Das ist so nicht ganz richtig, "stand by your ground" heißt ja, dass dem Verteidiger auf eigenem Territorim (auch im eigenen Auto usw.) ein weitergehendes Notwehrrecht zusteht als in der Öffentlichkeit. Er muss dann z. B. keine zumutbaren bzw. für ihn völlig risikolose Rückzugswege überdenken, um die Polizei zu rufen, anstatt das Recht selbst zu verteidigen.
Im deutschen Recht gibt es eine solche Unterscheidung nicht, da muss das Recht dem Unrecht grundsätzlich überhaupt nicht weichen, auch nicht in der Öffentlichkeit:
Zwischen dem angegriffenen Recht und der Beeinträchtigung des Angreifers findet eine Güterabwägung grundsätzlich nicht statt; der Verteidiger darf also z. B., wenn eine Körperverletzung nicht anders abzuwehren ist, den Angreifer auch schwer verletzen oder gar töten (Grundsatz: Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen).
http://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/r ... 21/notwehr
Insgesamt ist das deutsche Notwehrrecht im internationalen Vergleich besonders freizügig gegenüber dem Verteidiger, noch freizügiger als das amerikanische. Das geschriebene Recht und das, was die Justiz daraus macht, sind aber zwei Paar Schuhe.
Wenn man sich nicht darauf verlassen kann, dass der Bundesgerichtshof grob rechtsfehlerhafte Urteile zu Lasten von Notwehrübenden aufhebt, wird das Notwehrrecht nur durch die aus den falschen Urteilen folgende Rechtsunsicherheit in Deutschland faktisch weitaus stärker eingeschränkt als das vom Gesetz her restriktivere Notwehrrecht in den USA.
Konkret meine ich diesen ultimativen Münchener Justizmüll, für den alle mitverantwortlichen Richter einschließlich der den Dreck durchwinkenden Bundesrichter wegen Rechtsbeugung in den Knast gehörten:
http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html