Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

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Ist das Infektionsschutzgesetz kompliziert?

Ja
6
40%
Nein
9
60%
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 15
Schnitter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Schnitter »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Vorsicht ! Wenn du die Wahrheit über den Artikel sagst "cancelst" du bereits.

Du sollst also gefälligst jeden Schwachsinn unkommentiert stehen lassen du Meinungspolizist.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 21:59)
Wenn du weißt, dass du positiv getestet bist, und verstößt z.B. gegen die Quarantäne- Regel, dann begehst du eine vorsätzliche Handlung. Wenn du weißt, dass du infektiös bist, und gehst ins Büro, einkaufen oder triffst Freunde, dann auch.
Wenn du es nicht weißt, aber gegen die Regeln verstößt, dann begehst du eine Ordnungswidrigkeit, die eine Geldstrafe nach sich zieht. Stellt sich dann heraus, dass du überdies infektiös bist, dürfte diese Geldstrafe höher ausfallen,
und u.U. zeigt dich jemand an, den du dabei infiziert hast.
Das steht so nicht in §74
Ich zitiere den nun mal, damit es hier nicht weiter zu Fehlinterpretationen kommt:
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 73 Absatz 1 oder Absatz 1a Nummer 1 bis 7, 11 bis 20, 22, 22a, 23 oder 24 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch eine in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannte Krankheit, einen in § 7 genannten Krankheitserreger oder eine in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 3 genannte Krankheit oder einen dort genannten Krankheitserreger verbreitet.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html
Der Vorsatz der Handlung bezieht sich einzig und alleine auf den Verstoß gegen §73, also die dort aufgeführten Handlungen. Bei der Beurteilung des Vorsatzes spielt die Verbreitung des Krankheitserregers noch keine Rolle!!!!!! Das ist dein Missverständis. §74 gibt das mögliche Strafmaß wieder, wenn die vorsätzliche Handlung nach §73 mit der Verbreitung des Erregers ZUSAMMENFÄLLT.
Und nein, wer in der Öffentlichkeit abends um elf eine Cola trinkt, muss nicht ins Gefängnis!
Wenn das ein Verstoß gegen §73 IfSG ist, dann scheint man da jedenfalls ein gewisses Risiko einzugehen.
Und kompliziert ist an dem Gesetz gar nichts.
Das mag sein. Ich hab dazu mal eine Abstimmung eingestellt. Vielleicht finde ja nur ich einfach etwas schlecht da durch. Mein Fehler.
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Misterfritz
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Moses hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:11)

