Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Moderator: Moderatoren Forum 2

Ist das Infektionsschutzgesetz kompliziert?

Ja
6
40%
Nein
9
60%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 15
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:42)

Problem hier ist, dass das Virus keinen Ausweis hat. Von daher weiß der Polizist nicht, wo er es her hat.
Gute Güte, bei der Strafandrohung geht es um Fälle wie diesen jetzt auf Mallorca: :rolleyes:
Auf Mallorca ist ein Inselbewohner wegen des Vorwurfs der Körperverletzung festgenommen worden, nachdem er trotz Coronasymptomen zur Arbeit sowie ins Sportstudio gegangen war und mindestens 22 Menschen infiziert haben soll. Wie die spanische Polizei am Samstag mitteilte, gingen die Ermittlungen auf einen Corona-Ausbruch in der Stadt Manacor Ende Januar zurück. Demnach hatte der Mann typische Coronasymptome, machte einen PCR-Test und ging aber noch vor dem Vorliegen des Ergebnisses zurück zur Arbeit und in sein Sportstudio.
https://www.spiegel.de/wissenschaft/med ... 299e4ba72a
Und der ominöse Colatrinker bekommt eine Geldbuße, es sei denn, er spuckt das Gebräu dem Polizisten ins Gesicht, worauf dieser sich infiziert.
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
Benutzeravatar
Moses
Vorstand
Beiträge: 13390
Registriert: Di 20. Mär 2012, 14:43
user title: Cogito ergo hic erro.
Wohnort: Da wo die Liebste wohnt

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Moses »

Was ein Sturm im Wasserglas - wenn man die verlinkten §§ liest und versteht kann man die dämliche Schlagzeile schneller entlarven als man vor 21 Uhr im Freien eine Cola austrinken kann :rolleyes:

Aber schön dass wir wieder mal einen BashingStrang haben. :|
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:44)

nö, nur wenn er ihn tatsächlich angesteckt hat.
Das Gesetz dient dazu, dass man draußen keine Person ansteckt. Wenn man nur die Cola trinkt, kann man niemanden anstecken, außer man begegnet noch anderen Menschen. Dann wird unterstellt, dass man die anstecken kann.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Benutzeravatar
3x schwarzer Kater
Beiträge: 25726
Registriert: Mo 26. Mai 2014, 16:25
user title: Do legst di nieda
Wohnort: Schwaben

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)

Ich bin ja durchaus kritisch. Deshalb habe ich mich mit einem Urteil noch zurückgehalten.

Allerdings gehe ich davon aus, dass die offensichtliche Unmöglichkeit jemandem die Ansteckung einer anderen Person nachzuweisen, vor Gericht durch „ausreichende Wahrscheinlichkeit“ ersetzt wird. Andernfalls wäre der Gesetzgeber so dämlich ein Gesetz erlassen zu haben, dessen Verstoß niemals festgestellt werden kann. Für so dämlich halte ich den Gesetzgeber nicht.

Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann? Es muss halt nur jemand behaupten, sich bei dir angesteckt zu haben. Dazu reicht ggf. eine banale Begegnung aus.
Um es nochmal auf den Punkt zu bringen. Der Artikel verbreitet schlichtweg die Unwahrheit. Er erweckt den Eindruck, dass man, wenn man im Freien eine Cola trinkt, mit einer Gefängsstrafe von bis zu 5 Jahren. Und das ist falsch. Korrekt ist, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflagen, der zur Ansteckung anderer Personen führt mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird. Das wird im Artikel mit keinem Wort erwähnt. Das ist ganz übler manipulativer Drecksjournalismus.
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Hier erstaunlicher Weise nicht.
„Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“ (Karl Valentin)
Benutzeravatar
Misterfritz
Vorstand
Beiträge: 34804
Registriert: So 4. Sep 2016, 15:14
user title: Cheffe vons Rudel
Wohnort: badisch Sibirien

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Hier erstaunlicher Weise nicht.
Wenn man Fleischauer-Fan ist, dann sieht man das wohl anders ;)
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)

Um es nochmal auf den Punkt zu bringen. Der Artikel verbreitet schlichtweg die Unwahrheit. Er erweckt den Eindruck, dass man, wenn man im Freien eine Cola trinkt, mit einer Gefängsstrafe von bis zu 5 Jahren. Und das ist falsch. Korrekt ist, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Auflagen, der zur Ansteckung anderer Personen führt mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft wird.
In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:47)

In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
Wenn du ihn wissentlich verbreitest zum Beispiel.
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht..."
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:47)

