1. Gegen alle Beschlüsse der constituirenden
Nationalversammlung Deutschlands, welche der
Nationalität, der Eristenz des Großherzogthums
als eines unabhängigen Staates, oder der
Ausübung aller seiner politischen oder bürgerlichen
Rechte den geringsten Eintrag thun könnten;
2. Gegen jeden Beschluß, welcher dem Großherzogthume
das Recht nehmen würde, mit irgend
Jedem, es sei wer es wolle, und nach
seinem Gutdünken Handelsbeziehungen zu stiften,
vorbehaltlich der bestehenden Verträge.
Sodann sollen die Entscheidungen der constituirenden
Versammlung der Genehmigung des
Königs Großherzogs und der Stande des Landes
unterliegen.
.
Die gewählten waren also dazu angehalten, nichts zu unternehmen was die unabhängigkeit von Luxmburg in Frage gestellt hätte, und das jedes Abkommen vom König-Grossherzog und der Ständeversammlung abgesegnet werden mus.
Der Monarch hatte also Vetorecht. (und er vertrat ja gleich 2 Staaten dort, Limburg und Luxemburg)