ihre Frau sich nicht an das europäische Aufenthaltsrecht und das deutsche im Speziellen halten will, hat sie und haben Sie halt Pech gehabt und müssen in Thailand bleiben. Das ist absolut legitim. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit steht mit dem Aufenthaltsstatus Ihrer Frau in absolut keinem Zusammenhang, solange Ihr konkreter Fall nicht im Gesetz als Ausnahme steht.
Ich zitiere § 1 Abs. 2 AufenthG:
Wo steht da denn was von irgendwelchen Ansprüchen aus der Grundrechtecharta? Nirgendwo.
Ich muss feststellen, dass sie offensichtlich die Gesetze, die Sie zitieren, noch nicht mal gelesen haben. Des Weiteren scheinen Sie nicht zu verstehen, wie Grundrechte zu verstehen sind. Art. 7 Grundrechtecharta garantiert Ihnen gerade nicht, dass Ihre thailändische Frau entgegen den Regelungen des AufenthG einfach so Wohnsitz in Deutschland beziehen kann, nur weil Sie mit ihr verheiratet sind.
2) In den VwV zum Aufenthaltsgesetz!A.1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich
(03.12.2009 - VwV; 04.04.2011 )
1.1.1. bis 1.1.5. einstweilen frei
1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz
Nun noch der Gesetzestextder Bundesregierung zur Charta der EU.:1.1.5.3.1
Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine unmittelbare Wirkung (Artikel 249 EGV). Dasselbe gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Richtlinien der EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Richtlinien nicht oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung inhaltlich unbedingt und hinreichend genau bestimmt sind und nicht selbst Verpflichtungen für den Einzelnen begründen. Die mit der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes beauftragten Behörden haben das durch die Richtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen bestehender Auslegungs- oder Ermessensspielräume zu berücksichtigen.
Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit nationalen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union, so sollte eine isolierte Entscheidung einzelner Behörden oder Länder über die Nicht-Anwendung nationaler Gesetze wegen vermeintlicher Richtlinienwidrigkeit vermieden werden. Vielmehr ist eine abgestimmte Verfahrensweise anzustreben, die zügig herbeigeführt werden sollte.
So Ihr Beitrag.:
1.1.5.3.1 Das Europäische Gemeinschaftsrec
ht hat Anwendungsvorrang vor
dem Aufenthaltsge-
setz. Die Verordnungen und Entscheidungen des Rates und der Kommission haben eine
unmittelbare Wirkung (Artikel 249 EGV). Dass
elbe gilt für die Teile des SDÜ und die
übrigen Bestimmungen des Schengen-Acquis,
die durch den Amsterdamer Vertrag in
Gemeinschaftsrecht überführt worden sind. Ri
chtlinien der EU bzw. EG bedürfen der
Umsetzung in innerstaatliches Recht. Sind Ri
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inhaltlich unbedingt und hinreichend genau
bestimmt sind und nicht selbst Verpflich-
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beauftragten Behörden haben das durch die Ri
chtlinien zu erreichende Ziel im Rahmen
bestehender Auslegungs- oder Ermessen
sspielräume zu berücksichtigen.
Bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit na
tionalen Rechts mit dem Recht der Europäi-
schen Union, so sollte eine isolierte En
tscheidung einzelner Behörden oder Länder über
die Nicht-Anwendung nationaler Gesetze wege
n vermeintlicher Richtlinienwidrigkeit
vermieden werden. Vielmehr ist eine abgestimmte Verfahrensweise anzustreben, die
zügig herbeigeführt werden sollte.
Und jetzt sagen Sie mir mal, was Sie konkret aus diesen Artikeln der Grundrechtecharta fordern? Ich lese da nur Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens, den Gleichheitsgrundsatz und dem Nichtdiskriminierungsgrundsatz und dass dies alles in der EU anzuwenden ist. Mal abgesehen davon, dass - wie bereits gesagt - Grundrechte durch Gesetze ausgestaltet und eingeschränkt werden können, kann ich aus diesen Artikeln keine Pflicht zur Beantwortung etwaiger Schreiben oder Fristsetzungen Ihrerseits entnehmen. Das steht da einfach nicht.
