Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

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Nomen Nescio
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Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

ich weiß nicht wie das bei euch geregelt ist, aber das einzige das ich weiß könnte besorgniserregend sein.
richter haben bei euch im BVG 8 (?) jahre wonach ihre termin vorbei ist. wer ernennt/wählt den neuen?

warum frage ich dies? am mittag hörte ich einen interview mit einem ehemaligen vorsitzenden unseres höchsten gerichts. er warnte vor populismus.
in ungarn wurde seinen kollegen durch das parlament/die regierung nach hause geschickt. er wagte es kritik auszuüben. in polen droht daselbe. da ist das höchste gericht bereits flügellahm gemacht.
»das könnte theoretisch in NL auch passieren« sagte er. »der hoge raad macht einen vortrag unjd sendet eine liste mit den namen von sechs personen. usus ist: dazwischen wird dann gewählt. es ist aber nicht verpflichtet. theoretisch dürfte das parlamenteinen anderen wählen. und DA hat man die gefahr. im GG muß das besser oder expliziter geregelt werden.

wie steht das aber bei euch? gibt es da auch dieselbe konstruktion?
nathan über mich: »er ist der unlinkste Nicht-Rechte den ich je kennengelernt habe. Ein Phänomen!«
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Skull
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Skull »

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

Dann:

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz)

https://www.gesetze-im-internet.de/bver ... E002103305

Desweiteren...

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG)

u.a. § 4

(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.

https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__4.html ff.

Desweiteren:

8 VerfGHG – Abberufung
(1) Die Richter unterliegen in ihrer Eigenschaft als Verfassungsrichter nicht den disziplinarrechtlichen Vorschriften für Richter.
(2) Der Verfassungsgerichtshof kann einen Verfassungsrichter aus seinem Amt abberufen, wenn er
1.dauernd dienstunfähig ist oder
2.zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Über die Einleitung des Verfahrens entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
(3) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet durch Beschluss über die Abberufung aus dem Amt. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von sechs Verfassungsrichtern. Im Übrigen gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften entsprechend.
(4) Nach Einleitung des Verfahrens gemäß Absatz 2 kann der Verfassungsgerichtshof den Verfassungsrichter vorläufig seines Amtes entheben. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Verfassungsrichter wegen einer Straftat das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Andere von dem Richter des Verfassungsgerichtshofes bekleidete Ämter werden durch das Verfahren nach Absatz 2 und Absatz 4 nicht berührt.




u.s.w. u.s.f.

alle Gesetze und Infos sind übrigens ... öffentlich zugänglich und kann man sich - auch mehr oder weniger -
selbst erarbeiten. :D

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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

§3 sollte auch nicht unerwähnt bleiben: Voraussetzungen für das Richteramt
  • (1) Die Richter müssen das 40. Lebensjahr vollendet haben, zum Bundestag wählbar sein und sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Bundesverfassungsgerichts zu werden.
    (2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen gesetzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dürfen.
    (3) Sie können weder dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch den entsprechenden Organen eines Landes angehören. Mit ihrer Ernennung scheiden sie aus solchen Organen aus.
    (4) Mit der richterlichen Tätigkeit ist eine andere berufliche Tätigkeit als die eines Lehrers des Rechts an einer deutschen Hochschule unvereinbar. Die Tätigkeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts geht der Tätigkeit als Hochschullehrer vor.
Aus Skulls Gesetzesauszug geht hervor, daß Bundesrichter nur abberufen werden können, wenn sie eine rechtskräftig verurteilte Straftat begangen haben. Die Abberufung obliegt dem Verfassungsgerichtshof, der von 6 Verfassungsrichtern gebildet wird.

Ansonsten endet ihre Dienstzeit als Verfassungsrichter nach längstens 12 Jahren oder mit dem 68. Lebensjahr.

