wolfgang richter » Mi 18. Feb 2015, 21:27 hat geschrieben:
[...]
In Ihrer Überheblichkeit, Übersehen sie, nicht Sie entscheiden über die Menschenrechte, sondern der EMGH, aber bei so einem Luser übersehe ich so einen Beitrag!
Nun könnten ja die User @Letzter-Mohikaner und Zuletzt geändert von Weltregierung am Mi 18. Feb 2015, 21:32, insgesamt 1-mal geändert.
Beleidigung.
Mir hier Erklären, warum die Charta der EU und die EMRK, in Deutschland keine Rechtsgültigkeit haben und ich eine Verwarnung von dem User @Weltregierung erhalten habe?
So hat sich der User @Letzter-Mohikanerhier geäußert.:
Sie scheinen mir eine Art Don Quijote zu sein, der gegen Windmühlen kämpft.
Sprachprüfung ablegen, und dann einreisen. Ganz einfach. Sie ersparen sich viel Zeit und Ärger.
Nur leider versenkt der User Letzter-Mohikaner selbst unsere eigene Gesetzgebung und unser GG. in den Mülleimer!
Dieses PDF wurde erstellt am: 05.03.2014 Seite 6
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin
Inhaltsverzeichnis
A.1. Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich ..................................................................................... 7
(03.12.2009 - VwV; 04.04.2011) ....................................................................................................... 7
1.2. Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang vor dem Aufenthaltsgesetz.
Hier noch das VwV zum Aufenthaltsgesetz.:
1.1.5.3.1 Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang
vor dem Aufenthaltsgesetz.
Die Verordnungen und Entscheidungen des
Rates und der Kommission haben eine unmittelbare
Wirkung (Artikel 249 EGV). Dasselbe
gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen
Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch
den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht
überführt worden sind. Richtlinien der
EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches
Recht. Sind Richtlinien nicht
oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht
umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der
Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie
als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung
inhaltlich unbedingt und hinreichend
genau bestimmt sind und nicht selbst
Verpflichtungen für den Einzelnen begründen.
Die mit der Ausführung des Aufenthalts1.1.5.3.1 Das Europäische Gemeinschaftsrecht hat Anwendungsvorrang
vor dem Aufenthaltsgesetz.
Die Verordnungen und Entscheidungen des
Rates und der Kommission haben eine unmittelbare
Wirkung (Artikel 249 EGV). Dasselbe
gilt für die Teile des SDÜ und die übrigen
Bestimmungen des Schengen-Acquis, die durch
den Amsterdamer Vertrag in Gemeinschaftsrecht
überführt worden sind. Richtlinien der
EU bzw. EG bedürfen der Umsetzung in innerstaatliches
Recht. Sind Richtlinien nicht
oder nicht ausreichend in innerstaatliches Recht
umgesetzt worden, gelten nach Ablauf der
Umsetzungsfrist die Regelungen der Richtlinie
als unmittelbar anwendbar, die für eine Einzelfallanwendung
inhaltlich unbedingt und hinreichend
genau bestimmt sind und nicht selbst
Verpflichtungen für den Einzelnen begründen.
Wie darf nun ein User genannt werden, der die Artikel 7,20 und 21 Abs.2, der Charta der EU einfach nicht zur Kenntnis nimmt, sich dazu äußert.: Diese Rechte stehen einem User nicht zu?
Die Verweigerung dieser Menschenrechte, kann ich nur Verstehen, mit der Anwendung des Ermächtigungsgesetz von Adol Hitler, die Ausschaltung der Verfassung und der Menschenrechte!
Ihr könnt euch Hilfe holen beim BVerfG, dieses hat Festgestellt.: Deutschland hat das Recht, entgegen dem Schutz des Artikel 6 des GG.!
Ehepartner von Deutschen, nach § 41 der Aufenthaltsverordnung, einzuteilen in Positivehepartnern und Negativehepartnern!
Nur leider hat das BVerfG den Artikel 21 Abs.2 der Charta überlesen!
(2) Im Anwendungsbereich des Vertrags zur Gr.ndung der Europ.ischen Gemeinschaft und des
Vertrags .ber die Europ.ische Union ist unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieser Vertr.ge
jede Diskriminierung aus Gr.nden der Staatsangeh.rigkeit verboten.
Was sind das nun für Deutsche, die mir hier Empfehlen.: Die Deutsche Gesetzgebung einzuhalten? Muß ich mich hier von solchen Unwissenden Leuten sowas Schreiben lassen?
NEIN !
Sie Verstoßen gegen diese Artikel der Charta.:
.
Artikel 53
Schutzniveau
Keine Bestimmung dieser Charta ist als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und
Grundfreiheiten auszulegen, die in dem jeweiligen Anwendungsbereich durch das Recht der Union
und das Völkerrecht sowie durch die internationalen Übereinkünfte, bei denen die Union oder alle
Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, sowie durch die Verfassungen der Mitgliedstaaten aner
kannt werden.
Artikel 54
Verbot des Missbrauchs der Rechte
Keine Bestimmung dieser Charta ist so auszulegen, als begründe sie das Recht, eine Tätigkeit aus
zuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf
abzielt, die in der Charta anerkannten Rechte
und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als dies in der Charta vorgesehen ist.
Sind nun Personen in diesem Forum Geschützt, die, die Menschenrechte, als nicht Rechtsrelevant darstellen?
Oder habe ich das Recht, diese Personen als Rechtsbrecher der Demokratie und der Menschenrechte darzustellen?