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Artikel
41
Recht
auf
eine
gute
Verwaltung
(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen
der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
.
das Recht einer jeden Person, geh.rt zu werden, bevor ihr gegen.ber eine f.r sie nachteilige
individuelle Ma.nahme getroffen wird;
.
das Recht einer jeden Person auf Zugang zu den sie betreffenden Akten unter Wahrung des legitimen
Interesses der Vertraulichkeit sowie des Berufs-und Gesch.ftsgeheimnisses;
.
die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begr.nden.
(3) Jede Person hat Anspruch darauf, dass die Gemeinschaft den durch ihre Organe oder Bediensteten
in Aus.bung ihrer Amtst.tigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrunds.tzen ersetzt,
die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.
(4) Jede Person kann sich in einer der Sprachen der Vertr.ge an die Organe der Union wenden und
muss eine Antwort in derselben Sprache erhalten
Leider eine falsche Information, die Sie hier verbreiten!Rederausch » Sa 2. Mai 2015, 13:28 hat geschrieben:In vielen Fällen ist es nicht nötig, die Sprache des Gastlandes zu lernen. Ein IT-Mitarbeiter in Holland spricht mit seinen Kollegen ebenso Englisch wie der in Italien mit seinen. Nur ein Beispiel. Ein anderes ist der Bau. Wieso soll man Deutsch sprechen, wenn das gesamte Team aus Ungarn oder Polen ist? Zwang kann also nicht die Lösung sein.
Aber der große Unterschied, der die Damen und Herren Richter wieder einmal nicht gesehen haben in ihrer gutmenschlichen Verblendung, ist der, dass die einen Europäer sind und hier arbeiten dürfen und die anderen, erst einmal eine Arbeitserlaubnis benötigen. Diese sollte man ihnen verwehren, wenn sie kein Deutsch können, weil sie eben keine EU-Bürger sind und nicht die gleichen Rechte hier haben. Für wen veranstalten wir denn den ganzen Europa-Zirkus? Für uns und nicht für Afrikaner, Türken und Araber. Für uns Europäer!
Dieser Ehepartner erhält nun nach dem § 23 SGB XII seine Leistungen vom Sozialamt, oder der ARGE!Datum: 10.08.2006
Beschreibung: VG Berlin 31. Kammer | 31 V 61.05
Urteil | Ermessensreduzierung auf Null bei Familiennachzug zu deutschen Hilfeempfängern | § 28 Abs 1 S 1 AufenthG 2004, § 27 Abs 3 S 1 AufenthG 2004
Da hast Du völlig Recht, die EU ist ein eigener Rechtsraum (und ein eigener Kulturraum).Rederausch » Sa 2. Mai 2015, 13:28 hat geschrieben:(...)
Aber der große Unterschied, der die Damen und Herren Richter wieder einmal nicht gesehen haben in ihrer gutmenschlichen Verblendung, ist der, dass die einen Europäer sind und hier arbeiten dürfen und die anderen, erst einmal eine Arbeitserlaubnis benötigen. Diese sollte man ihnen verwehren, wenn sie kein Deutsch können, weil sie eben keine EU-Bürger sind und nicht die gleichen Rechte hier haben. Für wen veranstalten wir denn den ganzen Europa-Zirkus? Für uns und nicht für Afrikaner, Türken und Araber. Für uns Europäer!
... und Qualifizierte, die einen Mangel ausgleichenfirlefanz11 » Fr 24. Apr 2015, 16:44 hat geschrieben:Ich kenne Zuwanderer, die schon seit über 10 Jahren hier leben u. arbeiten, gut integriert sind, und selbst die würden womöglich durchfallen.
So ein Test wäre herzhaft sinnlos. Nur wer die Sprache so gaaar nicht lernen will darf sich dann auch nicht wundern wenn er/sie nur schlecht bezahlte Jobs kriegt, und gegen das pöse Sozialsystem wettern, dass ihnen nicht genug Kohle in den Rachen stopft (gilt übrigens auch für unsere roten Socken hier im Forum).