Ich erkenne da keine politische Möglichkeit, einen mißliebigen Richter ab zu berufen. Allenfalls könnte ein Auftrag an die N'drangheta dort weiter helfen.
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Dampflok94
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Dampflok94 »

Skull hat geschrieben:(16 Jan 2018, 20:49)
alle Gesetze und Infos sind übrigens ... öffentlich zugänglich und kann man sich - auch mehr oder weniger -
selbst erarbeiten. :D
Wenn andere so nett sind. ;)

Aber die Wahl der Verfassungsrichter ist schon auch manchmal ein Politikum. Man denke nur an die Diskussion bei der Wahl von Peter Müller.

Aber bisher hat noch jeder Verfassungsrichter irgendwann die Seite, die ihn vorgeschlagen hat, enttäuscht.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von SpukhafteFernwirkung »

der thread-titel issirreführend. rechtssicherheit ist das was die judikative seinen einwohnen geben soll...-
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

SpukhafteFernwirkung hat geschrieben:(16 Jan 2018, 21:47)

der thread-titel issirreführend. rechtssicherheit ist das was die judikative seinen einwohnen geben soll...-
Bisher bin ich davon ausgegangen, daß Rechtssicherheit bedeutet, daß Gesetze und Verträge auf gesetzlicher Grundlage in einem Staatswesen absoluten Vorrang vor politischen Entscheidungen und anderer Willkür haben.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von SpukhafteFernwirkung »

H2O hat geschrieben:(16 Jan 2018, 22:39)

Bisher bin ich davon ausgegangen, daß Rechtssicherheit bedeutet, daß Gesetze und Verträge auf gesetzlicher Grundlage in einem Staatswesen absoluten Vorrang vor politischen Entscheidungen und anderer Willkür haben.
nennt sich auch rechtsstaat...
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Zunder
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Zunder »

Dampflok94 hat geschrieben:(16 Jan 2018, 21:45)
Aber bisher hat noch jeder Verfassungsrichter irgendwann die Seite, die ihn vorgeschlagen hat, enttäuscht.
Das gehört sich auch so und sollte verpflichtend sein. Für Verfassungsrichter und Bundespräsidenten.
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Dampflok94
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Dampflok94 »

Zunder hat geschrieben:(17 Jan 2018, 01:24)

Das gehört sich auch so und sollte verpflichtend sein. Für Verfassungsrichter und Bundespräsidenten.
Die beiden zu vergleichen ist etwas schwierig. Es ist doch aber auch grundsätzlich so. Beide sind an Recht und Gesetz gebunden. Und das gilt im Übrigen nicht nur für Verfassungsrichter sondern für alle Richter.
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Zunder
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Zunder »

Dampflok94 hat geschrieben:(17 Jan 2018, 09:06)

Die beiden zu vergleichen ist etwas schwierig. Es ist doch aber auch grundsätzlich so. Beide sind an Recht und Gesetz gebunden. Und das gilt im Übrigen nicht nur für Verfassungsrichter sondern für alle Richter.
Es geht ja nicht darum, daß sie sich über Recht und Gesetz erheben, sondern über die Interessen der Partei, auf deren Ticket sie ins Amt gekommen sind.
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H2O
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

Nomen Nescio hat geschrieben:(16 Jan 2018, 19:57)

ich weiß nicht wie das bei euch geregelt ist, aber das einzige das ich weiß könnte besorgniserregend sein.
richter haben bei euch im BVG 8 (?) jahre wonach ihre termin vorbei ist. wer ernennt/wählt den neuen?

warum frage ich dies? am mittag hörte ich einen interview mit einem ehemaligen vorsitzenden unseres höchsten gerichts. er warnte vor populismus.
in ungarn wurde seinen kollegen durch das parlament/die regierung nach hause geschickt. er wagte es kritik auszuüben. in polen droht daselbe. da ist das höchste gericht bereits flügellahm gemacht.
»das könnte theoretisch in NL auch passieren« sagte er. »der hoge raad macht einen vortrag unjd sendet eine liste mit den namen von sechs personen. usus ist: dazwischen wird dann gewählt. es ist aber nicht verpflichtet. theoretisch dürfte das parlamenteinen anderen wählen. und DA hat man die gefahr. im GG muß das besser oder expliziter geregelt werden.

wie steht das aber bei euch? gibt es da auch dieselbe konstruktion?
Verfassungsrichter abwählen, das geht nur durch den Rat der Verfassungsrichter, also intern. Dazu muß dem mißliebigen Verfassungsrichter eine gewöhnliche Straftat mit 6 Monaten Haft nachgewiesen werden... vielleicht ein Autounfall im Suff oder ein schwerer Diebstahl. Die Politik hat keinen Durchgriff.