Unglaublich, wie viel man zu einem dursichtig gelogenen Artikel schreiben kann.
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Ich finde das toll, dass wir hier so schlaue Foristen haben. Hier mal NUR DER §73 des IfSG, der eigentlich nur eine Verweisliste ist.
(1) (weggefallen)
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 6 oder § 7, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Absatz 8 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder 3, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
4.
entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 zweiter Halbsatz oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen § 15a Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 25 Absatz 2 Satz 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 Satz 1, oder entgegen § 51 Satz 2 ein Grundstück, einen Raum, eine Anlage, eine Einrichtung, ein Verkehrsmittel oder einen sonstigen Gegenstand nicht zugänglich macht,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1, § 25 Absatz 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 2 Satz 2, dieser auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2 oder § 31, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, oder § 34 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 ein Mittel oder ein Verfahren anwendet,
7a.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 4 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 oder Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichtigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7b.
entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder Satz 7 eine Person betreut oder beschäftigt oder in einer dort genannten Einrichtung tätig wird,
7c.
entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7d.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Absatz 12 Satz 3, auch in Verbindung mit § 20 Absatz 13 Satz 1 oder Satz 2, zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 22 Absatz 1 eine Schutzimpfung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
9.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern aufgezeichnet oder die Präventionsmaßnahmen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9a.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Daten aufgezeichnet oder die Anpassungen mitgeteilt oder umgesetzt werden,
9b.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
10.
entgegen § 23 Absatz 4 Satz 4 Einsicht nicht gewährt,
10a.
entgegen § 23 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 5 Satz 2, nicht sicherstellt, dass die dort genannten Verfahrensweisen festgelegt sind,
11.
entgegen § 25 Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht gestattet,
11a.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 28 Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, zuwiderhandelt,
11b.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erster Halbsatz an einer Zusammenkunft teilnimmt,
11c.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erster Halbsatz sich außerhalb einer Wohnung, einer Unterkunft oder des jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztums aufhält,
11d.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Einrichtung öffnet,
11e.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erster Halbsatz ein Ladengeschäft oder einen Markt öffnet,
11f.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 5 zweiter Halbsatz, eine dort genannte Einrichtung öffnet oder eine Veranstaltung durchführt,
11g.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erster Halbsatz Sport ausübt,
11h.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit Nummer 7 zweiter Halbsatz, eine Gaststätte öffnet,
11i.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 fünfter Halbsatz eine Speise oder ein Getränk verzehrt,
11j.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 sechster Halbsatz eine Speise oder ein Getränk abverkauft,
11k.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 erster Halbsatz eine Dienstleistung ausübt oder in Anspruch nimmt,
11l.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 erster oder dritter Halbsatz eine dort genannte Atemschutzmaske oder Gesichtsmaske nicht trägt,
11m.
entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ein Übernachtungsangebot zur Verfügung stellt,
12.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, Zutritt nicht gestattet,
13.
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4 oder einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1, § 49 Absatz 1 Satz 1, § 50 Satz 1 oder 2 oder § 50a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
14.
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Abs. 3, eine dort genannte Tätigkeit ausübt, einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
15.
ohne Zustimmung nach § 34 Abs. 2 einen Raum betritt, eine Einrichtung benutzt oder an einer Veranstaltung teilnimmt,
16.
entgegen § 34 Abs. 4 für die Einhaltung der dort genannten Verpflichtungen nicht sorgt,
16a.
entgegen § 34 Absatz 5 Satz 1 oder § 43 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
17.
entgegen § 34 Abs. 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 36 Absatz 3a das Gesundheitsamt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,
17a.
entgegen § 34 Absatz 10a Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
18.
entgegen § 35 Satz 1 oder § 43 Abs. 4 Satz 1 eine Belehrung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
19.
entgegen § 36 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 3, Absatz 6 Satz 2 erster Halbsatz, Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz oder Absatz 10 Satz 2 eine ärztliche Untersuchung nicht duldet,
20.
entgegen § 43 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 7, eine Person beschäftigt,
21.
entgegen § 43 Abs. 5 Satz 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
22.
einer vollziehbaren Auflage nach § 47 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
22a.
entgegen § 50a Absatz 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 1, Polioviren oder dort genanntes Material nicht oder nicht rechtzeitig vernichtet,
22b.
entgegen § 50a Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 50a Absatz 4 Nummer 2, Polioviren oder dort genanntes Material besitzt,
23.
entgegen § 51 Satz 2 ein Buch oder eine sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, Einsicht nicht gewährt oder eine Prüfung nicht duldet oder
24.
einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe c bis f oder g oder Nummer 8 Buchstabe c, § 13 Absatz 3 Satz 8 oder Absatz 4 Satz 2, § 17 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1, § 23 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2, § 28b Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, § 32 Satz 1, § 36 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Satz 5, Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 3, Nummer 2 oder Nummer 3, § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 oder 5 oder § 53 Abs. 1 Nr. 2 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 7a bis 7d, 8, 9b, 11a, 17a und 21 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html

Und das wird als "nicht kompliziert" angesehen. Respekt! Da kann ich nicht mithalten. Für mich ist das kompliziert. Aber trotzdem danke für die ehrliche Einschätzung der Teilnehmer :thumbup:
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:34)
Ist halt toll, wenn man sich empören kann über selbst falsch eingeschätzte Gesetze. Egal, erst mal los machen, irgendwer steigt da schon mit ein.
Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Misterfritz »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:45)

Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch? Und bitte nicht die Aussagen Fleischhauers mit meinen verwechseln.
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
Das Salz in der Suppe des Lebens ist nicht Selbstdisziplin, sondern kontrollierte Unvernunft ;)
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Misterfritz hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:48)
Du hast doch hier das Fass aufgemacht.
Wenn Dir jemand sagt, dass dem nicht so ist, wie Du das siehst, nimmst Du das nicht an. Wozu also noch darüber diskutieren?
Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.

Hast du dir das überhaupt durchgelesen und verstanden?

Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.

Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.

