H2O hat geschrieben:(20 Oct 2021, 17:33)
Vielleicht aber Ertragsbeteiligung plus Landschaftspflege, und schon lohnt sich möglicherweise auch Schaf als Weidevieh.
Finde ich ganz vernünftig... Gedankenübertragung?
Wer zahlt ?? ...der Bauer auf dessen Land die Solarfarm steht ?
Bewertung von Solarparks und Windkraftwerken im Insolvenzverfahren
Erneuerbare Energie gelten als eine Schlüsselindustrie der Zukunft, um unabhängig von ausländischen Akteuren zu bleiben. In den letzten Jahren wurden regelmäßig sogenannte Solarfonds aufgelegt oder andere Beteiligungsformen der Öffentlichkeit präsentiert – nicht wenige institutionelle sowie private Anleger haben damit den Anteil an ökologischen Investments in ihrem Portfolio erhöht. Allerdings sind Solarparks oder Windkraftwerke nicht automatisch hoch effizient und profitabel, nicht wenige Anlagen wurden in zu kleinem Maßstab konzipiert oder schlicht zu hohen Preisen errichtet.
Im Zuge eines Insolvenzverfahrens kommen dann versierte Dienstleister wie HÄMMERLE ins Spiel, die v.a. durch Verkehrswertgutachten eine Grundlage für Bewertungen des Insolvenzverwalters schaffen.
Wir möchten im Folgenden versuchen, die Schwierigkeiten sowie die Komplexität dabei zu veranschaulichen.
Warum überhaupt Photovoltaik-Freiflächenanlagen oder Windkraftwerke?
Viele PV-Freiflächenanlagen, wie Solarparks bürokratisch bezeichnet werden, zeichnen sich durch eine höhere Flächeneffizienz als andere PV-Anlagen aus. Das hängt vor allem damit zusammen, dass aufgrund einer bestimmten Unterkonstruktion eine Ausrichtung der PV-Module stets im optimalen Winkel zu Sonne (Azimut) möglich ist. Weiterentwicklungen in diesem Segment, sogenannte nachgeführte Anlagen, .....
https://www.haemmerle.de/de/ankuendigun ... zverfahren
Insolvenzverfahren Phoenix Solar AG: Solarpark auf Sizilien erfolgreich verwertet...
Nachtrag...
Freiland-Photovoltaikanlagen können als bauliche Anlagen zur Zersiedlung der Landschaft beitragen und diese in ihrer Optik und Funktionsfähigkeit beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an zahlreichen Stellen in vergleichsweise räumlicher Nähe Freilandanlagen errichtet werden. Um eine solche Zersiedlung zu vermeiden, sollen Freiland- Photovoltaikanlagen nach Möglichkeit räumlich konzentriert errichtet werden, so dass möglichst große Flächen der Region unbeeinträchtigt von den negativen Auswirkungen der Solarkraftwerke auf das Landschaftsbild bleiben. Wenn möglich soll die Konzentration in räumlichem Zusammenhang zu geeigneten Siedlungsansätzen oder zu bereits bestehenden anderen Infrastrukturen erfolgen, um so keine neuen bislang von technischen Einrichtungen unveränderten Freiräume in Anspruch zu nehmen. Hiermit wird dem Ziel LEP B VI 1.1 Rechnung getragen. Hinweise zu einer die Belange von Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigenden Standortwahl für Photovoltaikanlagen gibt überdies das IMS IIB5-4112.79-037/09 vom 19.11.2009 ergänzt durch das IMS vom 14.01.2011. Demnach sind folgende Standorte für die Errichtung von Photovoltaikanlagen nicht geeignet:
Nationalparke, Naturschutzgebiete, Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsbestandteile, Natura 2000-Gebiete, soweit die Erhaltungsziele betroffen sind, oder Wiesenbrütergebiete
gesetzlich geschützte Biotope, amtlich kartierte Biotope
rechtlich festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzflächen (Ökoflächenkataster)
Standorte oder Lebensräume mit besonderer Bedeutung, soweit es zu einer signifikanten und nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der betreffenden Population kommt
für europarechtlich geschützte Arten oder Arten, für die Bayern eine besondere Verantwortung hat
für besonders oder streng geschützte Arten des Bundesnaturschutzgesetzes oder der
Bundesartenschutzverordnung
für Arten der Roten Liste 1 und 2 mit enger Standortbindung
besonders bedeutende oder weithin einsehbare Landschaftsteile wie landschaftsprägende Höhenrücken, Kuppen und Hanglagen
Fluss- und Seeuferbereiche, die ökologisch oder für das Landschaftsbild wertvoll oder der Allgemeinheit für Erholungszwecke vorbehalten sind
Sonstige Landschaften oder Bereiche mit herausragender Bedeutung aus Gründen des Landschaftsbildes, der naturbezogenen Erholung, der Sicherung historischer Kulturlandschaften oder des landesweiten Biotopverbundes
Böden mit sehr hoher Bedeutung für die natürlichen Bodenfunktionen gem. § 2 BBodSchG
Überschwemmungsgebiete
Geotope, Böden mit sehr hoher Bedeutung als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte gem. § 2 BBodSchG
Vorranggebiete für andere Nutzungen
Darüber hinaus benennt das IMS Standorte, die im Regelfall für die Errichtung von Photovoltaikanlagen nur bedingt geeignet sind und daher nach Möglichkeit ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden sollten:
landwirtschaftliche Böden hoher Bonität
Landschaftsschutzgebiete, landschaftliche Vorbehaltsgebiete
großräumig (von Siedlungen oder überörtlichen Verkehrsachsen) unzerschnittene Landschaftsräume
bedeutende historische Kulturlandschaften
Landschaftsbereiche, die für den Tourismus oder die Naherholung von besonders hoher Qualität sind
Bau- und BodendenkmälerDarüber hinaus benennt das IMS Standorte, die im Regelfall für die Errichtung von Photovoltaikanlagen nur bedingt geeignet sind und daher nach Möglichkeit ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden sollten:
landwirtschaftliche Böden hoher Bonität
Landschaftsschutzgebiete, landschaftliche Vorbehaltsgebiete
großräumig (von Siedlungen oder überörtlichen Verkehrsachsen) unzerschnittene Landschaftsräume
bedeutende historische Kulturlandschaften
Landschaftsbereiche, die für den Tourismus oder die Naherholung von besonders hoher Qualität sind
Bau- und Bodendenkmäler
Flächenverbrauch
Lebens- und Wohnqualität:
Einzäunung:
Stromtrasse:
Lärmbelästigung:
Bauzeit:
Unterhalt:
Finanzierung//Steuern