In Paragraph 74 heisst es, wer den „Krankheitserreger verbreitet“. Ich bin mir nicht mal sicher, ob damit zwingend die Ansteckung einer anderen Person gemeint sein muss. Die Erreger verbreite ich, wenn ich infiziert bin. Würde bedeuten, dass gemäß der Definition, der Erreger bei mir nachgewiesen werden müsste.
Eine Person die sich draußen aufhält und Cola trinkt und dann von einem erkrankten Polizisten infiziert wird, welche diese Person kontrolliert, wird durch diese Ansteckung zu einer Person welche den Krankheitserreger verbreitet. Sollte es so im Gesetz stehen, dann ist es sehr schwammig formuliert.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:00)

Eine Person die sich draußen aufhält und Cola trinkt und dann von einem erkrankten Polizisten infiziert wird, welche diese Person kontrolliert, wird durch diese Ansteckung zu einer Person welche den Krankheitserreger verbreitet. Sollte es so im Gesetz stehen, dann ist es sehr schwammig formuliert.
:? Nein, so steht das ja auch nicht im Gesetz. Vielleicht liest du es einfach selber mal durch. Der Link steht ja im Eingangsbeitrag.

Wer infiziert ist, der verbreitet offensichtlich den Erreger. Daher wäre mE ein positiver Test ausreichend Nachweis für die „Verbreitung des Erregers“.

Es scheint sich nun eher darum zu drehen, wie man den Vorsatz werten muss.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:53)

Wenn du ihn wissentlich verbreitest zum Beispiel.
"Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht..."
Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.

Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:22)

Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.

Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
Wenn da nur steht "wer den Krankheitserreger verbreitet" dann verbreite ich den Krankheitserreger auch, wenn ich ihm ermögliche, dass ich mich mit ihm infizieren kann. Ausser der Gesetzgeber schließt dieses aus.

Des Weiteren besteht immer die Möglichkeit, dass ich auch ohne positiven Test infiziert sein kann. Nur ein negativer Test kann dieses ausschließen. Ansonsten gäbe es doch die Ausgangssperre nicht. Und natürlich gibt es noch die Gruppe der Geimpften.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:25)

Wenn da nur steht "wer den Krankheitserreger verbreitet" dann verbreite ich den Krankheitserreger auch, wenn ich ihm ermögliche, dass ich mich mit ihm infizieren kann. Ausser der Gesetzgeber schließt dieses aus.

Des Weiteren besteht immer die Möglichkeit, dass ich auch ohne positiven Test infiziert sein kann. Nur ein negativer Test kann dieses ausschließen. Ansonsten gäbe es doch die Ausgangssperre nicht.
Es geht nicht um theoretische Möglichkeiten, es geht um Nachweise. Dir muss ein Verstoß gegen ein Gesetz nachgewiesen werden.

Was du beschreibst, wäre der Nachweis der Nichtverbreitung. Das bräuchtest du wohl in Nordkorea, aber NOCH nicht hier.
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:32)

Es geht nicht um theoretische Möglichkeiten, es geht um Nachweise. Dir muss ein Verstoß gegen ein Gesetz nachgewiesen werden.

Was du beschreibst, wäre der Nachweis der Nichtverbreitung. Das bräuchtest du wohl in Nordkorea, aber NOCH nicht hier.
Der Verstoß wäre halt, dass man nach der Ausgangssperre draußen eine Cola trinkt. Der Nachweis die Feststellung der Personalien durch die Polizei. Darauf steht aber noch kein Gefängnis. Es muss noch etwas hinzukommen.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Adam Smith hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:34)

Der Verstoß wäre halt, dass man nach der Ausgangssperre draußen eine Cola trinkt. Der Nachweis die Feststellung der Personalien durch die Polizei. Darauf steht aber noch kein Gefängnis. Es muss noch etwas hinzukommen.
... der positive Test, der die Verbreitung des Erregers nachweist? :|
Benutzeravatar
BlueMonday
Beiträge: 3794
Registriert: Mo 14. Jan 2013, 17:13
user title: Waldgänger&Klimaoptimist

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von BlueMonday »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)
Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann? Es muss halt nur jemand behaupten, sich bei dir angesteckt zu haben. Dazu reicht ggf. eine banale Begegnung aus.
Mal anders herum gedacht: Alle derzeitig oder in Vergangenheit Infizierten wurden ja wohl von einem anderen Mensch angesteckt. Manchmal "fahrlässig", meist wohl völlig unbewusst und ungewollt, vielleicht vereinzelt auch bewusst mit Vorsatz. Letzteres dürfte auch ohne neues Gesetz bereits eine Straftat sein.

