Max Wein hat geschrieben:(15 Feb 2019, 00:37)
Ich habe kein anspruch auf ALG 1 und jobcenter weniger wenn ich mein Bausparvertrag aufgelöst habe, ich werde zum jobcenter hingehen und es beantragen, wenn ich aber nichts bekomme, muss ich das den AG sagen und dann wenn die mich ablehnen, kriegts das jobcenter.
Ich kann mir nicht solche reisen oft leisten 1 mal geht aber mehrere male sind zu viel, muss ja auch geld haben um hin zu ziehen.
Tut mir leid, wenn ich so forsch schreibe, aber ich muss es auch mal ehrlich sagen.
Das braucht Dir nicht leid zu tun.
Du bist ja 21 Jahre alt. Also darfst Du ein Vermögen von
(150 € x 21 Jahre) + 750 € = 3.900 €
besitzen. Mit "Vermögen" sind alle Deine Bankkonten, auch ein möglicherweise vorhandenes PayPal-Konto, und auch Dein Bausparvertrag gemeint, neben Wertpapieren u. ä.
Liegt die Gesamtheit Deines Vermögens
unter 3.900 €, hast Du eine von mehreren Anspruchsvoraussetzungen auf ALG II ("Hartz IV") erfüllt.
Übrigens, falls Du ein Auto hast, dann darf das Auto nicht mehr als 7.500 € wert sein. Ist es mehr wert als dieser Betrag, müsstest Du es verkaufen und den Gewinn aus dem Erlös so lange verbrauchen, bis Du für den Autokauf 7.500 € übrig hast und Dir dann ein neues (gebrauchtes) Auto kaufen, falls Du eins brauchst. Aber ich glaube, Du hast gar kein Auto, denn Du willst zu den Vorstellungsgesprächen ja mit der Bahn fahren.
Wenn Du übrigens im gesetzlichen Sinne behindert wärst, müsstest Du Deinen Bausparvertrag nicht auflösen, das geht aus
§ 12 Abs. 3 Nr. 5 SGB II hervor.
Nehmen wir mal an, Du besitzt kein Auto, hast aber ein Vermögen von mehr als 3.900 €. Dann musst Du so lange von dem 3.900+x € leben (also Deinen Bausparvertrag vorher auflösen), bis Du nur noch 3.900 € besitzt, und dann hast Du - jedenfalls bezogen auf die Anspruchvoraussetzung "Vermögen" - Anspruch auf ALG II.
Lebst Du aber noch bei Deinen Eltern, hast Du gar keinen Anspruch auf ALG II, falls Deine Eltern über ein zu hohes Einkommen und/oder Vermögen verfügen. Diese Regel gilt bis zu Deinem 25. Lebensjahr. Ab dem 25. Lebensjahr ist es für das Jobcenter egal, was Deine Eltern für Einkommen und/oder Vermögen haben, falls Du noch bei ihnen wohnen würdest. Dies geht indirekt aus
§ 7 Abs. 3 Nr. 2 SGB II hervor.
Falls Du zur Zeit tatsächlich keinen Anspruch auf ALG II hast, dann würde ich nur diejenigen Bewerbungsgespräche wahrnehmen, für die Dir die jeweiligen Arbeitgeber die Erstattung der Fahrtkosten nicht verweigert haben. Siehe mein gestern eingestellter Link über die Hinweise, wann Reisekosten usw. zu Bewerbungsgesprächen übernommen werden, und wann nicht.
Max Wein hat geschrieben:wenn ich aber nichts bekomme, muss ich das den AG sagen und dann wenn die mich ablehnen, kriegts das jobcenter.
Ich weiß nicht genau, was Du hier meinst. Wenn Du kein ALG II bekommst, dann richtig, dann würde ich das einem Arbeitgeber mitteilen, wenn er Dich einladen will zu einem Bewerbungsgespräch. Wenn er Dich dann tatsächlich sehen will, dann übernimmt er auch die Reisekosten.
Du kriegst aber keine Geldkürzung (Sanktion) vom Jobcenter, wenn ein Arbeitgeber die Reisekosten zu einem Bewerbungsgespräch nicht übernehmen will. Weil das Jobcenter dann in der Regel (eventuell bis zu einem gewissen Maximalbetrag) die Reise- und ggf. auch Übernachtungskosten zum Bewerbungsgespräch übernimmt.
Wenn Du allerdings das Zustandekommen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses vereitelst, kriegst Du ne Geldkürzung, siehe
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II. Und zwar dann, wenn das Jobcenter von der entsprechenden Bewerbung erfährt oder Dir das Jobcenter eine neue Stelle vorgeschlagen hat. Bei Bezug von ALG I und ALG II gibt es keinen Berufsschutz, das Jobcenter kann Dich auch zum Kloputzen verdonnern, so als Beispiel.
Max Wein hat geschrieben:Ich kann mir nicht solche reisen oft leisten 1 mal geht aber mehrere male sind zu viel, muss ja auch geld haben um hin zu ziehen.
Das Vermittlungsbudget, von dem ich in einem meiner vorherigen Beiträge bereits schrieb, das ist auch dafür da, Menschen, die ALG I oder ALG II beziehen, mit Geld zu unterstützen, wenn sie wegen der Aufnahme einer Arbeit an einen anderen Ort ziehen müssen. Aus dem Vermittlungsbudget gibt es eventuell Zuschüsse für den Umzug, aber auch eventuell für die Bestreitung des Lebensunterhals für die ersten paar Monate am neuen Wohnort.