Eine berechtigte Frage.
Mein Vorschlag:
Ich meine, sie sollten gemeinnützigen Vereinen gleichgestellt werden, was Steuerabzugfähigkeit angeht. Sie dienen nicht vorrangig der Geselligkeit. Es sollte kein staatliches Obendrauf auf Zuwendungen (Spenden, Beiträge) geben. Es sollte keine Vergütung von Wahlstimmen gleich nach welchem Prinzip geben.
Die Abgeordneten sollen eine Aufwandsbeschädigung bekommen, ab der Bezirksebene einem Halbtagsjob entsprechend, ab der Landesebene einem Durchschnittseinkommen entsprechend. Jedem Abgeordneten sollte ein anteiliges Mitarbeiterbudget und Sachkostenbudget zur Verfügung stehen, über das Buch geführt wird, mit Stichproben der Landesrechnungshöfe. Höhe abhängig von der Größe der Kommune, des Bezirkes oder Bundesland, allerdings nicht linear - soll doch das Land entscheiden - Bundestag und Europaparlament analog. Fraktionen sollen über die Budgets der Abgeordneten hinaus keine eigenen Mittel bekommen - die Abgeordneten sollen frei aushandeln können, ob sie Teile ihres Budgets gemeinsam ausgeben oder jeder für sich. Es soll keine finanziellen Anreize dafür geben, Fraktionen zu bilden. Diese sollen sich inhaltlich-organisatorisch ergeben (zB Redezeit).
Eine Förderung von Parteijugendverbänden, kommunalen Bildungswerken und Parteistiftungen als solche sollte nicht stattfinden. Die Parteistiftungen erhalten ein Budget für eine bafög-angelehnte Förderung von Stipendiaten und ein wissenschaftliches Begleitprogramm. Die Förderungshöhe richtet sich nach den Wahlergebnissen der letzten drei Landtags-, Bundestags und Europawahlen als Stimmensumme. Das Nominalbudget wird analog zur Wahlbeteiligung beschränkt.
Die Parteistiftungen, Jugendvereinigungen oder kommunalen Bildungswerke können Forschungsprojekte und allgemein-öffentlich zugängliche Bildungsveranstaltungen konzipieren und bei einem wissenschaftlich und gesellschaftlich besetzten Gremium Förderanträge aus einem Bundesbudget stellen. Die Bewilligung ist nicht im Verhältnis der Wahlerfolge beschränkt, aber an allgemeine Kriterien gebunden.
Auslandsbüros und Bildungsstätten haben die Bildungsvereine aus ihren allgemeinen Mitteln zu bestreiten.
Parteien, parteinahe Stiftungen und Bildungswerke dürfen uneingeschränkt wirtschaftlich tätig sein und Gewinne oder Verluste erwirtschaften. Die Partei bzw Stiftung ist ein Tendenzbetrieb § 118 BetrVG, die wirtschaftlichen Unternehmen hingegen nicht.
Religiöse und weltanschauliche Gemeinschaften sind den Parteien dahingehend gleichzustellen. Das wäre eine Änderung gegenüber heute.