Und da gibt es nun durch die neue Gesetzeslage zwei wesentliche Fallklassen, die Fälle von Übertragungen, die nach wie vor nicht strafwürdig sind und jene, die jetzt eine Straftat (resp. auch eine Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern(2.500-25.000EUR)) darstellen. Also alle der tausenden Neuansteckungen jeden Tag müssten zumindest unter Anfangsverdacht stehen, dass da jemand eine Straftat begangen hat. Alle Kontakte der Infizierten müssten auf Straffälligkeit untersucht werden. Evlt. hat sich der Infizierte selbst straffällig gemacht und weitere Personen angesteckt...

Und um dies im Ansatz schon zu vermeiden, muss man sich als Bürger erst mal über den §73, der ja praktisch nur aus Verweisen auf andere §§ besteht, zurückhangeln. Würde mich interessieren, welcher Anteil der 83 Millionen Deutschen das bereits geschafft hat. Da stößt man auf solche Konstruktionen wie "entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz " - Wieviele Bürger mögen es schon zum fünften Halbsatz geschafft haben?

Du solltest dir auch langsam Gedanken darüber machen, ob ein Fleischhauer hier im Kreise der geförderten "politischen Diskussion" und des totalsten Konsenses der Mittengesellschaft noch zitierfähig ist. Ein Liefers ist ja praktisch schon als sich völlig unmöglich gemachte Person gedeplattformt. Für den ganzen Focus dürfte es mittlerweile auch ziemlich eng werden. Eine Gazette, die jemanden wie Fleischhauer zu Worte kommen lässt statt gehorsam zu canceln, mit der kann ja auch nicht mehr alles im grünen Bereich sein. Und die Leser eines solchen Machwerks sollte man auch im Auge behalten. Holzauge, sei wachsam!
ensure that citizens are informed that the vaccination is not mandatory and that no one is under political, social or other pressure to be vaccinated if they do not wish to do so;
PeterK
Beiträge: 13971
Registriert: Di 31. Mai 2016, 11:06

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von PeterK »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(24 Apr 2021, 19:14)
Und die Frage an dich wäre, warum du so einen Müll weiterverbreitest oder gar zur Diskussion stellst, wo du doch sonst so sensibel gegenüber jeder Art von manipulativen Journalismus bist.
Na komm. Immerhin lautet der Thread-Titel nicht im üblichen Skeptiker/BiLD-Stil "5 Jahre Haft für Cola-Trinken?" ;)
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

PeterK hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:33)

Na komm. Immerhin lautet der Thread-Titel nicht im üblichen Skeptiker/BiLD-Stil "5 Jahre Haft für Cola-Trinken?" ;)
Vor Sonnenaufgang und während des Ramadans, kann es dazu führen, dass man in einem Eisenkäfig landet und ausgestellt wird. Danach sollen die Verbrecher ausgepeitscht und gekreuzigt worden sein.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

BlueMonday hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:14)
Mal anders herum gedacht: Alle derzeitig oder in Vergangenheit Infizierten wurden ja wohl von einem anderen Mensch angesteckt. Manchmal "fahrlässig", meist wohl völlig unbewusst und ungewollt, vielleicht vereinzelt auch bewusst mit Vorsatz. Letzteres dürfte auch ohne neues Gesetz bereits eine Straftat sein.

