Doch genau das heißt es!McKnee hat geschrieben:(10 Jun 2019, 20:21)
Das heißt aber nicht, dass sie in jedem Fall gleichwertig nebeneinander stehen. Allerdings ist die Versammlungsfreiheit kein Menschenrecht, es ist ein Bürgerrecht in der deutschen Verfassung.
Versammlungsfreiheit IST ein Menschenrecht:
Art.20 AEMR
1. Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschließen. 2. Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
"Die Garantien des Artikel 20 werden im UN-Zivilpakt wie auch im UN-Sozialpakt wieder aufgegriffen: Die Versammlungsfreiheit als ein für jedermann geltendes Menschenrecht wird in Artikel 21 des UN-Zivilpaktes verbindlich anerkannt und hinsichtlich seiner Grenzen näher umschrieben, ebenso in Artikel 22 des UN-Zivilpaktes die Vereinigungsfreiheit.
Quelle
"Die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit ist dagegen die Freiheit, seine Gedanken laut und öffentlich auszusprechen, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede, auf freie Äußerung und auf die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. EIne so verstandene Meinungsfreiheit geht über die Gedankenfreiheit — und damit über die allgemeine Gewährleistung des Art. 8 EMRK hinaus. Sie war den Verfassern der Menschenrechtskonvention so wichtig, dass sie in Artikel 9 gesondert geschützt wurde.
Die Meinungsäußerungsfreiheit, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und private oder öffentliche Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln, ist eines ersten anerkannten, als Schutzrecht gegen des Staat verstandenes Menschenrechte und eine conditio sine qua non für ein demokratisches Staatswesen."
Quelle
NEIN!McKnee hat geschrieben:(10 Jun 2019, 20:21)
Die reine Meinungsfreiheit und die damit einhergehende Meinungsäußerung tritt immer hinter dem Versammlungsrecht zurück.
"In ihrem Artikel 11 gewährleistet die Europäische Menschenrechtskonvention neben der Vereinigungsfreiheit auch die Versammlungsfreiheit, verstanden als das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln.
Die Gewährleistung umfasst jede Versammlung, also jede örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. ...
Das Versammlungsrecht besteht ausdrücklich nur für freie und friedliche Versammlungen, nicht für aufrührerische oder bewaffnete Trupps oder für Versammlungen, die in Krawall umschlagen. Soweit eine Versammlung, bei der es zu Krawallen und Ausschreitungen kommt, allerdings klar in friedliche und gewalttätige Teilgruppierungen differenziert werden kann, gilt das Bürgerrecht der Versammlungsfreiheit gleichwohl noch für die friedlichen, die Gewalt nicht unterstützenden Teilgruppen.
Artikel 11 EMRK gewährleistet die Versammlungsfreiheit allerdings nur innerhalb bestimmter, gesetzlich vorgesehenen Grenzen. So darf der Staat durch allgemeine Gesetze Beschränkungen der Versammlungsfreiheit vorsehen, die notwendig sind
zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (einschließlich der Moral);
zur Verhütung von Straftaten sowie
zum Schutz der Rechte Dritter.
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Aus dem letzten Absatz geht eindeutig hervor, dass das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht hinter dem Versammlungsrecht zurück stehen muss.
"Menschenrechte sind unteilbar. Menschenrechte können stets nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden.
Die Verletzung oder Nichtgewährung einzelner Menschenrechte geht regelmäßig auch mit der Verletzung weiterer Menschenrechte einher:
Der Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte ist damit der Gegenpart zu ihrer Universalität: Menschenrechte müssen immer, überall und alle gelten.
Dieser Grundsatz der Unteilbarkeit bedeutet aber auch, dass es keine Menschenrechte erster und zweiter Klasse geben kann. Der Versuch, soziale Menschenrechte zu zweitrangigen Rechten abzuwerten, widerspricht damit stets dem Grundsatz der Unteilbarkeit der Menschenrechte. Freiheitsrechte sind ohne soziale Menschenrechte undenkbar.
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Und genau das bedeutet - um auf deine Eingangsaussage zurückzukommen - dass Menschenrechte in JEDEM Fall gleichwertig nebeneinander stehen!