Zu 1. Einkommensteuergesetz (EStG)Teeernte hat geschrieben:(11 Sep 2018, 22:50)
Nun alle meine Kollegen in Saudi ....Selbständige und auch Angestellte brauchten NICHT.... Natürlich hats der Fiskus versucht.
hast Du für 1 und 2 ne Textstelle ? ....Paragraphen...
§ 1 Steuerpflicht
...
(2) Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. 2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
(3) Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. Dies gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen notwendig und angemessen ist. Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. Unberücksichtigt bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei sind. Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.---
Außerdem gelten das DBA beziehungsweise der ausländische Steuersatz nicht, wenn du durch einen deutschen Arbeitgeber im Ausland beschäftigt bist, denn auch in diesem Fall musst du die in Deutschland fällige Einkommenssteuer zahlen.
Wenn du in ein Land ziehst, das kein Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland hat, musst du dein Einkommen ebenfalls weiterhin in Deutschland versteuern und hier auch deine Steuererklärung abgeben.
Zu 2. Per-Country-Limitation: vgl. § 26 Abs. 1 KStG i.V.m. § 34c Abs. 7 Nr. 1 EStG, § 68a EStDV. Dadurch kommt es für die inländische Körperschaft stets zu der definitiv höheren Steuerbelastung, da z.B. eine niedrigere ausländische Steuer durch die Anrechnung auf ein höheres inländisches Steuerniveau heraufgeschleust wird.
3.2.2.2. Aktuelle Rechtsauffassung unter Berücksichtigung des AOA
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013 (BGBl I 2013, 1809) wurde zur Umsetzung des Authorised OECD Approach (AOA) ins nationale Recht § 1 Abs. 5 AStG angepasst. Die uneingeschränkte Selbstständigkeitsfiktion von Betriebsstätten, die bereits in Art.7 Abs. 2 OECD-MA zu finden ist, wurde implementiert. Diese Neuregelung ist gem. § 21 Abs. 20 Satz 3 AStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen, anwendbar.
Auch von der in § 1 Abs. 6 AStG vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wurde mittlerweile Gebrauch gemacht. Am 13.10.2014 ist die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) in Kraft getreten (BGBl I 2014, 1603). Diese Rechtsverordnung ist gem. § 40 BsGaV für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2014 beginnen.
Die Verwaltungsgrundsätze Betriebsstättengewinnaufteilung (VWG BsGa) wurden am 22.12.2016 veröffentlicht (BStBl I 2016, 182).
Das sind nur rudimentäre Ansätze, das deutsche Steuerrecht für diesen Fall umfasst x-Seiten und die Kreativität einzelner Finanzbeamte ist unglaublich, viel Vergnügen beim lesen.