Und da gibt es nun durch die neue Gesetzeslage zwei wesentliche Fallklassen, die Fälle von Übertragungen, die nach wie vor nicht strafwürdig sind und jene, die jetzt eine Straftat (resp. auch eine Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern(2.500-25.000EUR)) darstellen. Also alle der tausenden Neuansteckungen jeden Tag müssten zumindest unter Anfangsverdacht stehen, dass da jemand eine Straftat begangen hat. Alle Kontakte der Infizierten müssten auf Straffälligkeit untersucht werden. Evlt. hat sich der Infizierte selbst straffällig gemacht und weitere Personen angesteckt...
Naja, klar. Wenn man infiziert wurde, dann gibt es die Möglichkeit, dass man gegen Auflagen verstoßen hat. Kommt das so raus, dann ist das strafwürdig (aber nicht nach §74 - der dem mit den 5 Jahren). Aber erst wenn ich trotz (mir bekannter oder nicht bekannter) Infaktion einen Verstoß gegen §73 begehe, dann ist es auch ein Verstoß gegen §74 - weil ich dann Verbreiter bin (so meine noch nicht widersprochene Rechtsauffassung - mal sehen was Vongole noch schreibt).
Und um dies im Ansatz schon zu vermeiden, muss man sich als Bürger erst mal über den §73, der ja praktisch nur aus Verweisen auf andere §§ besteht, zurückhangeln. Würde mich interessieren, welcher Anteil der 83 Millionen Deutschen das bereits geschafft hat. Da stößt man auf solche Konstruktionen wie "entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz " - Wieviele Bürger mögen es schon zum fünften Halbsatz geschafft haben?
Das IfSG ist hochkompliziert. Ich jedenfalls habe da so ad hoc nicht durchgeblickt. Es ist wohl eher eines der Gesetze von denen man von der Polizei erfährt (wenn die es überhaupt vollständig kennt).
Du solltest dir auch langsam Gedanken darüber machen, ob ein Fleischhauer hier im Kreise der geförderten "politischen Diskussion" und des totalsten Konsenses der Mittengesellschaft noch zitierfähig ist. Ein Liefers ist ja praktisch schon als sich völlig unmöglich gemachte Person gedeplattformt. Für den ganzen Focus dürfte es mittlerweile auch ziemlich eng werden. Eine Gazette, die jemanden wie Fleischhauer zu Worte kommen lässt statt gehorsam zu canceln, mit der kann ja auch nicht mehr alles im grünen Bereich sein. Und die Leser eines solchen Machwerks sollte man auch im Auge behalten. Holzauge, sei wachsam!
Mich erinnert der aktuelle Diskussionsverlauf an den "Impfdesaster" Strang. Den habe ich auch auf einen Artikel vom Fleischhauer hin aufgemacht. Das hat dann diverse Seiten lang eine Diskussion darüber verursacht, ob man das denn "Impfdesaster" nennen dürfe. Mittlerweile offenbar ja, weil auch für die Flussabwärtsschwimmer irgendwann der Punkt gekommen war, das Offensichtliche nicht mehr beschönigen zu können.

Selbstredend hat das nicht zu Selbstkritik und Vorsicht geführt - nun ist Fleischhauer also wieder phöse und ein manipulativer Journalist. Allerdings scheint mir deren Argumentation nicht besonders treffend zu sein, wenn da erst "Verbreitung" mit "Ansteckung" verwechselt wird, und dann "Vorsatz" nicht auf die Handlung, sondern auf eine erweiterte Handlung bezogen wird (von der bei der Beschreibung der Handlung ja noch nicht die Rede ist). Da würde ich mir die Naddy wieder gerne bei uns wünschen, um das von der juristischen Seite mal aufzudröseln.

Mal schauen ob wir dann wieder bei der Erkenntnis landen, dass das doch irgendwie ganz schön unverhältnismäßig ist. Insbesondere weil Vongole ja schon zugegeben hat, dass ein Fall von einer Person wohl dazu gehört, der "trotz Coronasymptomen" ( = Erkältungssymptome) die schlimme Tat begangen hat ins Fitnessstudio und zur Arbeit zu gehen. Da ist dann wohl jahrelanger Knast gerechtfertigt ... :x
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 20:22)

Der Vorsatz der Handlung bezieht sich aber auf die HANDLUNG, somit nicht auf die vorsätzliche Verbreitung, denn die Handlungen sind unabhängig von der Infektion der Person.
Hiesse: Ich verstoße gegen das IfSG und die Polizei stellt dabei fest, dass ich infektiös bin, dann habe ich ein Problem.

Sehe ich das falsch? Dann bitte ich um Korrektur.
Wenn du weißt, dass du positiv getestet bist, und verstößt z.B. gegen die Quarantäne- Regel, dann begehst du eine vorsätzliche Handlung. Wenn du weißt, dass du infektiös bist, und gehst ins Büro, einkaufen oder triffst Freunde, dann auch.
Wenn du es nicht weißt, aber gegen die Regeln verstößt, dann begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich zieht. Stellt sich dann heraus, dass du überdies infektiös bist, dürfte diese Geldstrafe höher ausfallen,
und u.U. zeigt dich jemand an, den du dabei infiziert hast.

Und nein, wer in der Öffentlichkeit abends um elf eine Cola trinkt, muss nicht ins Gefängnis!
Und kompliziert ist an dem Gesetz gar nichts.
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
Benutzeravatar
Moses
Vorstand
Beiträge: 13390
Registriert: Di 20. Mär 2012, 14:43
user title: Cogito ergo hic erro.
Wohnort: Da wo die Liebste wohnt

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Moses »

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Schnitter
Beiträge: 19029
Registriert: Di 7. Feb 2012, 15:02

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Schnitter »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Vorsicht ! Wenn du die Wahrheit über den Artikel sagst "cancelst" du bereits.