Das ist in Deutschland in der Gesetzgebung schon umgesetzt!Antonius » Sa 2. Mai 2015, 15:12 hat geschrieben:Da hast Du völlig Recht, die EU ist ein eigener Rechtsraum (und ein eigener Kulturraum).
Für die Zuwanderer aus anderen Rechtsräumen ist es natürlich höchst wichtig,
die deutsche (oder eine andere europäische) Sprache zu erlernen,
denn gute Sprachkenntnisse sind die Voraussetzung dafür, am kulturellen Leben in Europa teilnehmen zu können.
Ohne gute Sprachkenntnisse wird man immer und überall ein Fremder bleiben.
Wir haben nun ein Gesetz in Deutschland, welches Ausländern zum Spracherwerb in Deutschland,Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Wenn Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach dem 1. Januar 2005 bekommen haben und sich nicht auf einfache beziehungsweise ausreichende Art auf Deutsch verständigen können, müssen Sie einen Integrationskurs machen. Die Ausländerbehörde stellt die Teilnahmeverpflichtung fest, wenn sie Ihnen den Aufenthaltstitel ausstellt.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld II und fordert Sie die Stelle, von der Sie das Arbeitslosengeld II erhalten, zur Teilnahme auf, müssen Sie ebenfalls einen Integrationskurs machen.
Bloß blöd, dass das Aufenthaltsgesetz konform mit den Grundrechten der Charta ist, ne? Gleichheit vor dem Gesetz sagt gerade nicht aus, dass ihre Ehepartnerin wie eine Deutsche zu behandeln ist. Aber Ihnen scheint ja eh jedes Verständnis für Gesetzestexte zu fehlen.ariya richter » Fr 1. Mai 2015, 10:16 hat geschrieben:
1) Schutz der Ehe nach Art.7 der Charta, auf den Art. 6 des GG. verzichten wir!
2) Gleichheit aller vor dem Gesetz, sagt doch alles aus,oder?
3) Das Verbot von Ehepartner von Deutschen einzuteilen nach Staatsangehörigkeit!
(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gr.ndung der Europ.ischen Gemeinschaft und des
Vertrags .ber die Europ.ische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Vertr.ge
jede Diskriminierung aus Gr.nden der Staatsangeh.rigkeit verboten. Nach Art.41 der charta haben wir das Recht der Fristsetzung!
Das berechtigt Sie nicht zu einer Fristsetzung, sondern ist ein Abwehrrecht gegen zu lange Bearbeitungszeiten. Es besagt gerade nicht, dass Sie einer Behörde eine Frist setzen können.(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen
der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.
Gibt's im deutschen Recht auch und wird bei Ihnen garantiert auch so geschehen sein. Eine Behörde verpennt Anhörungen normalerweise nicht. Und wenn doch, so kann eine unterlassene Anhörung geheilt werden. Sie führt nicht dazu, dass die behördliche Maßnahme nichtig wird.(2) Dieses Recht umfasst insbesondere
- das Recht einer jeden Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige
individuelle Maflnahme getroffen wird;
Wird in Ihrem Fall auch geschehen sein. Eine Begründung wird in solchen Fällen immer gegeben. Ist auch schon so im deutschen Recht geregelt.- die Verpflichtung der Verwaltung, ihre Entscheidungen zu begründen.
Der Schutz der Ehe ist durch das Aufenthaltsgesetz wirksam und rechtmäßig eingeschränkt. Sonst könnte man ja auch bei einer Haftstrafe mit dem Schutz der Ehe argumentieren, damit man nicht in den Knast kommt. Wäre nen bisschen komisch, ne?ariya richter » Di 5. Mai 2015, 14:43 hat geschrieben: Nun könnten Sie uns Erklären, warum ein Ehepartner eines Deutschen, der unter dem Schutz der Ehe steht, nach Artikel 7 der Charta und Artikel 6 des GG. im AUSLAND einen Sprachkurs abzusolvieren hat?
