Amtsschimmel » Fr 8. Mai 2015, 17:56 hat geschrieben:
Bloß blöd, dass das Aufenthaltsgesetz konform mit den Grundrechten der Charta ist, ne? Gleichheit vor dem Gesetz sagt gerade nicht aus, dass ihre Ehepartnerin wie eine Deutsche zu behandeln ist. Aber Ihnen scheint ja eh jedes Verständnis für Gesetzestexte zu fehlen.
Im Übrigen bezieht sich das unter "Diskriminierung" Genannte nicht auf zulässige Diskriminierungen. Denn die gibt es, und das massig, denn diese haben sachliche Gründe.
Das berechtigt Sie nicht zu einer Fristsetzung, sondern ist ein Abwehrrecht gegen zu lange Bearbeitungszeiten. Es besagt gerade nicht, dass Sie einer Behörde eine Frist setzen können.
Gibt's im deutschen Recht auch und wird bei Ihnen garantiert auch so geschehen sein. Eine Behörde verpennt Anhörungen normalerweise nicht. Und wenn doch, so kann eine unterlassene Anhörung geheilt werden. Sie führt nicht dazu, dass die behördliche Maßnahme nichtig wird.
Wird in Ihrem Fall auch geschehen sein. Eine Begründung wird in solchen Fällen immer gegeben. Ist auch schon so im deutschen Recht geregelt.
Wo ist denn nun Ihr Problem? In Wahrheit können Sie einfach nicht akzeptieren, dass Sie vollkommen im Unrecht sind.
Der Schutz der Ehe ist durch das Aufenthaltsgesetz wirksam und rechtmäßig eingeschränkt. Sonst könnte man ja auch bei einer Haftstrafe mit dem Schutz der Ehe argumentieren, damit man nicht in den Knast kommt. Wäre nen bisschen komisch, ne?
Und? Dann gehen Sie halt nach Österreich. Sie wollen nach Deutschland, also halten Sie sich an die deutschen Spielregeln. Deutschland ist das einzige Land in der EU ohne Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen. Nur, weil andere das anders machen, muss Deutschland dem nicht folgen.
Nö. Nur solange der Eingriff in diese Grundrechte auch rechtswidrig ist. Ist er in Ihrem Fall aber nicht.
Mal nen ganz einfaches Beispiel: Die allgemeine Handlungsfreiheit erlaubt es, alles zu tun, was man will. Nach dem einfachen Wortlaut könnte jeder munter Verbrechen begehen, ist ja gedeckt von der Handlungsfreiheit. Diese ist bloß wirksam eingeschränkt durch ein Gesetz, nämlich das StGB. Klar, das StGB greift in Ihr Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit ein, aber dieser Eingriff ist verfassungsgemäß, weil gerechtfertigt und damit in Ordnung.
Na, aus der Jauchegrube wieder aufgetaucht, um hier mit Rechtsunwissen rumzuprahlen?
Bloß blöd, dass das Aufenthaltsgesetz konform mit den Grundrechten der Charta ist, ne? Gleichheit vor dem Gesetz sagt gerade nicht aus, dass ihre Ehepartnerin wie eine Deutsche zu behandeln ist. Aber Ihnen scheint ja eh jedes Verständnis für Gesetzestexte zu fehlen.
Im Übrigen bezieht sich das unter "Diskriminierung" Genannte nicht auf zulässige Diskriminierungen. Denn die gibt es, und das massig, denn diese haben sachliche Gründe.
1) Sie versenken den Art.7, Schutz der Ehe der Menschenrechte einfach in den Mülleimer, mit der Gesetzgebung von Adolf Hitler, das Ermächtigungsgesetz?
2) Nun müßten sie uns Erklären, warum eine Diskriminierung nach Staaten, nach Art.21 Abs.2 nicht vorliegt?
Außereuropäische Ehepartner bleiben Ausländer, diese haben nicht den Schutz der Ehe?