Du sollst also gefälligst jeden Schwachsinn unkommentiert stehen lassen du Meinungspolizist.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:59)
Wenn du weißt, dass du positiv getestet bist, und verstößt z.B. gegen die Quarantäne- Regel, dann begehst du eine vorsätzliche Handlung. Wenn du weißt, dass du infektiös bist, und gehst ins Büro, einkaufen oder triffst Freunde, dann auch.
Wenn du es nicht weißt, aber gegen die Regeln verstößt, dann begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich zieht. Stellt sich dann heraus, dass du überdies infektiös bist, dürfte diese Geldstrafe höher ausfallen,
und u.U. zeigt dich jemand an, den du dabei infiziert hast.
Das steht so nicht in §74
Ich zitiere den nun mal, damit es hier nicht weiter zu Fehlinterpretationen kommt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html
Der Vorsatz der Handlung bezieht sich einzig und alleine auf den Verstoß gegen §73, also die dort aufgeführten Handlungen. Bei der Beurteilung des Vorsatzes spielt die Verbreitung des Krankheitserregers noch keine Rolle!!!!!! Das ist dein Missverständis. §74 gibt das mögliche Strafmaß wieder, wenn die vorsätzliche Handlung nach §73 mit der Verbreitung des Erregers ZUSAMMENFÄLLT.
Und nein, wer in der Öffentlichkeit abends um elf eine Cola trinkt, muss nicht ins Gefängnis!
Wenn das ein Verstoß gegen §73 IfSG ist, dann scheint man da jedenfalls ein gewisses Risiko einzugehen.
Und kompliziert ist an dem Gesetz gar nichts.
Das mag sein. Ich hab dazu mal eine Abstimmung eingestellt. Vielleicht finde ja nur ich einfach etwas schlecht da durch. Mein Fehler.
Benutzeravatar
Misterfritz
Vorstand
Beiträge: 34804
Registriert: So 4. Sep 2016, 15:14
user title: Cheffe vons Rudel
Wohnort: badisch Sibirien

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Ich finde das toll, dass wir hier so schlaue Foristen haben. Hier mal NUR DER §73 des IfSG, der eigentlich nur eine Verweisliste ist.
(1) (weggefallen)
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7c.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
11b.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,
11d.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
11e.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,
11f.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,
11g.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt,
11h.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,
11i.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt,
11j.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft,
11k.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,
11l.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt,
11m.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
22b.
entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 32 Satz 1, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html

Und das wird als "nicht kompliziert" angesehen. Respekt! Da kann ich nicht mithalten. Für mich ist das kompliziert. Aber trotzdem danke für die ehrliche Einschätzung der Teilnehmer :thumbup:
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:34)
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
Benutzeravatar
Misterfritz
Vorstand
Beiträge: 34804
Registriert: So 4. Sep 2016, 15:14
user title: Cheffe vons Rudel
Wohnort: badisch Sibirien

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:45)

Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:48)
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.

Hast du dir das überhaupt durchgelesen und verstanden?

Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.

Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.

Findest du es also verhältnismäßig, wenn jemand mit Erkältungssymptomen zur Arbeit geht, und dafür mit mehrjähriger Haft bedroht wird?
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:58)

Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:
Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.
Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.
Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Demnach hatte der Mann typische Coronasymptome, machte einen PCR-Test und ging aber noch vor dem Vorliegen des Ergebnisses zurück zur Arbeit und in sein Sportstudio.
Die Arbeitskollegen berichteten der Polizei, dass der Mann trotz Aufforderung, nach Hause zu gehen, und obwohl er über 40 Grad Fieber hatte, einfach an seinem Arbeitsplatz geblieben sei. Er habe sogar absichtlich seine Maske herabgezogen, als er hustete, und habe gesagt: »Ich werde euch alle mit Corona anstecken.«
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:41)
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:

Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:48)

Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
Ja, wenn's in meinem Keller in bisschen brennt, muss ich nicht davon ausgehen, dass das Feuer sich ausbreiten könnte. :rolleyes:
Das Strafmaß dürfte von den Folgen für die Infizierten abhängen, und jetzt ist Schluss mit der pro bono Rechtsberatung, frag mal lieber Herrn Fleischhauer.
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
Sunbeam
Beiträge: 21
Registriert: Sa 24. Apr 2021, 00:38

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Ist das mit der Cola ein Witz?
Ich hoffe doch, denn im Moment kaufe ich mir jeden Tag eine Cola im Supermarkt und setze mich damit an einen Tisch einer geschlossenen Außengastronomie, um das schöne Wetter ein wenig genießen zu können. Ich bin dort ganz alleine, und es ist schön, mal ein wenig in einem guten Buch zu lesen, an der frischen Luft zu sein und Cola zu trinken.
Ich habe keinen Balkon, und wo ich wohne ist alles zubetoniert und man kann nirgendwo mal im Freien chillen.
ich finde allmählich reicht es mit Lockdown und Zwangsmaßnahmen, wir brauchen endlich das normale Leben zurück, bevor wir noch total vor die Hunde gehen
Sunbeam
Beiträge: 21
Registriert: Sa 24. Apr 2021, 00:38