Findest du es also verhältnismäßig, wenn jemand mit Erkältungssymptomen zur Arbeit geht, und dafür mit mehrjähriger Haft bedroht wird?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:58)

Ich habe Vongole klar ihren Irrtum aufgezeigt. Sie liegt da schlicht falsch. Da hat sie auch noch nicht drauf geantwortet.
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:
Sie hat übrigens weiter oben einen Fall zitiert, den sie als Beispiel für einen Verstoß heranzieht. In dem genannten Fall hat die Person Fitnesstudio und Arbeit besucht, obwohl er Coronasymptome ( = Erkältungssymptome) hatte.
Das wäre dann - gemäß Vongoles Bewertung - ein Fall, der dann mit mehrjähriger Haft bestraft werden könnte.
Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Demnach hatte der Mann typische Coronasymptome, machte einen PCR-Test und ging aber noch vor dem Vorliegen des Ergebnisses zurück zur Arbeit und in sein Sportstudio.
Die Arbeitskollegen berichteten der Polizei, dass der Mann trotz Aufforderung, nach Hause zu gehen, und obwohl er über 40 Grad Fieber hatte, einfach an seinem Arbeitsplatz geblieben sei. Er habe sogar absichtlich seine Maske herabgezogen, als er hustete, und habe gesagt: »Ich werde euch alle mit Corona anstecken.«
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:41)
Werde ich auch nicht mehr, weil's keinen Sinn hat denn:

Ich dachte, man liest eingestellte Quellen richtig durch.
Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:48)

Du bestätigst ja, dass der Mann noch nicht WUSSTE ob er tatsächlich Corona-Positiv war - was er angenommen hat, steht auf einem anderen Blatt. In jedem Fall war es grob fahrlässig damit zur Arbeit zu gehen - keine Frage.

Und im gegebenen Fall: Wieviel Jahre Haft wären da angemessen?
Ja, wenn's in meinem Keller in bisschen brennt, muss ich nicht davon ausgehen, dass das Feuer sich ausbreiten könnte. :rolleyes:
Das Strafmaß dürfte von den Folgen für die Infizierten abhängen, und jetzt ist Schluss mit der pro bono Rechtsberatung, frag mal lieber Herrn Fleischhauer.
Am Yisrael Chai

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)

Ich bin heute auf das hier gestoßen:

https://www.focus.de/politik/deutschlan ... 23987.html

Hier die Gesetze:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__73.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__74.html

Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Ist das mit der Cola ein Witz?
Ich hoffe doch, denn im Moment kaufe ich mir jeden Tag eine Cola im Supermarkt und setze mich damit an einen Tisch einer geschlossenen Außengastronomie, um das schöne Wetter ein wenig genießen zu können. Ich bin dort ganz alleine, und es ist schön, mal ein wenig in einem guten Buch zu lesen, an der frischen Luft zu sein und Cola zu trinken.
Ich habe keinen Balkon, und wo ich wohne ist alles zubetoniert und man kann nirgendwo mal im Freien chillen.
ich finde allmählich reicht es mit Lockdown und Zwangsmaßnahmen, wir brauchen endlich das normale Leben zurück, bevor wir noch total vor die Hunde gehen
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

Vongole hat geschrieben:(24 Apr 2021, 23:55)

Ja, wenn's in meinem Keller in bisschen brennt, muss ich nicht davon ausgehen, dass das Feuer sich ausbreiten könnte. :rolleyes:
Das Strafmaß dürfte von den Folgen für die Infizierten abhängen, und jetzt ist Schluss mit der pro bono Rechtsberatung, frag mal lieber Herrn Fleischhauer.
Und in Haft sind wir doch sowieso schon alle.
Dieser blöde Lockdown fühlt sich für mich so an, als ob ich unschuldig verhaftet und eingesperrt worden wäre, und im Knast hockend hilflos zusehen müsste, wie das wahre Leben an mir vorüberzieht.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Vongole »

Sunbeam hat geschrieben:(25 Apr 2021, 00:39)

Und in Haft sind wir doch sowieso schon alle.
Dieser blöde Lockdown fühlt sich für mich so an, als ob ich unschuldig verhaftet und eingesperrt worden wäre, und im Knast hockend hilflos zusehen müsste, wie das wahre Leben an mir vorüberzieht.
Ja, wir leiden alle wegen des blöden Virus, aber das wahre Leben kommt auch wieder zurück.
Nur ist das hier in diesem Strang nicht das Thema, und ja, das mit der Cola ist ein "Witz" eines Journalisten.
Am Yisrael Chai

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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von franzmannzini »