Verfassungsrichter wählen, das wird von Parlamentsausschüssen gemacht. Da kann tatsächlich eine politische Bevorzugung einfließen. Aber die Amtszeit eines Verfassungsrichters dauert 12 Jahre oder bis zum 68. Lebensjahr. Also im Regelfall mehrere Legislaturen mit wechselnden politischen Machtverhältnissen. Will also sagen, daß da nichts Holterdipolter zu verändern ist. Ein ganz träger Verein :) . Und, so weit ich das weiß, werden die Verfassungsrichter nach Bedarf gewählt, wenn wieder einmal eine Position frei geworden ist, also niemals im Paket von 5 oder 10 Verfassungsrichtern. Da haben wir dann eine vergleichsweise gesunde Mischung.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von pikant »

H2O hat geschrieben:(17 Jan 2018, 12:59)

Verfassungsrichter abwählen, das geht nur durch den Rat der Verfassungsrichter, also intern. Dazu muß dem mißliebigen Verfassungsrichter eine gewöhnliche Straftat mit 6 Monaten Haft nachgewiesen werden... vielleicht ein Autounfall im Suff oder ein schwerer Diebstahl. Die Politik hat keinen Durchgriff.

Verfassungsrichter wählen, das wird von Parlamentsausschüssen gemacht. Da kann tatsächlich eine politische Bevorzugung einfließen. Aber die Amtszeit eines Verfassungsrichters dauert 12 Jahre oder bis zum 68. Lebensjahr. Also im Regelfall mehrere Legislaturen mit wechselnden politischen Machtverhältnissen. Will also sagen, daß da nichts Holterdipolter zu verändern ist. Ein ganz träger Verein :) . Und, so weit ich das weiß, werden die Verfassungsrichter nach Bedarf gewählt, wenn wieder einmal eine Position frei geworden ist, also niemals im Paket von 5 oder 10 Verfassungsrichtern. Da haben wir dann eine vergleichsweise gesunde Mischung.
nein,
die Verfassungsrichter werden in geheimer Wahl vom deutschen Bundestag gewaehlt zur Haelfte und brauchen eine 2/3 Mehrheit und die Mehrheit der Mitglieder des deutschen Bundestages.
die andere Haelfte wird vom Bundesat auch mit 2/3 Mehrheit gewaehlt
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

pikant hat geschrieben:(17 Jan 2018, 13:05)

nein,
die Verfassungsrichter werden in geheimer Wahl vom deutschen Bundestag gewaehlt zur Haelfte und brauchen eine 2/3 Mehrheit und die Mehrheit der Mitglieder des deutschen Bundestages.
die andere Haelfte wird vom Bundesat auch mit 2/3 Mehrheit gewaehlt
Vielleicht werfen wir beide da etwas durcheinander. Ich glaube einfach nicht, daß ein Bundestag oder ein Bundesrat auf Richtersuche geht. Da werden schon Kommissionen oder Ausschüsse die Köpfe zusammenstecken. Es gibt ja festgelegte berufliche und politische Voraussetzungen, um überhaupt wählbar zu sein. Dann wird es Vorschläge geben, die zur Wahl gestellt werden... dann meinetwegen mit "Ihrer" 2/3-Besetzung. Auch bin ich sicher, daß Verfassungsrichter nicht im Paket gewählt werden, sondern nach Bedarf. Die Regelung Hälfte-Hälfte läßt sich ja auch dann umsetzen.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Skull »