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:55)

Ja, wenn's in meinem Keller in bisschen brennt, muss ich nicht davon ausgehen, dass das Feuer sich ausbreiten könnte. :rolleyes:
Das Strafmaß dürfte von den Folgen für die Infizierten abhängen, und jetzt ist Schluss mit der pro bono Rechtsberatung, frag mal lieber Herrn Fleischhauer.
Und in Haft sind wir doch sowieso schon alle.
Dieser blöde Lockdown fühlt sich für mich so an, als ob ich unschuldig verhaftet und eingesperrt worden wäre, und im Knast hockend hilflos zusehen müsste, wie das wahre Leben an mir vorüberzieht.
Benutzeravatar
Vongole
Moderator
Beiträge: 21304
Registriert: Di 24. Mär 2015, 18:30

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Sunbeam hat geschrieben:(25 Apr 2021, 00:39)

Und in Haft sind wir doch sowieso schon alle.
Dieser blöde Lockdown fühlt sich für mich so an, als ob ich unschuldig verhaftet und eingesperrt worden wäre, und im Knast hockend hilflos zusehen müsste, wie das wahre Leben an mir vorüberzieht.
Ja, wir leiden alle wegen des blöden Virus, aber das wahre Leben kommt auch wieder zurück.
Nur ist das hier in diesem Strang nicht das Thema, und ja, das mit der Cola ist ein "Witz" eines Journalisten.
Am Yisrael Chai

"It's God's job to judge the terrorists, it's our duty to arrange that meeting." (IDF)
franzmannzini

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von franzmannzini »

Das IfSG ist nicht kompliziert, es ist nur zu schnell "gewachsen".
Hauptaugenmerk für die diversen Anpassungen 2020/21 war immer,
Eingriffe in Grundrechte (Zweck Infektionsschutz) so zu legitimieren, das diese möglichst nicht durch Klagen angreifbar sind.
Gerade der §74 ist ja nicht neu, die maximal 5 Jahre Haft oder Geldstrafe stehen da schon länger drin.
Ich würde ganz stark bezweifeln, das die Höchststrafe oder überhaupt ein Haftstrafe, gerade im Bezug auf Corona jemals verhängt wird.
Sunbeam
Beiträge: 21
Registriert: Sa 24. Apr 2021, 00:38

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

franzmannzini hat geschrieben:(25 Apr 2021, 00:45)

Das IfSG ist nicht kompliziert, es ist nur zu schnell "gewachsen".
Hauptaugenmerk für die diversen Anpassungen 2020/21 war immer,
Eingriffe in Grundrechte (Zweck Infektionsschutz) so zu legitimieren, das diese möglichst nicht durch Klagen angreifbar sind.
Gerade der §74 ist ja nicht neu, die maximal 5 Jahre Haft oder Geldstrafe stehen da schon länger drin.
Ich würde ganz stark bezweifeln, das die Höchststrafe oder überhaupt ein Haftstrafe, gerade im Bezug auf Corona jemals verhängt wird.
Auch der Lockdown ist eine Haftstrafe, weil man draußen nichts mehr unternehmen kann und so gezwungen ist, meistens daheim in der Wohnung zu hocken. Echt trostlos.
Ich gehe manchmal auf den Friedhof, der ist groß und parkartig, oder in den Stadtwald, oder setze mich in ein Restaurant, das zwar nicht geöffnet hat, aber die Stühle draußen hat und bring mir eben was zu trinken mit.
Aber nach einem halben Jahr hat man all das satt und möchte endlich gerne mal wieder was Richtiges unternehmen, Freunde treffen und sowas, und mit denen irgendwohin gehen, in ein Straßencafe oder schimmbad.
Benutzeravatar
Platon
Beiträge: 19503
Registriert: Sa 31. Mai 2008, 19:27
user title: Im Schützengraben d Geschichte

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Platon »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)
[...]Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.

Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 324 Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Beitrag ist sehr gut.
franzmannzini

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von franzmannzini »

Festnahme Mallorca:
https://www.n-tv.de/panorama/Supersprea ... 12301.html
Mit seinem Verhalten hat er mehrere Menschen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt: Trotz Fieber und Husten wartet ein Mann das Ergebnis seines Corona-Tests nicht ab, geht zur Arbeit und sogar ins Fitnessstudio.
Mindestens 22 Menschen stecken sich daraufhin auf Mallorca an.
Mal sehen was hier rauskommt.
Benutzeravatar
Tom Bombadil
Beiträge: 73208
Registriert: Sa 31. Mai 2008, 16:27
user title: Non Soli Cedit

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:45)

Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch?
Es ist völlig irrelevant, was juristische Laien in einem Forum dazu schreiben, das was die Richter dann daraus machen, zählt. Aber selbst wenn man nicht zu 5 Jahren Knast verurteilt wird, hat man massenhaft Ärger, Stress und Kosten am Hals.
The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants. It is its natural manure.
Thomas Jefferson
---
Diffamierer der Linken.
Aldus
Beiträge: 1118
Registriert: Mo 21. Sep 2020, 07:24

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Aldus »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:40)
Und das wird als "nicht kompliziert" angesehen. Respekt! Da kann ich nicht mithalten. Für mich ist das kompliziert. Aber trotzdem danke für die ehrliche Einschätzung der Teilnehmer :thumbup:
Vielleicht haben die Leute ja inzwischen von ewigen Querulanten einfach nur die Schnauze voll... Könnte ich mir jedenfalls durchaus vorstellen.

Gut so. :thumbup:
"Nur eine Maschine kann eine Maschine verstehen." - Alan Turing
"Wir müssen die gar nicht verstehen, die haben zu gehorchen." - Prof. Harald Lesch
Adam Smith
Beiträge: 38094
Registriert: Mi 18. Jan 2012, 21:57

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

franzmannzini hat geschrieben:(25 Apr 2021, 03:12)

Festnahme Mallorca:
https://www.n-tv.de/panorama/Supersprea ... 12301.html

Mal sehen was hier rauskommt.
Und die Person hat die 22 Menschen nachweislich angesteckt. Der Nachweis ist demnach sehr einfach.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Platon hat geschrieben:(25 Apr 2021, 01:36)
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.

Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
Danke. Das war eigentlich die Antwort die ich gesucht hatte.

Die 5 Jahre sind also so etwas wie ein typisches Höchstmaß für Straftaten, die man als massive Verletzung gegen die Freiheit und Unversehrtheit ansieht.

Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.

Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.
Sören74

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sören74 »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)

Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann?
Weil das wenig mit unserem Rechtssystem zu tun hat, dass eine einfache Überschreitung sofort zu Gefängnis führt oder gar zum Strafhöchstmaß. Urkundenfälschung beispielsweise wird in Deutschland auch bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft, bedeutet aber auch nicht, dass Du diese Strafe erhalten wirst, wenn Du versehentlich für Deine Frau unterschrieben hast.

Es sollte doch einleuchten, dass man das trinken einer Cola juristisch völlig anders zu bewerten ist, als wenn jemand wissentlich mit positiven PCR-Test und schweren Symptomen mit Absicht andere Menschen anspuckt und diese dann schwer erkranken.
Sören74

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sören74 »

Skeptiker hat geschrieben:(25 Apr 2021, 09:28)

Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.
Natürlich spricht jede Menge dagegen, wenn Richter für das Cola trinken zur falschen Zeit am falschen Ort zu 5 Jahren Gefängnis urteilen.
Benutzeravatar
Platon
Beiträge: 19503
Registriert: Sa 31. Mai 2008, 19:27
user title: Im Schützengraben d Geschichte

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Platon »

Skeptiker hat geschrieben:(25 Apr 2021, 09:28)Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.
Es wäre ein Justizirrtum. Faktisch müsste ohnehin noch einiges mehr passieren, dass ein solcher Fall überhaupt jemals vor einen Richter kommt, der darüber falsch urteilen kann. Man wird von der Polizei erwischt und es wird vom Beamten eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und man bekommt 500 Euro Strafe aufgedrückt. Du kannst dann versuchen dagegen Einspruch einzulegen. Das kann dann u.U. zur Hauptverhandlung zugelassen werden und vor einen Richter kommen. Es wäre schon ziemlich ungewöhnlich, dass man sich wegen solch einer Lappalie überhaupt vor Gericht wiederfindet und nicht einfach nur einen Strafzettel bekommt. Wobei man für eine Ordnungswidrigkeit meines Wissens nicht ins Gefängnis kommen kann. Dazu wäre erstmal eine Umwandlung in ein Strafverfahren notwendig und das ist ja auch nicht zu erwarten für ein geringfügigen Verstoß.

