Die Frau hat alles richtig gemacht. War aber halt auch entsprechend ausgebildet.Skeptiker hat geschrieben:(15 May 2018, 22:00)
In der Huffington Post gibt es noch ein paar Sätze dazu geschrieben:
https://www.huffingtonpost.de/entry/bra ... b10bfc69e8
Für mich zeigt das eben sehr eindrucksvoll, dass es auch Situationen gibt, in denen man keine Warnungen mehr aussprechen kann und nur ein direkter Körpertreffer die Gefahr ausreichend bekämpft.
Was man nicht gut erkennen kann: Die Polizistin hat drei mal geschossen, der Räuber 2x. Es ist also kaum anzunehmen, dass es keine kluge Idee gewesen wäre "Waffe fallen lassen" o.ä. zu rufen - das hätte den Täter in die machtvolle Position gebracht als erster zu feuern (mit der Waffe auf Frauen/Kinder im Anschlag).
Sammelstrang Selbstverteidigung
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Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
Harry riss sich die Augen aus dem Kopf und warf sie tief in den Wald. Voldemort schaute überrascht zu Harry, der nun nichts mehr sehen konnte.
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Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
In Deutschland würde man die Frau jetzt scharf kritisieren. Sprüche wie "Ein Schuss in die Beine hätte es doch auch getan" würden fallen.
Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
Ich denke das wäre selbst den immergleichen Kritikern hier zu offensichtlich.Polibu hat geschrieben:(15 May 2018, 23:25)
In Deutschland würde man die Frau jetzt scharf kritisieren. Sprüche wie "Ein Schuss in die Beine hätte es doch auch getan" würden fallen.
Die Taktik wäre wohl: "Das war hochriskant! Die Frau hat mit dem Leben der Kinder gespielt. Ohne ihren gespielten Heldenmut wären alle noch am Leben. Ein Beispiel für unverantwortliche und letztendlich fatale Eskalation. Wir haben keine Todesstrafe für Menschen die durch Armut in die Kriminalität getrieben wurden."
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Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
Hehehe... Top!Skeptiker hat geschrieben:(15 May 2018, 23:44)
Ich denke das wäre selbst den immergleichen Kritikern hier zu offensichtlich.
Die Taktik wäre wohl: "Das war hochriskant! Die Frau hat mit dem Leben der Kinder gespielt. Ohne ihren gespielten Heldenmut wären alle noch am Leben. Ein Beispiel für unverantwortliche und letztendlich fatale Eskalation. Wir haben keine Todesstrafe für Menschen die durch Armut in die Kriminalität getrieben wurden."
Fehlt nur noch:"Was wenn das gar keine echte Waffe gewesen wäre!"
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Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
zum internen Beitrag
Hi firlefanz11, Du scheinst da etwas zu verwechseln. "Notwehr" ist eine Ausnahmezustand den der Gesetzgeber so beschreibt :
Unabhängig was ich dazu empfinde, ganz offensichtlich konnte das Gericht keine Beweise für "Abwehrversuche" des Opfers finden. Eine typische Situation in der Aussage gegen Aussage steht.
"Notwehr" hat gewöhnlich erhebliche Folgen für das "Opfer" solcher Handlungen - diese bleiben nur dann straffrei, wenn es sich tatsächlich um Notwehr gehandelt hat. Das kann im vorliegenden Fall wohl nicht attestiert werden. Dazu hätte der Beklagte ja mindestens Verletzungen aufweisen müssen, die allein schon genügt hätten, um den Vorwurf der Rechtswidrigkeit seiner Handlungen zu begründen und zu beweisen.