H2O hat geschrieben:(17 Jan 2018, 13:44)

Vielleicht werfen wir beide da etwas durcheinander. Ich glaube einfach nicht, daß ein Bundestag oder ein Bundesrat auf Richtersuche geht. Da werden schon Kommissionen oder Ausschüsse die Köpfe zusammenstecken. Es gibt ja festgelegte berufliche und politische Voraussetzungen, um überhaupt wählbar zu sein. Dann wird es Vorschläge geben, die zur Wahl gestellt werden... dann meinetwegen mit "Ihrer" 2/3-Besetzung. Auch bin ich sicher, daß Verfassungsrichter nicht im Paket gewählt werden, sondern nach Bedarf. Die Regelung Hälfte-Hälfte läßt sich ja auch dann umsetzen.
Ich meine sogar, das im Justiministerium eine Liste der ÜBERHAUPT in Frage kommenden Kandidaten existiert.
Die, die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Müsste auch irgendwo in meinen Links zu finden sein. :)

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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von pikant »

Skull hat geschrieben:(17 Jan 2018, 13:47)

Ich meine sogar, das im Justiministerium eine Liste der ÜBERHAUPT in Frage kommenden Kandidaten existiert.
Die, die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.



mfg
so ist es und es ist eine Liste zu fuehren wo die Vorschlaege der Bundes-Landesregierung und Fraktionen des Bundestages zusammengefasst werden.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

Skull hat geschrieben:(17 Jan 2018, 13:47)

Ich meine sogar, das im Justiministerium eine Liste der ÜBERHAUPT in Frage kommenden Kandidaten existiert.
Die, die sachlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Müsste auch irgendwo in meinen Links zu finden sein. :)

mfg
Sicher ist das so, lieber Skull! Nur wir als Rechtslaien tun uns doch schwer, uns durch diesen bestimmt gut überlegten Text zu wühlen, um nun punktuell genau die passende Antwort zu geben. Ich habe das alles vor 55 Jahren einmal in einer Grundlagenvorlesung "Rechtswissenschaften" im Rahmen des Humanistischen Diploms der TU Berlin gehört, bestimmt das meiste davon längst wieder vergessen, manchmal dann wieder einen medialen Aufguß im Zusammenhang mit einer spannenden Richterwahl genossen. Und dann tappst unsereiner eben so durch's Leben... beruflich brauchte ich das sicher nicht, und Politiker bin ich nie gewesen...
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Moses »

Wahl im Bundesrat[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Bundesrat werden die Richter seit Bildung des Gerichtes durch das Plenum gewählt. Grundlage ist hierbei in der Regel ein durch die Ministerpräsidenten eingebrachter Antrag. Zur Annahme des Antrags und somit zur Wahl des Vorgeschlagenen muss dieser eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates, also 46 von 69 Stimmen, auf sich vereinigen (§ 7 BVerfGG).

Wahl im Bundestag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit einer Überarbeitung des Wahlverfahrens durch Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2015 zum 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 973) erfolgt die Wahl der Richter durch das Plenum des deutschen Bundestages mit verdeckten Stimmkarten ohne Aussprache. Zur Wahl hat der Kandidat eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinigen, diese muss jedoch mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages betragen. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Bundestag einen zwölf Mitglieder umfassenden Wahlausschuss ein, der vom ältesten Mitglied einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren aufgrund von Vorschlagslisten gewählt. Der Ausschuss berät vertraulich – die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – und beschließt mit mindestens acht von zwölf Stimmen, dem Bundestag einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass nur Kandidaten mit hinreichender Unterstützung dem Plenum zur Wahl vorgelegt werden (§ 6 BVerfGG).