Und? Dann gehen Sie halt nach Österreich. Sie wollen nach Deutschland, also halten Sie sich an die deutschen Spielregeln. Deutschland ist das einzige Land in der EU ohne Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen. Nur, weil andere das anders machen, muss Deutschland dem nicht folgen.ariya richter » Di 5. Mai 2015, 14:43 hat geschrieben: Deutschland ist der letzte Staat in der EU, der einen solchen Sprachkurs von Ehepartnern von Deutschen verlangt, vor der Einreise, vor der Ehelichen Gemeinschaft!
Nö. Nur solange der Eingriff in diese Grundrechte auch rechtswidrig ist. Ist er in Ihrem Fall aber nicht.ariya richter » Di 5. Mai 2015, 14:43 hat geschrieben: Nach Artikel 51 der Charta sind alle Behörden gebunden an die Menschenrechte, sobald ein Bürger diese Rechte für sich oder seinen Ehepartner einfordert!
Na, aus der Jauchegrube wieder aufgetaucht, um hier mit Rechtsunwissen rumzuprahlen?Amtsschimmel » Fr 8. Mai 2015, 17:56 hat geschrieben:
Bloß blöd, dass das Aufenthaltsgesetz konform mit den Grundrechten der Charta ist, ne? Gleichheit vor dem Gesetz sagt gerade nicht aus, dass ihre Ehepartnerin wie eine Deutsche zu behandeln ist. Aber Ihnen scheint ja eh jedes Verständnis für Gesetzestexte zu fehlen.
Im Übrigen bezieht sich das unter "Diskriminierung" Genannte nicht auf zulässige Diskriminierungen. Denn die gibt es, und das massig, denn diese haben sachliche Gründe.
Das berechtigt Sie nicht zu einer Fristsetzung, sondern ist ein Abwehrrecht gegen zu lange Bearbeitungszeiten. Es besagt gerade nicht, dass Sie einer Behörde eine Frist setzen können.
Gibt's im deutschen Recht auch und wird bei Ihnen garantiert auch so geschehen sein. Eine Behörde verpennt Anhörungen normalerweise nicht. Und wenn doch, so kann eine unterlassene Anhörung geheilt werden. Sie führt nicht dazu, dass die behördliche Maßnahme nichtig wird.
Wird in Ihrem Fall auch geschehen sein. Eine Begründung wird in solchen Fällen immer gegeben. Ist auch schon so im deutschen Recht geregelt.
Wo ist denn nun Ihr Problem? In Wahrheit können Sie einfach nicht akzeptieren, dass Sie vollkommen im Unrecht sind.
Der Schutz der Ehe ist durch das Aufenthaltsgesetz wirksam und rechtmäßig eingeschränkt. Sonst könnte man ja auch bei einer Haftstrafe mit dem Schutz der Ehe argumentieren, damit man nicht in den Knast kommt. Wäre nen bisschen komisch, ne?
Und? Dann gehen Sie halt nach Österreich. Sie wollen nach Deutschland, also halten Sie sich an die deutschen Spielregeln. Deutschland ist das einzige Land in der EU ohne Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen. Nur, weil andere das anders machen, muss Deutschland dem nicht folgen.
Nö. Nur solange der Eingriff in diese Grundrechte auch rechtswidrig ist. Ist er in Ihrem Fall aber nicht.
Mal nen ganz einfaches Beispiel: Die allgemeine Handlungsfreiheit erlaubt es, alles zu tun, was man will. Nach dem einfachen Wortlaut könnte jeder munter Verbrechen begehen, ist ja gedeckt von der Handlungsfreiheit. Diese ist bloß wirksam eingeschränkt durch ein Gesetz, nämlich das StGB. Klar, das StGB greift in Ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein, aber dieser Eingriff ist verfassungsgemäß, weil gerechtfertigt und damit in Ordnung.