Sich "in seiner Not zu wehren" ist ein allgemeines Recht. Niemand muss derartige Rechtsverstöße einfach hinnehmen. (§ 34 Rechtfertigender Notstand) Der Begriff "Notwehr" geht auf die Folgen einer solchen Gegenwehr juristisch ein. Diese können z.B. schwere Verletzungen oder der Tod des Betreffenden sein. Ohne diese Ausnahmeregelung, wäre der sich verteidigende "Täter", voll für alle Folgen verantwortlich. Da aber ein kausaler Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Angriff VOR der "Notwehr" bewiesen werden konnte, bleiben diese Folgen straffrei. Das der vorausgegangen Angriff dabei schwerwiegend sein muss, versteht sich hoffentlich von selbst. Der Versuch jemanden zu sexuellen Handlungen zu zwingen - kombiniert mit der "Hilflosigkeit" des Opfers - könnte durchaus eine typische Notwehrsituation darstellen. Selbst eine "Überschreitung der Notwehr" (§33) schützt den "Täter" "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft."
Das gilt auch unter strengen Voraussetzungen (§ 35 Entschuldigender Notstand) für "Dritte" die den tatsächlichen oder aber vermeintlichen Angriff auf das Opfer abwehren und dabei eine Straftat begehen. Soweit mir bekannt erfasst dies die sog. "Nothilfe" - also eine besondere Form der "Notwehr".
Hi firlefanz11, Du scheinst da etwas zu verwechseln. "Notwehr" ist eine Ausnahmezustand den der Gesetzgeber so beschreibt :
Das sich jemand "gegen einen rechtswidrigen Angriff allgemein zur Wehr setzt", ist damit nicht gemeint.Quelle hat geschrieben:[center]Strafgesetzbuch
§ 32
Notwehr[/center]
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Unabhängig was ich dazu empfinde, ganz offensichtlich konnte das Gericht keine Beweise für "Abwehrversuche" des Opfers finden. Eine typische Situation in der Aussage gegen Aussage steht.
"Notwehr" hat gewöhnlich erhebliche Folgen für das "Opfer" solcher Handlungen - diese bleiben nur dann straffrei, wenn es sich tatsächlich um Notwehr gehandelt hat. Das kann im vorliegenden Fall wohl nicht attestiert werden. Dazu hätte der Beklagte ja mindestens Verletzungen aufweisen müssen, die allein schon genügt hätten, um den Vorwurf der Rechtswidrigkeit seiner Handlungen zu begründen und zu beweisen.
Sich "in seiner Not zu wehren" ist ein allgemeines Recht. Niemand muss derartige Rechtsverstöße einfach hinnehmen. (§ 34 Rechtfertigender Notstand) Der Begriff "Notwehr" geht auf die Folgen einer solchen Gegenwehr juristisch ein. Diese können z.B. schwere Verletzungen oder der Tod des Betreffenden sein. Ohne diese Ausnahmeregelung, wäre der sich verteidigende "Täter", voll für alle Folgen verantwortlich. Da aber ein kausaler Zusammenhang mit einem rechtswidrigen Angriff VOR der "Notwehr" bewiesen werden konnte, bleiben diese Folgen straffrei. Das der vorausgegangen Angriff dabei schwerwiegend sein muss, versteht sich hoffentlich von selbst. Der Versuch jemanden zu sexuellen Handlungen zu zwingen - kombiniert mit der "Hilflosigkeit" des Opfers - könnte durchaus eine typische Notwehrsituation darstellen. Selbst eine "Überschreitung der Notwehr" (§33) schützt den "Täter" "Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft."
Das gilt auch unter strengen Voraussetzungen (§ 35 Entschuldigender Notstand) für "Dritte" die den tatsächlichen oder aber vermeintlichen Angriff auf das Opfer abwehren und dabei eine Straftat begehen. Soweit mir bekannt erfasst dies die sog. "Nothilfe" - also eine besondere Form der "Notwehr".
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Re: Sammelstrang Selbstverteidigung
Also, ich habe gelesen, dass sie einen Schuss ins Bein abgegeben hat.Polibu hat geschrieben:(15 May 2018, 23:25)
In Deutschland würde man die Frau jetzt scharf kritisieren. Sprüche wie "Ein Schuss in die Beine hätte es doch auch getan" würden fallen.
War vermutlich der dritte.
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Eine traurige Wahrheit, sie begründet die Weltherrschaft der Dummheit.
Marie von Ebner-Eschenbach
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