Vor der Überarbeitung des Wahlverfahrens war der Wahlausschuss direkt für die verbindliche Wahl zuständig, die Wahl wurde also nicht durch das Plenum durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, kritisiert wurde jedoch vornehmlich die fehlende Transparenz im Verfahren.[29][30]

Quelle: https://de.wikipedia.org/wiki/Bundesver ... _Bundesrat
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

Skull hat geschrieben:(16 Jan 2018, 20:49)

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 94

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
bei euch wäre es theoretisch also auch möglich.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Moses »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:17)

bei euch wäre es theoretisch also auch möglich.
Theoretisch ist vieles möglich - aber bereits die geteilte Wahl durch Bundestag und Vertreter der Bundesländer macht ein Durchreifen fast unmöglich.
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

H2O hat geschrieben:(16 Jan 2018, 22:39)

Bisher bin ich davon ausgegangen, daß Rechtssicherheit bedeutet, daß Gesetze und Verträge auf gesetzlicher Grundlage in einem Staatswesen absoluten Vorrang vor politischen Entscheidungen und anderer Willkür haben.
du lebst in polen. dann sollst du doch wissen, daß da auch die rechtssicherheit nicht mehr 100% gewährleistet wird...
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

Moses hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:18)

Theoretisch ist vieles möglich - aber bereits die geteilte Wahl durch Bundestag und Vertreter der Bundesländer macht ein Durchreifen fast unmöglich.
das sagte der ex-vorsitzende des höchsten gerichts bei uns auch. dennoch, wenn er das beunruhigend findet, soll man dar5üvber nachdenken.
dann gibt es noch ein problem. wird bei jeder wahl entweder durch bundesrat oder bundestag bestimmt, oder stimmen sie 50-50. denn was passiert wenn man eine pattsituation bekommt?
Zuletzt geändert von Nomen Nescio am Mi 17. Jan 2018, 14:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

Zunder hat geschrieben:(17 Jan 2018, 12:34)

Es geht ja nicht darum, daß sie sich über Recht und Gesetz erheben, sondern über die Interessen der Partei, auf deren Ticket sie ins Amt gekommen sind.
es gibt ja immer leute die das nicht können. bei politiker ist das allgemein bekannt. aber auch bei richter sieht man das. und da habe ich als trauriges beispiel hitlers verurteilung nach dem mißlungenen putsch.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Moses »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:22)

dann gibt es noch ein problem. wird bei jeder wahl entweder durch bundesrat oder bundestag bestimmt, oder stimmen sie 50-50. denn was passiert wenn man eine pattsituation bekommt?
Das Gericht besteht aus 16 Richtern die jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden - ein Patt zwischen den beiden Häusern ist ausgeschlossen
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Excellero »

ich finde die wichtigsten Richter eines Landes sollten die Bürger direkt wählen. Ich halte das Wahlverfahren in Deutschland ebenfalls problematisch.
Um fremden Wert willig und frei anzuerkennen, muß man eigenen haben.
-Immanuel Kant
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

Moses hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:28)

Das Gericht besteht aus 16 Richtern die jeweils zur Hälfte von Bundestag und Bundesrat gewählt werden - ein Patt zwischen den beiden Häusern ist ausgeschlossen
dann ist politische beeinflussung theoretisch sogar nicht schwierig.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von pikant »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:22)

das sagte der ex-vorsitzende des höchsten gerichts bei uns auch. dennoch, wenn er das beunruhigend findet, soll man dar5üvber nachdenken.
dann gibt es noch ein problem. wird bei jeder wahl entweder durch bundesrat oder bundestag bestimmt, oder stimmen sie 50-50. denn was passiert wenn man eine pattsituation bekommt?
das gibt es nicht, denn jede Kammer hat 8 Richter und man weiss ja, wer vom Bundestag- und wer vom Bundesrat gewaehlt worden ist. Wenn jetzt ein Richter ausscheidet schaut man ganz einfach, von welcher Institution dieser damals gewaehlt worden ist und schon weiss man, wer zu waehlen hat :)
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Moses »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:31)

dann ist politische beeinflussung theoretisch sogar nicht schwierig.
Bei 17 verschiedenen Parlamenten, die Einfluss auf die Wahl haben?
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

Moses hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:32)