Das IfSG ist nicht kompliziert, es ist nur zu schnell "gewachsen".
Hauptaugenmerk für die diversen Anpassungen 2020/21 war immer,
Eingriffe in Grundrechte (Zweck Infektionsschutz) so zu legitimieren, das diese möglichst nicht durch Klagen angreifbar sind.
Gerade der §74 ist ja nicht neu, die maximal 5 Jahre Haft oder Geldstrafe stehen da schon länger drin.
Ich würde ganz stark bezweifeln, das die Höchststrafe oder überhaupt ein Haftstrafe, gerade im Bezug auf Corona jemals verhängt wird.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sunbeam »

franzmannzini hat geschrieben:(25 Apr 2021, 00:45)

Das IfSG ist nicht kompliziert, es ist nur zu schnell "gewachsen".
Hauptaugenmerk für die diversen Anpassungen 2020/21 war immer,
Eingriffe in Grundrechte (Zweck Infektionsschutz) so zu legitimieren, das diese möglichst nicht durch Klagen angreifbar sind.
Gerade der §74 ist ja nicht neu, die maximal 5 Jahre Haft oder Geldstrafe stehen da schon länger drin.
Ich würde ganz stark bezweifeln, das die Höchststrafe oder überhaupt ein Haftstrafe, gerade im Bezug auf Corona jemals verhängt wird.
Auch der Lockdown ist eine Haftstrafe, weil man draußen nichts mehr unternehmen kann und so gezwungen ist, meistens daheim in der Wohnung zu hocken. Echt trostlos.
Ich gehe manchmal auf den Friedhof, der ist groß und parkartig, oder in den Stadtwald, oder setze mich in ein Restaurant, das zwar nicht geöffnet hat, aber die Stühle draußen hat und bring mir eben was zu trinken mit.
Aber nach einem halben Jahr hat man all das satt und möchte endlich gerne mal wieder was Richtiges unternehmen, Freunde treffen und sowas, und mit denen irgendwohin gehen, in ein Straßencafe oder schimmbad.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Platon »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)
[...]Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.

Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 239 Freiheitsberaubung

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 263 Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 242 Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 324 Gewässerverunreinigung

(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Dieser Beitrag ist sehr gut.
franzmannzini

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von franzmannzini »

Festnahme Mallorca:
https://www.n-tv.de/panorama/Supersprea ... 12301.html
Mit seinem Verhalten hat er mehrere Menschen einer erheblichen Gefahr ausgesetzt: Trotz Fieber und Husten wartet ein Mann das Ergebnis seines Corona-Tests nicht ab, geht zur Arbeit und sogar ins Fitnessstudio.
Mindestens 22 Menschen stecken sich daraufhin auf Mallorca an.
Mal sehen was hier rauskommt.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:45)

Wo liege ich in MEINER Einschätzung des Gesetzes falsch?
Es ist völlig irrelevant, was juristische Laien in einem Forum dazu schreiben, das was die Richter dann daraus machen, zählt. Aber selbst wenn man nicht zu 5 Jahren Knast verurteilt wird, hat man massenhaft Ärger, Stress und Kosten am Hals.
The tree of liberty must be refreshed from time to time with the blood of patriots and tyrants. It is its natural manure.
Thomas Jefferson
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Aldus »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 22:40)
Und das wird als "nicht kompliziert" angesehen. Respekt! Da kann ich nicht mithalten. Für mich ist das kompliziert. Aber trotzdem danke für die ehrliche Einschätzung der Teilnehmer :thumbup:
Vielleicht haben die Leute ja inzwischen von ewigen Querulanten einfach nur die Schnauze voll... Könnte ich mir jedenfalls durchaus vorstellen.

Gut so. :thumbup:
"Nur eine Maschine kann eine Maschine verstehen." - Alan Turing
"Wir müssen die gar nicht verstehen, die haben zu gehorchen." - Prof. Harald Lesch
Adam Smith
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Adam Smith »

franzmannzini hat geschrieben:(25 Apr 2021, 03:12)

Festnahme Mallorca:
https://www.n-tv.de/panorama/Supersprea ... 12301.html

Mal sehen was hier rauskommt.
Und die Person hat die 22 Menschen nachweislich angesteckt. Der Nachweis ist demnach sehr einfach.
Das ist Kapitalismus:

Die ständige Wahl der Bürger bestimmt das Angebot.
Skeptiker

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Skeptiker »

Platon hat geschrieben:(25 Apr 2021, 01:36)
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.

Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
Danke. Das war eigentlich die Antwort die ich gesucht hatte.

