Rettung oder Krankentransport? Es gibt ein Gesetz darüber, was die Kommunen zu gewährleisten haben. Bei uns in der Stadt ist das Rettungswesen unter dem dAch der Kommune angesiedelt. Daran beteilgt sind DRK, ASB, Malteser ... natürlich bekommen die alle Kohle für ihre LeistungTeeernte hat geschrieben:(11 Jan 2019, 18:55)
Hier in meinem Landkreis wird die Rettung ausgeschrieben.... da bekommen FIRMEN den Zuschlag.
Rettung für den Rettungsdienst?
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- McKnee
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Der Hauptgrund für Stress ist der tägliche Kontakt mit Idioten.
Es ist mir egal, ob es ein Albert-Einstein-Zitat ist ...
.....er wusste es
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Regional unterschiedlich...McKnee hat geschrieben:(11 Jan 2019, 19:34)
Rettung oder Krankentransport? Es gibt ein Gesetz darüber, was die Kommunen zu gewährleisten haben. Bei uns in der Stadt ist das Rettungswesen unter dem dAch der Kommune angesiedelt. Daran beteilgt sind DRK, ASB, Malteser ... natürlich bekommen die alle Kohle für ihre Leistung
Aber es geht NUR um GELDEINSPARUNG auf Kosten anderer.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/55251 ... en-Ja-aberGrundsätzlich ist der Ansatz, Kosten im Rettungsdienst durch Ausschreibungen einzusparen, begrüßenswert. Auch ist es sicher richtig, dass hier in der Vergangenheit der Markt zulasten der Kostenträger nicht geöffnet wurde. Gerade das Beispiel der Region Hannover taugt dabei aber nicht, da hier einige Voraussetzungen für eine sinnvolle Ausschreibungspraxis fehlen. Bei einer Vergabe rettungsdienstlicher Leistungen gibt es einiges zu bedenken: Die Qualität dieser Leistungen ist zu einem nicht unerheblichen Anteil von einer profunden Ortskenntnis und der Kenntnis der lokalen Infrastruktur abhängig. Nicht alle Einsatzorte haben eine Adresse, welche ein Navigationsgerät problemlos fände. Das Versorgungsspektrum der Krankenhäuser ist nicht immer konstant; beispielsweise ist im Kreiskrankenhaus X der Unfallchirurg Y mit handchirurgischer Zusatzausbildung nicht täglich verfügbar. Solches Wissen zu erwerben dauert. Bei jedem Wechsel von Rettungsdienstmitarbeitern fangen diese wieder bei null an. Gerade in Niedersachsen bietet das Rettungsdienstgesetz nur Rückhalt für einen Minimalstandard. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist derzeit nicht vorgesehen. Personalstandards beschränken sich auf „geeignetes Personal“, der Rettungsassistent (RA, Lehrberuf mit zweijähriger Ausbildung) wird nicht einmal erwähnt. Dies hat in der Region Hannover zur Folge, dass trotz Rendezvoussystem nur noch „Rettungswagen“ (RTW) nach neuer Europanorm (Notfallambulanz Typ C) – statt der bisher üblichen alten deutschen Notarztwagen (NAW Standard) – beschafft werden. Natürlich sind die RTW neueren Standards in der Anschaffung wesentlich billiger als die deutlich besser ausgestatteten und größeren NAW. Diese RTW werden dann zunehmend nur mit einem Rettungssanitäter (RS, 520 Stunden Ausbildung) und einem Rettungshelfer (RH, 160 Stunden Lehrgang) besetzt . . . Die Krankenkassen haben während der Ausschreibung darauf gedrängt, auch ehrenamtliches Personal einzusetzen und von vorneherein bei der Kalkulation zu berücksichtigen. Als langjährig in der Region tätiger Notarzt erlebe ich hier eine nicht hinnehmbare Abkehr von etablierten Standards und einen Rückfall auf das Versorgungsniveau der frühen Achtzigerjahre. Unabdingbare Voraussetzung für eine sinnvolle Vergabe von Rettungsdienstleistungen über Ausschreibungen ist die verbindliche Definition von Standards durch den Gesetzgeber und eine Überwachung dieser Standards durch einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst . . .
Dr. med. Hans-Peter Reiffen,
Notarzt in der Region Hannover,
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Die EU-Kommission drängt auf einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe von Aufträgen für den Rettungsdienst (DÄ 5/2007: „EU-Kommission kritisiert Vergabepraxis“ von Petra Spielberg).
Obs zu kalt, zu warm, zu trocken oder zu nass ist:.... Es immer der >>menschgemachte<< Klimawandel.
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Der Autor sagt aber das, was ich darstellte....Teeernte hat geschrieben:(11 Jan 2019, 19:48)
Regional unterschiedlich...
