Skeptiker hat geschrieben:(24 Apr 2021, 10:39)
[...]Kann mir das mal jemand erklären? Ist das so schwachsinnig, wie es sich gerade anfühlt?
Es gibt in der deutschen Rechtssprechung das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das heißt es wäre offensichtlich rechtswidrig jemanden zu einer langen Gefängnisstrafe zu verurteilen, weil er nachts eine Cola trinkt. Sofern der Polizist keine mildernden Umstände sieht macht das z.B. 500 Euro Strafe. Wenn man allerdings 5mal hintereinander oder öfter nachts eine Cola trinkt und von der Polizei erwischt wird, wird man sich früher oder später tatsächlich im Gefängnis wiederfinden. Eine Verurteilung zu 5 Jahren Haft, weil man einmal mit einer Cola erwischt wird, würde nicht rechtskräftig werden, weil selbst wenn ein Richter das so urteilt, würde der Nächste das natürlich sofort aufheben.
Das Strafmaß von bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe ist in der deutschen Gesetzgebung ein gängiges Strafmaß. Ein paar Beispiele aus dem StGB
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[...]
§ 263 Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 324 Gewässerverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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