Die 5 Jahre sind also so etwas wie ein typisches Höchstmaß für Straftaten, die man als massive Verletzung gegen die Freiheit und Unversehrtheit ansieht.

Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.

Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.
Sören74

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sören74 »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)

Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann?
Weil das wenig mit unserem Rechtssystem zu tun hat, dass eine einfache Überschreitung sofort zu Gefängnis führt oder gar zum Strafhöchstmaß. Urkundenfälschung beispielsweise wird in Deutschland auch bis zu 5 Jahren Gefängnis bestraft, bedeutet aber auch nicht, dass Du diese Strafe erhalten wirst, wenn Du versehentlich für Deine Frau unterschrieben hast.

Es sollte doch einleuchten, dass man das trinken einer Cola juristisch völlig anders zu bewerten ist, als wenn jemand wissentlich mit positiven PCR-Test und schweren Symptomen mit Absicht andere Menschen anspuckt und diese dann schwer erkranken.
Sören74

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Sören74 »

Skeptiker hat geschrieben:(25 Apr 2021, 09:28)

Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.
Natürlich spricht jede Menge dagegen, wenn Richter für das Cola trinken zur falschen Zeit am falschen Ort zu 5 Jahren Gefängnis urteilen.
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Platon
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Platon »

Skeptiker hat geschrieben:(25 Apr 2021, 09:28)Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.
Es wäre ein Justizirrtum. Faktisch müsste ohnehin noch einiges mehr passieren, dass ein solcher Fall überhaupt jemals vor einen Richter kommt, der darüber falsch urteilen kann. Man wird von der Polizei erwischt und es wird vom Beamten eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und man bekommt 500 Euro Strafe aufgedrückt. Du kannst dann versuchen dagegen Einspruch einzulegen. Das kann dann u.U. zur Hauptverhandlung zugelassen werden und vor einen Richter kommen. Es wäre schon ziemlich ungewöhnlich, dass man sich wegen solch einer Lappalie überhaupt vor Gericht wiederfindet und nicht einfach nur einen Strafzettel bekommt. Wobei man für eine Ordnungswidrigkeit meines Wissens nicht ins Gefängnis kommen kann. Dazu wäre erstmal eine Umwandlung in ein Strafverfahren notwendig und das ist ja auch nicht zu erwarten für ein geringfügigen Verstoß.

In dem Sinne ist es eigentlich ausgeschlossen, dass man für eine Cola ins Gefängnis kommt. Es müsste statt einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Strafverfahren eröffnet werden und allein das ist praktisch ausgeschlossen bzw. würde keinen Bestand haben.
Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.
Würde ich auch so sehen. Gerade die Vergleichbarkeit zur Körperverletzung finde ich ziemlich passend.
Dieser Beitrag ist sehr gut.
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firlefanz11
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)
Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Mit Sicherheit...
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Stein1444 »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Jeder Laut ausgesprochene Gedanke der Grünen in dieser Richtung würde damit enden das Sie sich in Umfragen die 10% wieder von unten anschauen können.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Aldus »

Dieter Winter hat geschrieben:(24 Apr 2021, 11:14)
Und ja, die eigentliche Gefahr bei den Infektionsschutz Maßnahmen besteht darin, dass sie als Blaupause für Einschränkungen aus anderen, beliebigen Gründen dienen könnten. Gerade Grüne dürften an diesem Gedanken Gefallen finden.
Wenn ich mir so täglich ansehe, was man in unserer Gesellschaft alles einfach laufen läßt statt endlich einmal mit der Axt reinzuhauen, wären ein par sinnvolle "Einschränkungen" (früher nannte man es Regeln) statt "alles egal" nicht das verkehrteste.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von 3x schwarzer Kater »

Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 18:47)