Aber es geht NUR um GELDEINSPARUNG auf Kosten anderer.
https://www.aerzteblatt.de/archiv/55251 ... en-Ja-aber
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Es gibt keine Ausschreibung bzw freie Vergabe.Grundsätzlich ist der Ansatz, Kosten im Rettungsdienst durch Ausschreibungen einzusparen, begrüßenswert. Auch ist es sicher richtig, dass hier in der Vergangenheit der Markt zulasten der Kostenträger nicht geöffnet wurde.
Das ist aber nicht Kern des Themas und auch nicht meiner Aussage über Aufgabe und Wirkung des Ehrenamtes
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Deutlich genug ? Die EU hat sich durchgesetzt. AUSSCHREIBUNGSPFLICHT.,McKnee hat geschrieben:(11 Jan 2019, 19:52)
Der Autor sagt aber das, was ich darstellte....
Es gibt keine Ausschreibung bzw freie Vergabe.
Das ist aber nicht Kern des Themas und auch nicht meiner Aussage über Aufgabe und Wirkung des Ehrenamtes
107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gestattet zwar eine Direktvergabe an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen – jedoch nur für Rettungsdienstleistungen, die im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes oder der Gefahrenabwehr erbracht werden, d. h. gerade nicht für Leistungen des alltäglichen Rettungsdienstes.
Seit dem 18. April 2016 gilt in Deutschland ein umfassend novelliertes Vergaberecht, von dem auch der Rettungsdienst betroffen ist.
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Teeernte hat geschrieben:(11 Jan 2019, 20:01)
Deutlich genug ? Die EU hat sich durchgesetzt. AUSSCHREIBUNGSPFLICHT.,
Seit dem 18. April 2016 gilt in Deutschland ein umfassend novelliertes Vergaberecht, von dem auch der Rettungsdienst betroffen ist.
Wie definiert sich Gefahrenabwehr?107 Abs. 1 Nr. 4 GWB gestattet zwar eine Direktvergabe an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen – jedoch nur für Rettungsdienstleistungen, die im Rahmen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes oder der Gefahrenabwehr erbracht werden, d. h. gerade nicht für Leistungen des alltäglichen Rettungsdienstes.
Wir sollten nun noch die Referenznummern nachschlagen, die im § 107 I Nr 4 GWB genannt sind.
Darüber hinaus spricht die entsprechende Einschränkung bereits eine deutliche Sprache
Ich verstehe ehrlich nicht, warum du dich hieran so festbeißt. Ich sagte doch, es verfehlt das Thema.mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
McKnee hat geschrieben:(11 Jan 2019, 20:12)
Wie definiert sich Gefahrenabwehr?
Wir sollten nun noch die Referenznummern nachschlagen, die im § 107 I Nr 4 GWB genannt sind.
Darüber hinaus spricht die entsprechende Einschränkung bereits eine deutliche Sprache
Ich verstehe ehrlich nicht, warum du dich hieran so festbeißt. Ich sagte doch, es verfehlt das Thema.
...und Patientenbeförderung ....ist kein Rettungseinsatz - hier vor Ort macht das der örtliche Taxifritze.... Es gibt auch Liegefahrzeuge ....ohne Sani ohne Ausrüstung...Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr, die von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden und die unter die folgenden CPV-Nummern fallen: 75250000-3, 75251000-0, 75251100-1, 75251110-4, 725251120-7, 75252000-7, 75222000-8, 98113100-9 und 85143000-3 mit Ausnahme des Einsatzes von Krankenwagen zur Patientenbeförderung;
(Es ist zum Teil Ländersache.)
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Darum ist der Krankentransport auch Teil des Gewerberechts. Es ist eher fraglich, ob das Gewerberecht und die Gewerbefreiheit auf das Rettungswesen anwendbar istTeeernte hat geschrieben:(11 Jan 2019, 20:29)
...und Patientenbeförderung ....ist kein Rettungseinsatz - hier vor Ort macht das der örtliche Taxifritze.... Es gibt auch Liegefahrzeuge ....ohne Sani ohne Ausrüstung...
(Es ist zum Teil Ländersache.)
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Re: Rettung für den Rettungsdienst?
Nur...McKnee hat geschrieben:(11 Jan 2019, 20:31)
Darum ist der Krankentransport auch Teil des Gewerberechts. Es ist eher fraglich, ob das Gewerberecht und die Gewerbefreiheit auf das Rettungswesen anwendbar ist
Bei gemischten Aufträgen über den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung und gleichzeitiger medizinischer Versorgung (qualifizierter Krankentransport) greift die Bereichsausnahme ein, wenn die Leistungen des RD einen höheren Wert haben als die der reinen Patientenbeförderung.
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