Ich habe gerade meinen vorherigen Beitrag diesbezüglich verbessert. Aus "gesunder Skepsis" habe ich "gewisse Skepsis" gemacht, denn die Infos auf hartziv.org sind ja nicht komplett falsch, nur hier und dort hat sich eventuell die eine oder andere Unschärfe oder gar ein Fehler eingeschlichen. Das ist teilweise wie mit Wikipedia ;-)
Also formuliere ich das um: Es besteht KEIN Anspruch auf Unterstützung BEI NACHGEWIESENER Faulheit.
So könnte man es ausdrücken, ist aber auch nicht ganz richtig.
Überhaupt kein Geld wird aber nicht schon beim ersten Verstoß gegen gewisse Pflichten des Leistungsbeziehers gewährt (wie z. B. die ausgehandelte Anzahl an Bewerbungen pro Monat zu schreiben oder an einer Maßnahme teilzunehmen oder einen Ein-Euro-Job oder eine zumutbare Arbeit aufzunehmen), sondern erst ab dem 2. Verstoß gegen diese Pflichten (bei unter 25jährigen) bzw. ab dem 3. Verstoß gegen diese Pflichten (bei über 25jährigen).
Dann liegt eine so genannte Vollsanktion vor.
Die Leistungsgewährung bei einer so genannten Vollsanktion (3 Monate 0 € Regelsatz + 0 € für Mietkosten + 0 € Kostenübernahme der Krankenkassenkosten => der Leistungsbezieher häuft Schulden bei seiner Krankennkasse an) wird an sich nicht versagt, sondern nur ausgesetzt (für 3 Monate). Es wird ein neuer Bewilligungsbescheid erstellt, in dem steht, dass der Leistungsbezieher für 3 Monate kein Geld vom Jobcenter bekommt. Das bedeutet: Leistungen in Höhe von 0 € werden für einen Zeitraum von 3 Monaten
bewilligt.
Der Leistungsbezieher kann aber die Übernahme der Krankenkassenkosten für den Zeitraum der Vollsanktion wieder erwirken, wenn seinem Antrag auf Gewährung von Lebensmittelgutscheinen entsprochen wird (ab dem Tag seiner Antragstellung, vermute ich).
Hat ein
unter 25jähriger eine Vollsanktion erhalten, und erklärt er sich nachträglich bereit seinen Pflichten nachzukommen,
kann die Vollsanktion in der Art teilweise aufgehoben werden, als dass das Jobcenter seine Kosten für Unterkunft und Heizung (Mietkosten) wieder übernimmt, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Leistungsbezieher bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen; der Regelsatz bleibt dabei aber immer noch auf 0 € reduziert. Siehe
§ 31a Abs. 2 Satz 3 SGB II.
Hat ein
über 25jähriger eine Vollsanktion erhalten, und erklärt er sich nachträglich bereit seinen Pflichten nachzukommen,
kann die Vollsanktion in der Art teilweise aufgehoben werden, als dass das Jobcenter seine Kosten für Unterkunft und Heizung (Mietkosten) wieder übernimmt und dem Leistungsbezieher einen um 60% gekürzten Regelsatz bewilligt, jedoch erst ab dem Zeitpunkt, an dem sich der Leistungsbezieher bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen, siehe
§ 31a Abs. 1 Satz 6 SGB II.
Anders ist es aber bei
fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten in dem Sinne, als dass er für die Prüfung seiner Leistungsberechtigung oder Leistungs(-neu-)berechnung benötigte Unterlagen dem Jobcenter bis zu einem konkreten Datum nicht zukommen lässt. Dann werden die Leistungen teilweise oder voll versagt. Dies kommt einer Leistungseinstellung bzw. -nichtgewährung gleich.