John Galt hat geschrieben:(27 Jul 2017, 12:29)
Hängt einzig allein daran:
"Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse ist öffentlich. Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung ihres Inhalts sind unzulässig."
Das wäre eigentlich gar nicht das Problem. Da steht ja "zum Zwecke der öffentlichen Vorführung". Und dafür müßte man es ja gar nicht aufnehmen. Sondern schlicht als Teil des Protokolls. Welches dann nur einer definierten Gruppe zugänglich wäre. (Richter, Staatsanwälte, Anwälte.) Und dies auch nur bis zur Rechtskraft des Urteils.