1) Sie versenken den Art.7, Schutz der Ehe der Menschenrechte einfach in den Mülleimer, mit der Gesetzgebung von Adolf Hitler, das Ermächtigungsgesetz?Bloß blöd, dass das Aufenthaltsgesetz konform mit den Grundrechten der Charta ist, ne? Gleichheit vor dem Gesetz sagt gerade nicht aus, dass ihre Ehepartnerin wie eine Deutsche zu behandeln ist. Aber Ihnen scheint ja eh jedes Verständnis für Gesetzestexte zu fehlen.
Im Übrigen bezieht sich das unter "Diskriminierung" Genannte nicht auf zulässige Diskriminierungen. Denn die gibt es, und das massig, denn diese haben sachliche Gründe.
Wo bleiben nun Ihre sachlichen Gründe für keine Diskriminierung, bei Ehepartnern von Deutschen?Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Nur leider kommen Sie hier mir einer Argumentation, die in keinem deutschen Gesetz zu finden ist!Das berechtigt Sie nicht zu einer Fristsetzung, sondern ist ein Abwehrrecht gegen zu lange Bearbeitungszeiten. Es besagt gerade nicht, dass Sie einer Behörde eine Frist setzen können.
Nach Lust und Laune der Behörden? Aber damit haben Sie Ihre rasistische Einstellung zum Schutz der EHE offengelegt!Der Schutz der Ehe ist durch das Aufenthaltsgesetz wirksam und rechtmäßig eingeschränkt.
Ich bin aber Amtlich festgestellter deutscher Staatsbürger, nun kommt hier ein User daher und will mir meine Staatsbürgerschaft entziehen?Und? Dann gehen Sie halt nach Österreich. Sie wollen nach Deutschland, also halten Sie sich an die deutschen Spielregeln.
Da für Sie, wie die Behörden, die MR: als für Deutschland, als nicht Rechtsreveland hingestellt werden, Halte ich mich an die Empfehlung der bundesregierung, diese Rechte über den EuGH einzufordern.ariya richter » Di 5. Mai 2015, 14:43 hat geschrieben:
Nach Artikel 51 der Charta sind alle Behörden gebunden an die Menschenrechte, sobald ein Bürger diese Rechte für sich oder seinen Ehepartner einfordert!
Nö. Nur solange der Eingriff in diese Grundrechte auch rechtswidrig ist. Ist er in Ihrem Fall aber nicht.
Darum klagen wir auch gegen die Gesetzgebung des Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung, mit Artikeln der Charta!Mit diesem Urteil etabliert der EuGH nunmehr auch die
EU-Grundrechte als
eigenständige
(und
weitere unionale)
Kompetenzausübungsschranke für nationales Recht
im Rahmen der von den
Mitgliedstaaten wahrgenommenen Zuständigkeiten. Aufgrund des weitreichenden Regelungsum-
fangs des Unionsrechts lassen sich einzelfallbezogene Verknüpfungen zwischen nationalen
Sachverhalten und dem EU-Recht, wie sie in dieser Rechtssache für den Geltungsbereich des
Unionsrechts und damit für die Durchführung im Sinne des Art. 51 Abs. 1 der Charta genügen,
einerseits schnell herstellen. Andererseits sind sie gerade wegen der Einzelfallbezogenheit nur
eingeschränkt vorhersehbar. Um der hieraus folgenden Rechtsunsicherheit bei der Rechtssetzung
und -anwendung zu begegnen, empfiehlt es sich, nationale Maßnahmen im Zweifel stets auch am
Maßstab der EU-Grundrechte zu messen. Im Ergebnis erfährt die mitgliedsstaatliche Bindung an
EU-Grundrechte so eine weitreichende Ausdehnung. Zugleich treten hierdurch die EU-
Grundrechte in Konkurrenz zu den nationalen Grundrechten, die parallel anwendbar bleiben.
Wie dieses Konkurrenzverhältnis zukünftig aufgelöst wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.
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1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.
