Hallo Macc.
Macc hat geschrieben:Man muß sich schon ein bissel auskennen :
- " Lebenslang " an sich bedeutet 15 Jahre
- " Lebenslang mit Anerkennung der besonderen Schwere der Schuld " bzw.
" Lebenslang mit anschließender Sicherungsverwahrung " bedeutet das eine
Entlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen ist.
Sicherungsverwahrte werden in speziellen Trakten inhaftiert. Jährlich wird ein
psychologisches Gutachten angefertigt, welches Aufschluß darüber geben soll,
ob der Häftling noch gefährlich ist, also ob eine sofortige Haftentlassung verant-
wortbar ist.
Ich liebe Leute, die irgendwo erscheinen und meinen:
- "Ach, das Thema gefällt mir, dazu habe ich auch etwas Adäquates zu sagen."
Sie geben also ihr Wissen zum Besten und verschwinden.
Alleine an ihren Antworten ... ihren Anmerkungen kann man erkennen, daß sie nur zufällig in diesen Kreis hineingeschliddert sind. Daß sie vorher-Gesagtes ja nicht unbedingt mitbekommen haben können ... müssen, ist daran zu erkennen, daß sie falbelhafte und widerlegte Behauptungen mantramäßig wiederholen.
Macc, wenn Du vorherige Beiträge gelesen hättest - meine, sowie die Anderer, würdest Du die Aussage, wonach 'Lebenslang' an sich 15 Jahre bedeutet, ... dies hättest Du so nicht gesagt? Oder? Deine Aussage ist schon alleine dadurch widerlegt, weil, wie Du in diversen Berichten und Untersuchungen lesen kannst, daß die durchschnittlich lebenslängliche Haftdauer etwa 20 Jahre beträgt.
Durchschnittlich bedeutet - wenn wir mal von den obskuren 15 Jahren ausgehen:
- um nun auf durchschnittliche 20 Jahre zu kommen, hieße dies doch, daß es eventuell auch höhere Strafen geben muß - sonst kämen wir ja nicht von 15 auf durchschnittliche 20 Jahre. Sind wir uns einig? Pauschalität ist also selten gut!
Nochmal:
- Lebenslänglich bedeutet auch hierzulange lebenslang. (§ 38 StGb)
Frühestens nach 15 Jahren hat der Delinquent die Möglichkeit, eine Antrag auf "Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung" zu stellen. (§ 57 StGb)Diesem wird in der Regel entsprochen, JA, wenn eine Gutachterliche Untersuchung "unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit" (Entscheidung des BVerfG 30. April 2009 vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01) nicht etwas anderes ergibt.
Deine nachfolgend geschilderten Beispiele - besonders: "
Hans-Jürgen Rösner, ... der wohl nie wieder entlassen werden wird.", entspricht nicht ganz Deinem Muster - wobei die Sicherungsverwahrung nicht zur lebenslänglichen Haftstrafe gehört, aber deren Folge ist.
À propos
"Man muß sich schon ein bissel auskennen" und Widerspruch:
- Einerseits behauptest Du:
- " Lebenslang an sich bedeutet 15 Jahre"
Weiter unten schreibst Du:- "Leute, die mehrere Menschen umgebracht haben oder als gefährliche Rädelsführer aufgefallen sind kommen nie wieder auf freien Fuß."
Was denn nun?
§ 54 StGb besagt:- "Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt."
Damit will man sehr wahrscheinlich symbolische Strafen, wie sie etwa in den USA ausgesprochen werden, von drei mal lebenslänglich ... oder so, verhindern.
Totschlag ... Körperverletzung mit Todesfolge, ... der Täter ... nach etwa 5 Jahren wieder entlassen? Ist doch nicht Dein Ernst?
Verdeutlichung:
"Ich teile Ihre Meinung nicht, ich werde aber bis zu meinem letzten Atemzug kämpfen, daß Sie Ihre Meinung frei äußern können." (Voltaire)