Kritikaster hat geschrieben:(14 Jan 2021, 07:13)
Wieviele beklagenswerte Suspendierte sind es denn nun wirklich, und wo lässt sich das "vernichtende Urteil" nachlesen, das - wie viele von denen noch gleich? - wieder rehabilitierte?
Gerne bin ich behilflich das zu liefern, was ich als Grundwissen betrachte, wenn man sich zu diesem Thema äußert
Das VerwG hat sehr deutlich eine Entscheidung getroffen, mit sehr deutlichen Worten. Interessant ist, dass die Pressemitteilung dazu von der Homepage der Justiz genommen wurde. Aber ich liefere trotzdem gerne ein paar Auszüge aus der Berichterstattung. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob ich bereits hier im Forum mit allen Quellen Stellung zu dem Thema und der richterlichen Entscheidung genommen habe. Aber warum wahrnehmen, was einem nicht in den Kram passt?!
Das Gericht kritisiert die zu schnellen und nicht gründlich durchgeführten Ermittlungen mit erheblichen Folgen für die BEtroffenen. Es kritisiert vor allem, dass die Vorwürfe des beklagten Vorganges nicht nur unhaltbar sind, sondern eigentlich einen gegenteiligen Schluß nahelegen.
Leider finde ich zwischen Tür und Angel nicht alle Berichte (vllt sind auch nicht mehr alle online) - könnte aber sein, dass ich sie im Forum an geeigneter Stelle bereits verlinkt hatte.
Mitte September war in Essen eine rechtsextreme Chatgruppe mit 30 beteiligten Polizistinnen und Polizisten aufgeflogen. Alle 30 wurden vom Dienst suspendiert, gegen 14 liefen Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst. Mit 26 Beamten habe der größte Teil der unter Verdacht stehenden Beamten in Mülheim an der Ruhr Dienst geleistet. Die Stadt gehört zum Gebiet des Polizeipräsidiums Essen. In der Gruppe wurden Bilddateien geteilt, darunter Fotos von Adolf Hitler, aber auch zum Beispiel die fiktive Darstellung eines Flüchtlings in einer Gaskammer.
https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitge ... ogle.de%2F
Es habe lediglich eine „formelhafte Begründung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Suspendierung“ gegeben, hieß es.
Zwingende dienstliche Gründe für die Suspendierung der Beamtin hätten nicht vorgelegen, entschieden die Richter. Aus der Mitgliedschaft in der Chatgruppe könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Polizistin die Bilddatei auch gesehen habe. Darüber hinaus zeige die Datei kein rechtsradikales Gedankengut: Die abgebildete Person sei offensichtlich nicht Hitler, sondern jemand, der mittels einer Parodie Hitler verspotte und überzeichne. Die vom Landesamt getroffene Einschätzung, der Besitz dieser Bilddatei stelle ein „schwerwiegendes Dienstvergehen“ und einen „Verstoß gegen die politische Treuepflicht“ dar, könne deshalb nicht geteilt werden.
Zudem stellte das Gericht fest, dass es sich bei der beanstandeten Bilddatei nicht um ein strafrechtlich relevantes Bild handelte, sondern um eine Parodie Hitlers. Dies sei vom Landesamt ganz offensichtlich nicht geprüft worden und dem Gericht sei es nach kurzer Internetrecherche gelungen, das entsprechende Video auf Youtube mit dem Titel Weihnachten mit Hitler zu finden.
Das Video könne man zwar als geschmacklos ansehen und ganz offensichtlich handele es sich bei der abgebildete Person nicht um Adolf Hitler, sondern jemanden, der diesen “verspotte, überzeichne und der Lächerlichkeit preisgebe”. Ein “schwerwiegendes Dienstvergehen” und ein “Verstoß gegen die politische Treuepflicht” konnte das Gericht nicht feststellen.
Das Verwaltungsgericht beanstandete zudem, dass das Landesamt weder den konkreten Chatverlauf geprüft habe, “noch die Häufigkeit und die Frequenz des Nachrichtenaustauschs, geschweige denn etwaige Reaktionen der Antragstellerin hierauf offengelegt” habe. Aus der bloßen Mitgliedschaft in einer solchen Gruppe könne “nicht ohne Weiteres auf die Kenntnisnahme des Bildes geschlossen werden”.
Zudem wunderte sich das Gericht darüber, dass das Landesamt bei ihrer Entscheidung nicht in der Lage war, das beanstandete Bild als Parodie zu erkennen. Der Vorwurf, die Polizisten “habe den Boden der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verlassen” sei absolut “fernliegend”. Auch hätte der Kontext beachtet werden müssen.
Die Suspendierung wurde daher aufgehoben und sei nicht nur inhaltlich, sondern auch formal mangelhaft gewesen. Das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die Entscheidung noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen.
https://polizistmensch.de/2020/10/kein- ... enstherrn/
Sogar die WAZ! (Auszug des Kommentars)
Ob man über Hitler Witze machen kann und sollte, ist seit Charlie Chaplins „The Great Dictator“ Diskussionsthema. Dass ein Gericht eine Suspendierung wegen eines nur vielleicht gesehenen Hitlerkasperlestücks in der Luft zerreißt, ist sonnenklar. Eine Beschwerde gegen dieses Urteil ist rausgeworfenes Steuergeld.
Wenn Polizisten fürchten müssen, wegen solcher Albernheiten den Job zu verlieren, ist das beinahe ebenso kritisch zu sehen wie tatsächliche rassistische Einstellungen. Was helfen könnte, wäre Ahnung. Die gewänne man unter anderem mit einer Studie zum Thema Rassismus in der Polizei, sehr geehrter Herr InnenmInister. Und mit einer Fortbildung derer, die sich leider sehr notwendigerweise mit der Prüfung jeglichen rassistischen Verdachts bei der Polizei auseinandersetzen.
https://www.waz.de/politik/kenntnis-koe ... 35516.html