Nö, versenkt wird der nicht. Der Artikel überwiegt bloß absolut nicht das Gesetz, in dem geregelt ist, dass sie nicht einfach Ausländerinnen mit nach Deutschland ohne Sprachtest bringen können. Und hören sie auf mit Adolf Hitler, der hat damit nichts zu tun.ariya richter » Fr 8. Mai 2015, 23:45 hat geschrieben:
1) Sie versenken den Art.7, Schutz der Ehe der Menschenrechte einfach in den Mülleimer, mit der Gesetzgebung von Adolf Hitler, das Ermächtigungsgesetz?
2) Nun müßten sie uns Erklären, warum eine Diskriminierung nach Staaten, nach Art.21 Abs.2 nicht vorliegt?
Außereuropäische Ehepartner bleiben Ausländer, diese haben nicht den Schutz der Ehe?
Nun Erklären sie mal, wie das mit dieser Diskriminierung zusammenpasst?
Nö. Behörden und Bürger haben nicht die gleichen Rechte. Oder dürfen Sie etwa Gewerbeerlaubnisse ausstellen? Das Verhältnis Staat-Bürger zeichnet sich gerade durch ein Über-Unterordnungsverhältnis aus. Dafür garantiert der Staat dem Bürger gewisse Schutzrechte. Aber gegen rechtmäßige Einschränkungen kann ein Bürger (zurecht) nichts machen.ariya richter » Fr 8. Mai 2015, 23:45 hat geschrieben: Nur leider kommen Sie hier mir einer Argumentation, die in keinem deutschen Gesetz zu finden ist!
Zu Ihrer Information, wir haben in Deutschland keine Beamtendiktatur, Behörden und Bürger haben die gleichen RECHTE!
Nö, nicht nach Lust und Laune, sondern nach klaren Verwaltungsvorschriften. Wäre ihre Frau aus einem anderen Land, wäre die Entscheidung trotzdem die gleiche.ariya richter » Fr 8. Mai 2015, 23:45 hat geschrieben: Nach Lust und Laune der Behörden? Aber damit haben Sie Ihre rasistische Einstellung zum Schutz der EHE offengelegt!
Hahaha alles klar, natürlich will ich Ihre Staatsbürgerschaft entziehenariya richter » Fr 8. Mai 2015, 23:45 hat geschrieben: Ich bin aber Amtlich festgestellter deutscher Staatsbürger, nun kommt hier ein User daher und will mir meine Staatsbürgerschaft entziehen?
Sie können schlicht Gesetze nicht lesen und auch nicht verstehen. Aber das haben Sie hier ja schon mehrfach gezeigt.ariya richter » Fr 8. Mai 2015, 23:45 hat geschrieben: Darum klagen wir auch gegen die Gesetzgebung des Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung, mit Artikeln der Charta!
Können sie Deutsch lesen, oder ließt Ihnen immer jemand vor?
Nun können Sie uns auch erklären was dieser Paragraph 1.2 im Aufenthaltsgesetz zu Bedeuten hat!
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1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.
Ach, der Amtsschimmel ist aus seiner Jauchegrube zurück, um gegen die Menschenrechte der EU und der UN anzustinken?Amtsschimmel » Mo 11. Mai 2015, 16:13 hat geschrieben:
Nö, versenkt wird der nicht. Der Artikel überwiegt bloß absolut nicht das Gesetz, in dem geregelt ist, dass sie nicht einfach Ausländerinnen mit nach Deutschland ohne Sprachtest bringen können. Und hören sie auf mit Adolf Hitler, der hat damit nichts zu tun.
Sie werden auch nicht diskriminiert - jeder Ausländer, mit Ausnahme von den Staaten, die ein Abkommen mit Deutschland haben (etwa die EU-Staaten), hat die selben Nachweise zu erbringen. Das ist keine Diskriminierung. Thailand gehört bloß eben nicht zur EU.
