Dann Reden wir bestimmt nicht vom gleichen Urteil.Im einschägigen Urteil des BVerfG ist (natürlich) vom Auftrag zur Wiedervereinigung die Rede, keineswegs aber von einem Gebot zur "Wiederherstellung in den Grenzen von 1937".
"Die klare Rechtsposition jeder Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist: Wir haben von der im GRUNDGESETZ VORAUSGESETZTEN, IN IHM VERANKERTEN EXISTENZ GESAMTDEUTSCHLANDS mit einem deutschen (Gesamt-)Staatsvolk und einer (gesamt-)deutschen Staatsgewalt auszugehen."
"[...] das Grundgesetz (ist) keine endgültige Lösung der deutschen Frage."
"Aus dem WIEDERVEREINIGUNGSGEBOT folgt zunächst: KEIN VERFASSUNGSORGAN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DARF DIE WIEDERHERSTELLUNG DER STAATLICHEN EINHEIT ALS POLITISCHES ZIEL AUFGEBEN, alle Verfassungsorgane sind verpflichtet, in ihrer Politik auf die Erreichung dieses Zieles hinzuwirken - das schließt die Forderung ein, DEN WIEDERVEREINIGUNGSANSPRUCH IM INNEREN WACHZUHALTEN und nach außen beharrlich zu vertreten - und alles zu unterlassen, was die Wiedervereinigung vereiteln würde."
"Versteckte sich dagegen hinter dieser neuen Formel "deutsche Nation" nur noch der Begriff einer im Bewußtsein der Bevölkerung vorhandenen Sprach- und Kultureinheit, dann wäre das rechtlich die Aufgabe einer unverzichtbaren Rechtsposition. Letzteres STÜNDE IM WIDERSPRUCH zum Gebot der Wiedervereinigung als Ziel, das von der Bundesregierung MIT ALLEN ERLAUBTEN MITTELN ANZUSTREBEN IST."
Unmissverständlich!
Wieso muss ich mich eigentlich ständig wiederholen? Ich hab doch schon eingeräumt, dass aufgrund der von der BRD pervertierten Begriffsdeutung (im deutsch-sprachigen Raum einmalig), dieses Wort heutzutage so international interpretiert wird. Dabei muss man unterstreichen, dass erst durch die BRD diese neue nicht sachgemäße Interpretation für Nationalität geboren wurde.Gleichwohl findet sich dort (sollte es tatsächlich dieser Erläuterung noch bedürfen - zu einem Zeitpunkt, da die DDR als staatliches Gebilde noch existierte, war´s nicht unerheblich) ausdrücklich, daß die deutsche Staatsangehörigkeit (Art. 16, 116 GG) zugleich die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist.
Wie das bereits zitierte mehrsprachige Abkommen (oder auch der deutsche Ausweis) illustriert, sind die Begriffe Nationalität und Staatsangehörigkeit in rechtlicher Hinsicht identisch.
Aber nur weil ein "Staat" anfängt ein Wort anders zu interpretieren, und die International Community dies ihrer Übersetzung anpasst, heisst das nicht, dass was hier gemacht wird rechtens ist.
Definiere bitte "Deutscher Staat". Schweiz? Österreich? Deutschland?... Aber dann doch nicht etwa in den Grenzen von 1937?Eine Rechtsnorm, die eine solche Unterscheidung festlegen würde, ist nicht ersichtlich. Sprachlich-grammatikalisch jedenfalls läßt sie sich nicht rechtfertigen; schließlich handelt es sich um die deutsche Staatsangehörigkeit, die Zugehörigkeit zum deutschen Staat.