Danke. Das war eigentlich die Antwort die ich gesucht hatte.Platon hat geschrieben:(25 Apr 2021, 01:36)
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.
Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
Die 5 Jahre sind also so etwas wie ein typisches Höchstmaß für Straftaten, die man als massive Verletzung gegen die Freiheit und Unversehrtheit ansieht.
Bedeutet auch, dass tatsächlich eben ersteinmal nichts dagegen spricht, dass Richter diese Zeiten verhängen, aber es relativ unwahrscheinlich ist, dass diese so bestehen bleiben.
Der eigentliche Diskussionsgegenstand ist also eher, ob ein Verstoß gegen das IfSG in der gleichen Kategorie zu sehen ist, wie die genannten Straftaten. Das würde ich sogar tendenziell bejahen.