Nö. Behörden und Bürger haben nicht die gleichen Rechte. Oder dürfen Sie etwa Gewerbeerlaubnisse ausstellen? Das Verhältnis Staat-Bürger zeichnet sich gerade durch ein Über-Unterordnungsverhältnis aus. Dafür garantiert der Staat dem Bürger gewisse Schutzrechte. Aber gegen rechtmäßige Einschränkungen kann ein Bürger (zurecht) nichts machen.
Nö, nicht nach Lust und Laune, sondern nach klaren Verwaltungsvorschriften. Wäre ihre Frau aus einem anderen Land, wäre die Entscheidung trotzdem die gleiche.
Hahaha alles klar, natürlich will ich Ihre Staatsbürgerschaft entziehen
Sie können schlicht Gesetze nicht lesen und auch nicht verstehen. Aber das haben Sie hier ja schon mehrfach gezeigt.
Zu finden Hier.:
Kommentare
13
Regelung zum Ehegattennachzug vor dem EuGHGeneralanwalt zweifelt an Sprachtests
02.05.2014
Die Relegung, nach der Ausländer nur dann zu ihren Ehepartnern einreisen dürfen, wenn sie Grundkenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können, ist nicht vereinbar mit Unionsrecht. Das findet jedenfalls Generalanwalt Paolo Mengozzi, der am Mittwoch seine Schlussanträge vor dem EuGH stellte. Das VG Berlin hatte angefragt, es muss über die Klage einer Türkin entscheiden.
Anzeige
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) wird derzeit geklärt, ob eine türkische Frau zu ihrem Mann nach Deutschland ziehen darf. Dies ist ihr bisher verwehrt worden, da sie Analphabetin ist und damit nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (Az. C-138/13). Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hatte den EuGH angefragt.
Nach Auffassung des Generalanwalts ist das Spracherfordernis nicht mit Unionsrecht vereinbar. Die sogenannte Stillhalteklausel von 1972 aus dem Assozieierungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei verbiete neue Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit. Doch genau diese werde tangiert, wenn man einem türkischen Staatsangehörigen keine konkrete Aussicht darauf gewährt, seine Familie in dem Mitgliedstaat, in dem er sich niedergelassen hat, zusammenzuführen, so Mengozzi.
Als legitimer Zweck für den Sprachtest wird regelmäßig die Bekämpfung von Zwangsehen angeführt. Das Spracherfordernis sei aber jedenfalls unverhälntismäßig. Es könne eine Familienzusammenführung unbegrenzt lange verzögern und würdige nicht die Umstände des Einzelfalls.
Der EuGH ist an die Schlussanträge des Generalanwalts nicht gebunden. Wann das Gericht sein Urteil verkündet steht noch nicht fest.
una/LTO-Redaktion
Vorlagefrage im Beschluss
Ist Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) so auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können?
Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 23.10.2014 - VG 28 K 456.12 V
https://www.welt.de/politik/deutschland ... ndard.htmlJeder zweite Zuwanderer scheitert bei Deutschtests am Mindeststandard
Wer den „Deutsch-Test für Zuwanderer“ mit B1 abschließt, weist nach, dass er Probleme des Alltags flexibel bewältigen kann. Doch neueste Zahlen zeigen: Dieses Ziel verfehlen immer mehr Migranten. Das Angebot soll nun verbessert werden.
woraus schließt du das?jack000 hat geschrieben:(22 Apr 2019, 21:54)
https://www.welt.de/politik/deutschland ... ndard.html
Aha, so muss also der Test angepasst werden
War bisher irgend etwas anderes die Konsequenz?
Ich muß mich auch zu einem deutschen Sprachkurs anmelden. Ich mußte diese amtliche Anfrage mindestens 4-mal lesen, bis ich sie endlich verstanden hatte. Sind diese Leute von einem wilden Affen gebissen worden?.Vorlagefrage im Beschluss
Ist Artikel 7 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3. Oktober 2003, S. 12) so auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts entgegensteht, mit der die erstmalige Einreise eines Familienangehörigen eines Zusammenführenden davon abhängig gemacht wird, dass der Familienangehörige vor der Einreise nachweist, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können?