Nun Erklären sie mal, wie das mit dieser Diskriminierung zusammenpasst?
Logo Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
Wo bleiben nun Ihre sachlichen Gründe für keine Diskriminierung, bei Ehepartnern von Deutschen?
Das berechtigt Sie nicht zu einer Fristsetzung, sondern ist ein Abwehrrecht gegen zu lange Bearbeitungszeiten. Es besagt gerade nicht, dass Sie einer Behörde eine Frist setzen können.
Nur leider kommen Sie hier mir einer Argumentation, die in keinem deutschen Gesetz zu finden ist!
Zu Ihrer Information, wir haben in Deutschland keine Beamtendiktatur, Behörden und Bürger haben die gleichen RECHTE!
Der Schutz der Ehe ist durch das Aufenthaltsgesetz wirksam und rechtmäßig eingeschränkt.
Nach Lust und Laune der Behörden? Aber damit haben Sie Ihre rasistische Einstellung zum Schutz der EHE offengelegt!
Und? Dann gehen Sie halt nach Österreich. Sie wollen nach Deutschland, also halten Sie sich an die deutschen Spielregeln.
Ich bin aber Amtlich festgestellter deutscher Staatsbürger, nun kommt hier ein User daher und will mir meine Staatsbürgerschaft entziehen?
ariya richter » Di 5. Mai 2015, 14:43 hat geschrieben:
Nach Artikel 51 der Charta sind alle Behörden gebunden an die Menschenrechte, sobald ein Bürger diese Rechte für sich oder seinen Ehepartner einfordert!
Nö. Nur solange der Eingriff in diese Grundrechte auch rechtswidrig ist. Ist er in Ihrem Fall aber nicht.
Da für Sie, wie die Behörden, die MR: als für Deutschland, als nicht Rechtsreveland hingestellt werden, Halte ich mich an die Empfehlung der bundesregierung, diese Rechte über den EuGH einzufordern.
Im Beschluß des EuGH ging es um den Artikel 51 der Charta Aktenzeichen C 617/10
Hier dazu die Stellungnahme der bundesregierung.:
Mit diesem Urteil etabliert der EuGH nunmehr auch die
EU-Grundrechte als
eigenständige
(und
weitere unionale)
Kompetenzausübungsschranke für nationales Recht
im Rahmen der von den
Mitgliedstaaten wahrgenommenen Zuständigkeiten. Aufgrund des weitreichenden Regelungsum-
fangs des Unionsrechts lassen sich einzelfallbezogene Verknüpfungen zwischen nationalen
Sachverhalten und dem EU-Recht, wie sie in dieser Rechtssache für den Geltungsbereich des
Unionsrechts und damit für die Durchführung im Sinne des Art. 51 Abs. 1 der Charta genügen,
einerseits schnell herstellen. Andererseits sind sie gerade wegen der Einzelfallbezogenheit nur
eingeschränkt vorhersehbar. Um der hieraus folgenden Rechtsunsicherheit bei der Rechtssetzung
und -anwendung zu begegnen, empfiehlt es sich, nationale Maßnahmen im Zweifel stets auch am
Maßstab der EU-Grundrechte zu messen. Im Ergebnis erfährt die mitgliedsstaatliche Bindung an
EU-Grundrechte so eine weitreichende Ausdehnung. Zugleich treten hierdurch die EU-
Grundrechte in Konkurrenz zu den nationalen Grundrechten, die parallel anwendbar bleiben.
Wie dieses Konkurrenzverhältnis zukünftig aufgelöst wird, bleibt mit Spannung abzuwarten.
Darum klagen wir auch gegen die Gesetzgebung des Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung, mit Artikeln der Charta!
Können sie Deutsch lesen, oder ließt Ihnen immer jemand vor?
Nun können Sie uns auch erklären was dieser Paragraph 1.2 im Aufenthaltsgesetz zu Bedeuten hat!
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1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.