Die "Staatsangehörigkeit" (so die offizielle Bezeichnung) sagt aus, welchem Staat jemand entweder durch "die Abstammung der Eltern (ius sanguinis) und/oder den Geburtsort (ius soli) sowie durch Eheschließung oder Einbürgerung (Naturalisation)" angehört.
DUDEN hat geschrieben:Bedeutungsübersicht "angehören"
1. zu etwas, jemandem gehören, einer Gruppe o. Ä. an-, eingegliedert sein
2. mit jemandem, miteinander eng verbunden sein
Synonyme zu angehören:
angegliedert/angehörig/eingegliedert sein, gehören, gerechnet werden, Glied/Teil sein, integriert sein, rechnen, zählen, zugeordnet sein, zugerechnet werden; (gehoben) zugehören
Der Begriff "Staatsbürger" :
Staatsbürgerschaft kennzeichnet die sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten einer natürlichen Person in dem Staat, dem sie angehört.
In diesem Sinne ist die Frage nach der Staatsangehörigkeit mit der Staatsbürgerschaft zu beantworten, der rechtlichen Zugehörigkeit zur Gemeinschaft (Rechtsgemeinschaft) von Bürgern eines Staates, den Staatsbürgern, die unabhängig von der Nationalität sein kann. Die Nationalität oder die ethnische Abstammung eines Staatsbürgers muss nicht unbedingt im unmittelbaren Bezug zu einem Staat stehen.
Das dt. Recht erlaubt nur dann die Aberkennung einer Staatsangehörigkeit, wenn der / die Betroffenen dadurch nicht "Staatenlos" werden. So ist die Aberkennung der dt. Staatsangehörigkeit aus einer ganzen Reihe von Rechtsgründen durchaus möglich und findet auch statt.
Die Einführung - bzw. dauerhafte Zulässigkeit mehrerer Staatsangehörigkeiten in Deutschland, war ein genereller Fehler. So wie jemand lediglich im jeweiligen Staatsgebiet nur dort auch Staatsbürger sein kann, sollte auch Deutschland für die Wahl nur einer Staatsangehörigkeit die rechtlichen Voraussetzungen schaffen. Wie nun im Fall von Türken, welche zugleich rechtlich auch die dt. Staatsangehörigkeit haben, zeigt sich, der offensichtliche Fehler einer solchen Lösung. Wer sich im jeweiligen Staat, für das er eine Staatsangehörigkeit besitzt, kann auch nur diejenige "Staatsbürgerschaft" - mit allen Vor- und Nachteilen ausüben, die ihm dieser Staat gewährt bzw. abverlangt.
Sobald also jemand sich auf den Territorium eines völkerrechtlich anerkannten Staates befindet, gelten ausschließlich die dortigen gesetzlichen Bestimmungen für sein "Subjekt". Dies ist besonders dann (beiderseits) "verpflichtend", wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort zugleich auch mit seiner gültigen Staatsangehörigkeit übereinstimmt. Die Rechte, nicht aber die Pflichten, der jeweiligen anderen Staatsangehörigkeit(en) werden für diesen "Staatsbürger" bedeutungslos. Eine rechtliche Vertretung eines Staatsangehörigen, der sich mit einer fremden gültigen Staatsangehörigkeit im fremden Staatsgebiet aufhält, tritt komplett hinter die legalen "Interessen" des Betroffenen (nun fremden Staatsbürger) zurück. So gesehen, ist im Zweifelsfall eine mehrfache Staatsangehörigkeit eher ein Nachteil, der im Zweifelsfall (Einführung oder Bestand) der Todesstrafe nach geltendem Staatsrecht, durchaus auch "tödlich" enden kann.
So hat die dt. Gerichtsbarkeit nur dann für einen eigenen Staatsangehörigen legale Wirkung, wenn er oder sie sich nicht in einem Staat aufhält, für den er oder sie KEINE Staatsangehörigkeit besitzt und eben nicht als deren "Subjekt" unter dessen nationales Recht fällt.
Wer in die Bundesrepublik Deutschland einreist, behält seine Staatsangehörigkeit selbstverständlich - wenn er / sie überhaupt rechtlich verbindlich besitzt. Ist der Einreisende "staatenlos", bzw. kann er / sie (warum auch immer) keine eigene Staatsangehörigkeit nachweisen, wird allenfalls die Rückführung (Abschiebung) in sein "Herkunftsland" (was ja nicht seiner nicht vorhanden "Staatsangehörigkeit" entspricht bzw. überhaupt entsprechen kann), erheblich erschwert. Es bleibt dem betreffenden Staat überlassen, wie er sich selbst "fremden Subjekten" gegenüber verhält.
Illegal nach dt. Recht wäre es z.B. einen ehemaligen türkischen Staatsangehörigen bzw. ethnisch als Türke "erkannten" dt. Staatsangehörigen, die in diesem Fall alleinige dt. Staatsangehörigkeit abzuerkennen. Besitz der / die Betreffenden noch weiter fremde Staatsangehörigkeiten, wäre die Aberkennung (entlang der sonst. rechtlichen Voraussetzungen) durchaus legitim und auch (ebenfalls entlang der sonst. rechtlichen Voraussetzungen) eine Abschiebung in den verbleibenden Staat, für den er / sie eine Staatsangehörigkeit besitzt, möglich und rechtens.
Jeder, der neben der dt. Staatsangehörigkeit weitere fremde Staatsangehörigkeiten besitzt, ist vermutlich gut beraten, diese abzulegen (sofern der fremde Staat dies für seine Subjekte überhaupt zulässt).
"Staatenlose" unterliegen durch ihren jeweiligen Aufenthalt dem nationalen Recht des gegenwärtigen Staates, auf dessen Territorium sie sich gegenwärtig aufhalten. Sie sind jedenfalls zeitweilig rechtliches Subjekt dieses Staates - eben nicht mit den Rechten eines anderen Staates ausgestattet, weil ihnen jede rechtliche Zugehörigkeit zu einem anderen Staat fehlt. Wie grundsätzlich für alle Menschen gültig, sind alle supranationalen Rechtsvereinbarungen selbstverständlich auch für Staatenlose rechtsverbindlich. Ein expliziter Rechtsbezug zu einem Staat entsteht nur, wenn dieser den oder die Betreffenden zu seinen Staatsangehörigen erklärt.
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)