ToughDaddy hat geschrieben:@ahead
Das BSG ist da ausschlaggebend. Und welche neuen Entscheidungen?
Außerdem hast Du einen wichtigen Teilsatz am Ende wohl überlesen:
" in der Regel jedoch längstens für sechs Monate."
Zum BSG bin ich grad auf der suche - wie gesagt, ich meine ich hätte von neueren urteilen gelesen.
edit: -> [url=BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R]BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 27.2.2008, B 14/11b AS 15/07 R
[/url]
Nein, das hab ich nicht überlesen, dieser gilt erst dann, wenn das amt den bezugsberechtigten zur senkung der kosten auffordert. Dabei müssen die umstände berücksichtigt werden, art, alter, zustand der wohnung, lage auf dem wohnungsmarkt, usw auch hier such ich noch quellen raus.