In dem Sinne ist es eigentlich ausgeschlossen, dass man für eine Cola ins Gefängnis kommt. Es müsste statt einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Strafverfahren eröffnet werden und allein das ist praktisch ausgeschlossen bzw. würde keinen Bestand haben.
Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.
Würde ich auch so sehen. Gerade die Vergleichbarkeit zur Körperverletzung finde ich ziemlich passend.
Dieser Beitrag ist sehr gut.
Benutzeravatar
firlefanz11
Beiträge: 15131
Registriert: Mo 10. Sep 2012, 13:18

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)
Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Mit Sicherheit...
Am Rande des Wahnsinns stehen keine Geländer!
Stein1444
Beiträge: 919
Registriert: Do 22. Jun 2017, 11:32

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Stein1444 »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Jeder Laut ausgesprochene Gedanke der Grünen in dieser Richtung würde damit enden das Sie sich in Umfragen die 10% wieder von unten anschauen können.
Bernd Höcke :D

Ich habe eine Isolierte Rechtschreibschwäche. Ich gebe mein bestes keine Fehler zu machen.

Jeder hat das Recht auf eine eigene Meinung, aber niemand hat das Recht auf eigene Fakten
Aldus
Beiträge: 1118
Registriert: Mo 21. Sep 2020, 07:24

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Aldus »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)
Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Wenn ich mir so täglich ansehe, was man in unserer Gesellschaft alles einfach laufen läßt statt endlich einmal mit der Axt reinzuhauen, wären ein par sinnvolle "Einschränkungen" (früher nannte man es Regeln) statt "alles egal" nicht das verkehrteste.
"Nur eine Maschine kann eine Maschine verstehen." - Alan Turing
"Wir müssen die gar nicht verstehen, die haben zu gehorchen." - Prof. Harald Lesch
Benutzeravatar
3x schwarzer Kater
Beiträge: 25726
Registriert: Mo 26. Mai 2014, 16:25
user title: Do legst di nieda
Wohnort: Schwaben

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)


Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann?
Weil es typischer Empörungsjournalismus ist, der etwas in den Raum stellt, was grundsätzlich so zu sein scheint, obwohl es eben nicht so ist. Man wird nicht für das Colatrinken mit Gefängnisstrafe bestraft, sondern nur dann, wenn die Folgen dieses Fehlverhaltens gravierend sind.
Um es an einem anderem Beispiel festzumachen. Auch das Autofahren ohne Fahrerlaubnis kann zu einer mehrjärigen Gefängnisstrafe führen. Allerdings eben nur, wenn die Folgen schwerwiegend sind. Also z.B. ein Unfall oder eben wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss.
Es ist ja grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden herauszustellen, dass ein Verstoß gegen rechtliche Regelungen unter bestimmten Begleitumständen zu rigorosen Strafen führen kann. Dass aber zu tun, indem der Eindruck erweckt wirkt, dass einzig und der Ausgangstatbestand (Trinken von Cola, Fahren ohne Fahrerlaubnis) das ermöglicht ist billiger Populismus der nur für Empörung sorgen soll und letztendlich auch nicht der Sache nützt, sondern ihr eher schadet. Wenn man das Infektionsgesetz kritisieren will (dazu gibt es genug Anhaltspunkte), die man auf sachlicher Ebene diskutieren kann. Und hier sollte man sich schon fragen, warum der Journalist die genaueren Begleitumstände (bewusst) nicht erwähnt. Welchen Zweck er damit verfolgt.
„Es wurde schon alles gesagt, nur noch nicht von jedem.“ (Karl Valentin)
Benutzeravatar
firlefanz11
Beiträge: 15131
Registriert: Mo 10. Sep 2012, 13:18

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Stein1444 hat geschrieben:(26 Apr 2021, 14:43)

Jeder Laut ausgesprochene Gedanke der Grünen in dieser Richtung würde damit enden das Sie sich in Umfragen die 10% wieder von unten anschauen können.
Aäh, HALLO?! Das würden sie natürlich erst NACH der Wahl inangriffnehmen...! :rolleyes:
Am Rande des Wahnsinns stehen keine Geländer!
Benutzeravatar
firlefanz11
Beiträge: 15131
Registriert: Mo 10. Sep 2012, 13:18

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Aldus hat geschrieben:(27 Apr 2021, 07:36)

Wenn ich mir so täglich ansehe, was man in unserer Gesellschaft alles einfach laufen läßt statt endlich einmal mit der Axt reinzuhauen, wären ein par sinnvolle "Einschränkungen" (früher nannte man es Regeln) statt "alles egal" nicht das verkehrteste.
Genau! Deutschland braucht endlich wieder einen Föööhrerrr, der sagt was gemacht wird, und jeder, der widerspricht kommt ins Umerziehungslager...! :thumbup: :rolleyes:
Am Rande des Wahnsinns stehen keine Geländer!
Antworten