Damit wären wir wieder bei der Cola. Was ist also falsch daran festzustellen, dass deren Genuss im Freien zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe führen kann?
Weil es typischer Empörungsjournalismus ist, der etwas in den Raum stellt, was grundsätzlich so zu sein scheint, obwohl es eben nicht so ist. Man wird nicht für das Colatrinken mit Gefängnisstrafe bestraft, sondern nur dann, wenn die Folgen dieses Fehlverhaltens gravierend sind.
Um es an einem anderem Beispiel festzumachen. Auch das Autofahren ohne Fahrerlaubnis kann zu einer mehrjärigen Gefängnisstrafe führen. Allerdings eben nur, wenn die Folgen schwerwiegend sind. Also z.B. ein Unfall oder eben wiederholtes Fahren unter Alkoholeinfluss.
Es ist ja grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden herauszustellen, dass ein Verstoß gegen rechtliche Regelungen unter bestimmten Begleitumständen zu rigorosen Strafen führen kann. Dass aber zu tun, indem der Eindruck erweckt wirkt, dass einzig und der Ausgangstatbestand (Trinken von Cola, Fahren ohne Fahrerlaubnis) das ermöglicht ist billiger Populismus der nur für Empörung sorgen soll und letztendlich auch nicht der Sache nützt, sondern ihr eher schadet. Wenn man das Infektionsgesetz kritisieren will (dazu gibt es genug Anhaltspunkte), die man auf sachlicher Ebene diskutieren kann. Und hier sollte man sich schon fragen, warum der Journalist die genaueren Begleitumstände (bewusst) nicht erwähnt. Welchen Zweck er damit verfolgt.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Stein1444 hat geschrieben:(26 Apr 2021, 14:43)

Jeder Laut ausgesprochene Gedanke der Grünen in dieser Richtung würde damit enden das Sie sich in Umfragen die 10% wieder von unten anschauen können.
Aäh, HALLO?! Das würden sie natürlich erst NACH der Wahl inangriffnehmen...! :rolleyes:
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von firlefanz11 »

Aldus hat geschrieben:(27 Apr 2021, 07:36)

Wenn ich mir so täglich ansehe, was man in unserer Gesellschaft alles einfach laufen läßt statt endlich einmal mit der Axt reinzuhauen, wären ein par sinnvolle "Einschränkungen" (früher nannte man es Regeln) statt "alles egal" nicht das verkehrteste.
Genau! Deutschland braucht endlich wieder einen Föööhrerrr, der sagt was gemacht wird, und jeder, der widerspricht kommt ins Umerziehungslager...! :thumbup: :rolleyes:
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Aldus »

3x schwarzer Kater hat geschrieben:(27 Apr 2021, 09:20)
Und hier sollte man sich schon fragen, warum der Journalist die genaueren Begleitumstände (bewusst) nicht erwähnt. Welchen Zweck er damit verfolgt.
Offensichtlich hat er keine seriösen Argumente. Wie auch? Wo nichts ist...
firlefanz11 hat geschrieben:(27 Apr 2021, 10:30)
Aäh, HALLO?! Das würden sie natürlich erst NACH der Wahl inangriffnehmen...! :rolleyes:
Das würde an dem Ergebnis immer noch nichts ändern. "Hallo?!?" :rolleyes:
firlefanz11 hat geschrieben:(27 Apr 2021, 10:31)
Genau! Deutschland braucht endlich wieder einen Föööhrerrr, der sagt was gemacht wird, und jeder, der widerspricht kommt ins Umerziehungslager...! :thumbup: :rolleyes:
Der übliche, platte Dummschwätz, ohne den es offensichtlich nicht mehr geht.

Zwei Posts in einen zusammenzufassen - eigentlich selbstverständlich, ist ja offensichtlich auch schon zuviel...
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Ich verweise mal auf die Ansteckung mit Aids und den entsprechenden Urteilen.
Strafrahmen passt also :D
Der User Platon hat eigentlich alles genau erklärt.
Viel Spass beim Cola-Trinken !
odiug

Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von odiug »

Platon hat geschrieben:(25 Apr 2021, 12:20)

Es wäre ein Justizirrtum. Faktisch müsste ohnehin noch einiges mehr passieren, dass ein solcher Fall überhaupt jemals vor einen Richter kommt, der darüber falsch urteilen kann. Man wird von der Polizei erwischt und es wird vom Beamten eine Ordnungswidrigkeit festgestellt und man bekommt 500 Euro Strafe aufgedrückt. Du kannst dann versuchen dagegen Einspruch einzulegen. Das kann dann u.U. zur Hauptverhandlung zugelassen werden und vor einen Richter kommen. Es wäre schon ziemlich ungewöhnlich, dass man sich wegen solch einer Lappalie überhaupt vor Gericht wiederfindet und nicht einfach nur einen Strafzettel bekommt. Wobei man für eine Ordnungswidrigkeit meines Wissens nicht ins Gefängnis kommen kann. Dazu wäre erstmal eine Umwandlung in ein Strafverfahren notwendig und das ist ja auch nicht zu erwarten für ein geringfügigen Verstoß.

