Armstrong » Do 27. Dez 2012, 20:36 hat geschrieben:
Nehmen wir mal an, mein Opa wäre schwer an Demenz erkrankt. Er kann nicht mehr sprechen, ist vollkommen desorientiert, ist nicht mehr in der Lage geistig irgendeinen Willen zu bilden oder zu äussern.
Nun werde ich als sein gesetzlicher Betreuer bestimmt, d.h. ich bin quasi sein Vormund und habe über ihn zu entscheiden.
Ich stelle fest, dass mein Opa nicht beschnitten ist, halte dies aber aus religiösen Gründen für sehr wichtig. Also bestimmte ich als gesetzlicher Vormund, dass mein Opa beschnitten werden soll.
Ich rufe einen Mohel an. Damit der Mohel in Ruhe arbeiten kann und mein Opa so zappelt, wird er festgehalten oder gefesselt, ähnlich wie das Kind auf dem Video, das hier schon öfter gepostet wurde.
Nun gibt der Mohel meinem Opa einen Schluck koscheren Wein zu trinken und schneidet ihm dann bei lebendigem Leib ohne weitere Anästhesie die Vorhaut ab.
Das müsste doch eigentlich legal sein, oder nicht?

Ich hab nochmal darüber nachgedacht. Das Problem scheint mir nun doch kniffliger als anfänglich gedacht. Folgender Fall könnte ja eintreten : Nehmen wir an, ein 30 - jähriger Mann, unbeschnitten und keiner der beiden Religionen zugehörig, verliert auf Grund von Unfall oder Krankheit seine Mündigkeit und die Fähigkeit, sich klar artikulieren zu können. Seine Eltern ( Anfang der 50er ) erhalten die Vormundschaft - und konvertierten bzw. konvertieren kurz darauf zum Judentum oder Islam. Nun könnten sie natürlich auf die Idee kommen ihren unmündigen aber erwachsenen Sohn " be"schneiden zu lassen. Oder : Sie müssen ihn pflegen - um die Pflege aus ihrer Sicht und geglaubten hygienischen Gründen ( .. ) zu vereinfachen ... lassen sie ihm die Vorhaut abschneiden.
Sollte ein Gericht ihnen dies verweigern, wäre ich sehr gespannt auf die Begründung ...

Würde es hingegen erlaubt, wofür einiges spricht, bliebe zu schlussfolgern : Theoretisch kann durch das " Beschneidungsgesetz " in Deutschland künftig fast jedes männliche Kind bzw. ein erwachsener Mann seine Vorhaut verlieren, wenn die entsprechenden Umstände zusammen kommen :
a) männlicher Nachkomme einer Familie die dem Islam oder Judentum zugehörig ist
b) männlicher Nachkomme einer Familie ohne religiösen Hintergrund, wenn sich die Eltern / Vormund entschließen, aus sonstigen, nicht medizinisch nötigen, Gründen eine Zirkumzision zu veranlassen.
c ) erwachsene Männer, die aus divesen Gründen ihre Mündigkeit verlieren, deren Eltern leben, die Vormundschaft erhalten und selber konvertierten.
Für unsere Toleranzfraktion spielt das natürlich keine Rolle, die wischen die Bedeutung der rechtlichen Erlaubnis einfach weg mit ihren " Argument ", solche Fälle seien konstruiert und kaum wahrscheinlich. Nur ein böser Schelm würde denen wünschen mal selber " die Ausnahme " zu sein und von der
Medizin zu kosten, die sie anderen zumuten wollen.
Freundliche Grüße, schelm
Denk ich an D in der Nacht, dann bin ich um den Schlaf gebracht, Heinrich Heine.