H2O hat geschrieben:Bisher bin ich davon ausgegangen, daß Rechtssicherheit bedeutet, daß Gesetze und Verträge auf gesetzlicher Grundlage in einem Staatswesen absoluten Vorrang vor politischen Entscheidungen und anderer Willkür haben.
Das wird hoffentlich auch so bleiben !
Was all die Fragen angehen - ja heute hat auch das Bundesverfassungsgericht seinen
"WEB-Auftritt"
gleich ganz vorn findet sich die "Clubordnung" :
BVerfG hat geschrieben:Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Noch detaillierter aus dem
WIKI "Bundesverfassungsgericht (BVerfG)"Wahl im Bundesrat
Im Bundesrat werden die Richter seit Bildung des Gerichtes durch das Plenum gewählt. Grundlage ist hierbei in der Regel ein durch die Ministerpräsidenten eingebrachter Antrag. Zur Annahme des Antrags und somit zur Wahl des Vorgeschlagenen muss dieser eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates, also 46 von 69 Stimmen, auf sich vereinigen (§ 7 BVerfGG).
Wahl im Bundestag
Seit einer Überarbeitung des Wahlverfahrens durch Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2015 zum 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 973) erfolgt die Wahl der Richter durch das Plenum des deutschen Bundestages mit verdeckten Stimmkarten ohne Aussprache.
Zur Wahl hat der Kandidat eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinigen, diese muss jedoch mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages betragen. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Bundestag einen zwölf Mitglieder umfassenden Wahlausschuss ein, der vom ältesten Mitglied einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.
Der Ausschuss berät vertraulich – die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – und beschließt mit mindestens acht von zwölf Stimmen, dem Bundestag einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass nur Kandidaten mit hinreichender Unterstützung dem Plenum zur Wahl vorgelegt werden (§ 6 BVerfGG).
Vor der Überarbeitung des Wahlverfahrens war der Wahlausschuss direkt für die verbindliche Wahl zuständig, die Wahl wurde also nicht durch das Plenum durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, kritisiert wurde jedoch vornehmlich die fehlende Transparenz im Verfahren
Das kannst Du Nomen direkt bei euch Zuhause so verkaufen. Es wird Jahre dauern bis jeder da voll durchblickt - liebevoll von dt. Gesetzesschnitzern hergestellt - da kann ja nix danebengehen - hoffen jedenfalls alle ...
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)