Bei 17 verschiedenen Parlamenten, die Einfluss auf die Wahl haben?
bundestag ist doch nur 1 parlament?
nathan über mich: »er ist der unlinkste Nicht-Rechte den ich je kennengelernt habe. Ein Phänomen!«
blues über mich: »du bist ein klassischer Liberaler und das ist auch gut so.«
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

Moses hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:32)

Bei 17 verschiedenen Parlamenten, die Einfluss auf die Wahl haben?
Lieber Moses, vermutlich denkt NN immer in der Systematik der niederländischen Verfahrensweise? Natürlich hatte NN nach unseren deutschen Abläufen gefragt... und nun reden wir an einander vorbei. Denn ich meine auch, daß an unseren deutschen Abläufen nichts dergleichen zu bemängeln ist.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Moses »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:35)

bundestag ist doch nur 1 parlament?
richtig aber der Bundesrat sitzen Regierungsmitglieder der Landesregierungen (16) und diese werden durch die jeweiligen Landesparlamente gewählt
Der Herr gebe mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich nicht hinnehmen kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:35)

bundestag ist doch nur 1 parlament?
Lieber NN, wir haben eine Bundesrepublik mit 16 Landesparlamenten und einem Bundestag. Die 16 Landesparlamente werden bei einer Richterwahl zum Bundesrat zusammengefaßt. Bundestag und Bundesrat bestehen meist aus buntscheckigen Parteizusammensetzungen. Da wird es schwer, daß eine Partei sich mit ihrem Willen durchsetzen kann.

Und wenn ein Verfassungsrichter einmal im Amt ist, dann ist er nur noch dem Gesetz verpflichtet. Willkürlich entlassen kann ihn dann niemand mehr!
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Nomen Nescio »

H2O hat geschrieben:(17 Jan 2018, 14:42)

Lieber NN, wir haben eine Bundesrepublik mit 16 Landesparlamenten und einem Bundestag. Die 16 Landesparlamente werden bei einer Richterwahl zum Bundesrat zusammengefaßt. Bundestag und Bundesrat bestehen meist aus buntscheckigen Parteizusammensetzungen. Da wird es schwer, daß eine Partei sich mit ihrem Willen durchsetzen kann.

Und wenn ein Verfassungsrichter einmal im Amt ist, dann ist er nur noch dem Gesetz verpflichtet. Willkürlich entlassen kann ihn dann niemand mehr!
H2O: es geht hier um den theoretischen fall. die CDU-CSU hatte doch auch öfter (?) mehr als 50% der mandate im bundestag. stell mal vor daß die AfD das leistet. das könnte theoretisch bereits zu erheblich änderungen führen.
da werden z.b. die bedingungen zum wählen zu dürfen geändert.

oder in der türkei: das hochgericht befielt etwas und ein niedrigeres gericht verweigert die ausführung.
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von H2O »

Nomen Nescio hat geschrieben:(17 Jan 2018, 15:57)

H2O: es geht hier um den theoretischen fall. die CDU-CSU hatte doch auch öfter (?) mehr als 50% der mandate im bundestag. stell mal vor daß die AfD das leistet. das könnte theoretisch bereits zu erheblich änderungen führen.
da werden z.b. die bedingungen zum wählen zu dürfen geändert.

oder in der türkei: das hochgericht befielt etwas und ein niedrigeres gericht verweigert die ausführung.
Im Fall Deutschlands sehe ich diese Möglichkeit nur bei verfassungsändernder Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Dann kann man so zu sagen alles beschließen... auch den Lehrsatz, daß die Erde eine Scheibe ist. Dann muß also eine Partei oder die Sicht einer Angelegenheit eine 2/3-Mehrheit im Bundestag und im Bundesrat finden.

Ohne diese Möglichkeit hätten wir das Ende unserer gesellschaftlichen Entwicklung erreicht. Am Ende geht immer alle Gewalt vom Volke aus. Das wollen wir doch nicht ändern!