In dem Sinne ist es eigentlich ausgeschlossen, dass man für eine Cola ins Gefängnis kommt. Es müsste statt einem Ordnungswidrigkeitsverfahren ein Strafverfahren eröffnet werden und allein das ist praktisch ausgeschlossen bzw. würde keinen Bestand haben.

Würde ich auch so sehen. Gerade die Vergleichbarkeit zur Körperverletzung finde ich ziemlich passend.
Eben.
Das höchstmögliche Strafmaß gilt für besonders schwere Vergehen.
Cola trinken gehört da nicht dazu ... das ist schon Strafe für sich genommen genug, wenn man an den Zucker denkt :D
Das gesagt, konstruieren wir mal einen Fall, in dem Fünf Jahre Knast angemessen wären.
Ein Labor, das mit Corona infizierte Proben in Massen im Hausmüll entsorgt, weil billiger, da wären fünf Jahre schon angebracht.
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Dieter Winter
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Dieter Winter »

Aldus hat geschrieben:(27 Apr 2021, 07:36)
Wenn ich mir so täglich ansehe, was man in unserer Gesellschaft alles einfach laufen läßt statt endlich einmal mit der Axt reinzuhauen, wären ein par sinnvolle "Einschränkungen" (früher nannte man es Regeln) statt "alles egal" nicht das verkehrteste.
Manche gehen da halt noch weiter und sehnen sich nach einem Führer oder einem ZK. Dem kommen Grüne Pläne gewissermaßen entgegen.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Praia61 »

Haegar hat geschrieben:(27 Apr 2021, 10:57)

Ich verweise mal auf die Ansteckung mit Aids und den entsprechenden Urteilen.
Strafrahmen passt also :D
Der User Platon hat eigentlich alles genau erklärt.
Viel Spass beim Cola-Trinken !
Wenn sich 1000 mit Aids angesteckt haben , nachdem Aids auf dem Markt kam und sich 1000 mit Corona angesteckt haben.
Wieviel sterben jeweils ?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Praia61 hat geschrieben:(27 Apr 2021, 20:23)

Wenn sich 1000 mit Aids angesteckt haben , nachdem Aids auf dem Markt kam und sich 1000 mit Corona angesteckt haben.
Wieviel sterben jeweils ?
Um 1000 Menschen mit Aids anzustecken im Rahmen des "Üblichen" muss man sehr fleißig und evtl. auch sehr um"triebig" sein, um 1000 Menschen mit Corona anzustecken reicht oft eine kleine Party oder Demo. :D

Nebenbei ist ein getöter Mensch für ein solches Verhalten schon "ausreichend". Von der damit verursachten Körperverletzung und den evtl. Langzeitfolgen hast Du wohl bewußt versucht wegzufragen. Nein Corona sehe ich da als nicht harmloser an.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Praia61 »

Todesraten !
Keine Antwort darauf.
Wie es zu den 1000 Fällen kam ist erst mal sekundär.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Praia61 hat geschrieben:(29 Apr 2021, 09:25)

Todesraten !
Keine Antwort darauf.
Wie es zu den 1000 Fällen kam ist erst mal sekundär.
Die strafrechtliche Zahl fängt bei einer an. Für Deine weitere juristische Bildung schau Dir mal diesen netten Aufsatz an:

"Bei der Ansteckung eines anderen Menschen mit dem Coronavirus handelt es sich um eine Körperverletzung mit einem gesundheitsschädlichen Stoff, also um eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die Strafandrohung beträgt bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Darunter fällt Sars-CoV-2 als Virus genauso wie etwa der AIDS-Erreger. Selbst wenn die Ansteckung beim anderen nur zu einer Infizierung führt, nicht aber zu körperlichen Beschwerden wie etwa Fieber oder Kopf- und Halsschmerzen, handelt es sich um eine Körperverletzung in der Variante der Gesundheitsschädigung."

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... arantaene/
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Praia61 »

Haegar hat geschrieben:(29 Apr 2021, 09:54)

Die strafrechtliche Zahl fängt bei einer an. Für Deine weitere juristische Bildung schau Dir mal diesen netten Aufsatz an:

"Bei der Ansteckung eines anderen Menschen mit dem Coronavirus handelt es sich um eine Körperverletzung mit einem gesundheitsschädlichen Stoff, also um eine gefährliche Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB). Die Strafandrohung beträgt bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Darunter fällt Sars-CoV-2 als Virus genauso wie etwa der AIDS-Erreger. Selbst wenn die Ansteckung beim anderen nur zu einer Infizierung führt, nicht aber zu körperlichen Beschwerden wie etwa Fieber oder Kopf- und Halsschmerzen, handelt es sich um eine Körperverletzung in der Variante der Gesundheitsschädigung."

https://www.lto.de/recht/hintergruende/ ... arantaene/
Für das Integral ist ein Einzelwert untergewichtig.

