Diese Herkunftsbzeichnung war ja Anfangs ein rein französisches Phänomen, mit dem Frankreich seinen Wein schützen wollte.H2O hat geschrieben:(22 Feb 2018, 14:48)
Fast bin ich sicher, daß auch ausländische Wettbewerber ihre Produkte mit dem Erzeugungsort in der Produktbezeichnung im EU-Binnenmarkt schützen lassen können. Das sind, so meine ich, allgemeine Handelsbedingungen. Thüringer Bratwurst aus Amerika darf es wohl nicht geben. Aber Bratwurst nach thüringer Art geht bestimmt...
In Grossbritannien sind vor allem Scotch Wiskey von Bedeutung.
Meine Frage zielte eher darauf ab ob dieser Schutz nach dem Brexit noch gewährleistet ist, oder ob man das wieder einzeln beantragen mus.
Es ist wieder so ein Gebiet wo sehr viel überflüssiger Papierkram anfallen würde, den man sich locker hätte sparen können.
btw, ich bin mir nicht sicher ob man sein Produkt *Bratwurst nach thüringer Art" bezeichnen darf.
Ein Schaumwein mit dem Zusatz "Flaschengärung ach Champagner-Methode", oder "methode champenoise" zu bewerben ist definitiv verboten, wenn er nicht aus der Champagne kommt.