Ich möchte unsere gesellschaftlichen Verhältnisse nicht gern mit denen der Türkei vergleichen. Da hat sich ja nun so vieles verändert, daß ich dort schon gar nichts durchschaue. Eine Demokratie nach europäischen Maßstäben ist die Türkei nicht. Deshalb liegt der Beitrittsantrag der Türkei zur EU auch sehr tiefgekühlt auf Eis.
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Dampflok94
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von Dampflok94 »

Zunder hat geschrieben:(17 Jan 2018, 12:34)

Es geht ja nicht darum, daß sie sich über Recht und Gesetz erheben, sondern über die Interessen der Partei, auf deren Ticket sie ins Amt gekommen sind.
Das eine folgt aus dem anderen. Wenn sich Verfassungsrichter nur an Recht und gesetz halten, dann sind logischerweise die Interessen der Parteien außen vor.
Leute kauft mehr Dampflokomotiven!!!
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Re: Rechtssicherheit des Verfassungsgerichtes

Beitrag von immernoch_ratlos »

H2O hat geschrieben:Bisher bin ich davon ausgegangen, daß Rechtssicherheit bedeutet, daß Gesetze und Verträge auf gesetzlicher Grundlage in einem Staatswesen absoluten Vorrang vor politischen Entscheidungen und anderer Willkür haben.
Das wird hoffentlich auch so bleiben !

Was all die Fragen angehen - ja heute hat auch das Bundesverfassungsgericht seinen "WEB-Auftritt"
gleich ganz vorn findet sich die "Clubordnung" :
BVerfG hat geschrieben:Das Bundesverfassungsgericht besteht aus sechzehn Richterinnen und Richtern. Die eine Hälfte wählt der Bundestag, die andere der Bundesrat, jeweils mit Zweidrittelmehrheit. Die Amtszeit beträgt zwölf Jahre. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Noch detaillierter aus dem WIKI "Bundesverfassungsgericht (BVerfG)"
Wahl im Bundesrat
Im Bundesrat werden die Richter seit Bildung des Gerichtes durch das Plenum gewählt. Grundlage ist hierbei in der Regel ein durch die Ministerpräsidenten eingebrachter Antrag. Zur Annahme des Antrags und somit zur Wahl des Vorgeschlagenen muss dieser eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen des Bundesrates, also 46 von 69 Stimmen, auf sich vereinigen (§ 7 BVerfGG).

Wahl im Bundestag
Seit einer Überarbeitung des Wahlverfahrens durch Gesetzesbeschluss vom 24. Juni 2015 zum 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 973) erfolgt die Wahl der Richter durch das Plenum des deutschen Bundestages mit verdeckten Stimmkarten ohne Aussprache.

Zur Wahl hat der Kandidat eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich zu vereinigen, diese muss jedoch mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Bundestages betragen. Zur Vorbereitung der Wahl setzt der Bundestag einen zwölf Mitglieder umfassenden Wahlausschuss ein, der vom ältesten Mitglied einberufen und geleitet wird. Die Mitglieder dieses Ausschusses werden nach dem d’Hondt’schen Höchstzahlverfahren aufgrund von Vorschlagslisten gewählt.

Der Ausschuss berät vertraulich – die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet – und beschließt mit mindestens acht von zwölf Stimmen, dem Bundestag einen Wahlvorschlag zu unterbreiten. Dieses Verfahren soll gewährleisten, dass nur Kandidaten mit hinreichender Unterstützung dem Plenum zur Wahl vorgelegt werden (§ 6 BVerfGG).

Vor der Überarbeitung des Wahlverfahrens war der Wahlausschuss direkt für die verbindliche Wahl zuständig, die Wahl wurde also nicht durch das Plenum durchgeführt. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen zwar für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, kritisiert wurde jedoch vornehmlich die fehlende Transparenz im Verfahren
Das kannst Du Nomen direkt bei euch Zuhause so verkaufen. Es wird Jahre dauern bis jeder da voll durchblickt - liebevoll von dt. Gesetzesschnitzern hergestellt - da kann ja nix danebengehen - hoffen jedenfalls alle ... :cool:
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)
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