Es macht also keinen Unterschied, ob ich dafür verantwortlich bin, dass wegen meiner Infektion und meiner Nichteinhaltung von Regeln einer stirbt oder Dutzende sterben ?
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Praia61 hat geschrieben:(29 Apr 2021, 13:26)

Für das Integral ist ein Einzelwert untergewichtig.

Es macht also keinen Unterschied, ob ich dafür verantwortlich bin, dass wegen meiner Infektion und meiner Nichteinhaltung von Regeln einer stirbt oder Dutzende sterben ?
Keine Angst, wenn nachgewiesen werden kann, dass durch eine vorsätzliche oder fahrlässig verursachte Coronainfektion gleich dutzende Menschen gestorben sind, kann das bei der Strafzumessung dann berücksichtigt werden.

Aber schau Dir mal den Strafrahmen mal an wenn einer dabei stirbt. Zitat aus meinen Link:

"Führt die Erkrankung in der weiteren Folge zum Tod, kann man mit einer Anklage wegen (versuchter) Körperverletzung mit Todesfolge, oder (versuchten) Totschlags oder gar Mordes schnell vor der Schwurgerichtskammer des Landgerichts landen."

Also: Viel Spass beim Cola-Trinken ! :cool:
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Praia61 »

Das war keine Antwort, also lass es.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Praia61 hat geschrieben:(29 Apr 2021, 16:07)

Das war keine Antwort, also lass es.
War es nicht die Antwort die Du hören wolltest oder war es die Antwort die Du nicht verstehen willst ?
Ich kann beides verstehen.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Praia61 »

Verstehen solltest du eine mehr als einfache Frage , ob es einen Unterschied macht.
Siehe oben.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von apartofme »

Skeptiker hat geschrieben:(25 Apr 2021, 09:28)
Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.
Das vorsätzliche Verschweigen einer Infektion kann auch außerhalb des Infektionsschutzgesetzes als gefährliche Körperverletzung mit langen Freiheitsstrafen geahndet werden. Es wurden schon einige HIV-positive Menschen zu mehrjährigen Gefängnisstrafen verurteilt, weil sie ihrem Partner gegenüber eine Infektion wissentlich verschwiegen haben.

Nun ist das HI-Virus zwar ein besonders aggressives - aber es verbreitet sich bei Weitem nicht so schnell, wie andere (vielleicht auch künftige) Viren, die sich durch die Luft übertragen. Man stelle sich nur mal ein Grippevirus vor, das tatsächlich eine Sterblichkeit von 5-10% hätte. Da müsste man bei der Eindämmung noch viel konsequenter durchgreifen.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Yarock71 »

Ja, das ist richtig HIV-Infizierte machen sich strafbar, wenn sie ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einer nicht infizierten Person haben und den Virus dadurch übertragen. Auch Husten mit COVID 19 ist Körperverletzung https://www.koerperverletzung.com/anhus ... erletzung/
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Würden nur alle Körperverletzungsdelikte so hart geahndet...
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Tom Bombadil hat geschrieben:(10 May 2021, 11:25)

Würden nur alle Körperverletzungsdelikte so hart geahndet...
Du willst also zB. die fahrlässige Körperverletzung der gefährlichen Körperverletzung gleichstellen ?
Die ADAC-Mitglieder wären nicht erfreut...
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Haegar hat geschrieben:(11 May 2021, 09:11)

Du willst also...
Sätze, die so beginnen, enden meist im totalen Desaster, so auch hier.
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Haegar »

Tom Bombadil hat geschrieben:(11 May 2021, 09:20)

Sätze, die so beginnen, enden meist im totalen Desaster, so auch hier.
So schlimm sind Deine Sätze nicht, aber trotzdem hast Du recht...Dein Satz war ein rechtliches Desaster...
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Re: Verhältnismäßigkeit: 5 Jahre Gefängnis für Verstoß gegen IfSG

Beitrag von Tom Bombadil »

Nur für Leute, die gerne mit Dreck schleudern.
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