Zahnderschreit hat geschrieben:(30 Nov 2016, 13:00)"Vergleichsweise gering" ist merkwürdig formuliert. Könnte man nicht auch sagen, dass es
keine Auswirkungen hat?
Das Urteil begrüße ich natürlich trotzdem.
Das "vergleichsweise gering" ist meines Erachtens nicht die wesentliche Aussage im Karlsruher Urteil.
Im Urteil wird es sehr wohl für Rechtens gehalten, dass Bundes-Länder für spezielle Feiertagen Gesetze erlassen dürfen, die die Stille und Ruhe an diesen Feiertagen gewährleisten sollen. Allerdings wurde die Weltanschauungsfreiheit als ein Grundrecht höher bewertet, als ein Feiertagsgesetz.
Wesentlich dafür, dass also das Verbot der Veranstaltung, die der BfG im Jahre 2007 geplant hatte, als verfassungswidrig bezeichnet wurde, war, dass mit dieser Veranstaltung eine Weltanschauungsgemeinschaft ihrer Weltanschauung Ausdruck verleihen wollte.
Die Begründung ist deswegen ein bisschen seltsam, weil der BfG seine Veranstaltung ja gerade deswegen auf den Karfreitag gelegt hat und nicht zuletzt gerade deswegen in die Agenda der Veranstaltung ein Freigeister-Tanz mit aufgenommen wurde, weil das am Karfreitag verboten ist. Mit der Veranstaltung wurde also etwas Grundsätzliches in der Gesetzgebung kritisiert.
Außer bekennenden Atheisten (Humanisten, Freigeistern, oder wie sie sich auch sonst bezeichnen mögen), die eine weltanschauliche Veranstaltung am Karfreitag abhalten wollen, dürfte also auch zukünftig niemand eine Ausnahmegenehmigung erhalten, außer vielleicht Religionsgemeinschaften und Sekten. Party in der Disko am Karfreitag ist also bis auf weiteres auch zukünftig nicht in Bayern oder dem sonstigen Deutschland zu erwarten. Nun ja, vielleicht schließen sich einige Diskos den Veranstaltungen des BfG an, und führen Solidaritätsveranstaltungen durch. Das wird die Zukunft zeigen.