Es gibt keine zwei Willensebenen, wohl eher eine Wissens- und eine Willensebene. Auf der Wissensebene sind rationale Entscheidungen zu verorten, auf der Willensebene emotionale oder anderweitig unbewusste, jedoch willkürliche Entscheidungen. Da eine normative Wertung nur bewusst vorgenommen werden kann, können nur solche Entscheidungen als richtig oder falsch bewertet werden, die bewusst vorgenommen wurden. Hierunter fiele z.B. ein Raucher, der sich zuvor zur Aufgabe des Rauchens entschloss, nun aber bewusst seinem "Suchtdruck" nachgibt, nicht jedoch einer, der ihm aus physischer Abhängigkeit bzw. Zwang (Zigaretten wurden Stoffe beigefügt, die körperliche Abhängigkeit fördern, also den freien Willen erheblich einschränken oder ausschließen) oder auf sonstige unwillkürliche Art erliegt.
Das Maß an einzuholender Information vor dem Entscheidungsentschluss muss hinreichend sein. Was hinreichend ist, bestimmt sich nach dem Einzelfall (ist ein Sachverhalt völlig unbekannt, so dass weder Wissens- noch Erfahrungs- oder sonstige Werte [z.B. Prinzipien] in die Erwägung mit einfließen können, so steht ein hierauf gegründeter Entschluss einem Entschluss, bei dem zuvor umfangreiches Informationsmaterial gesichtet wurde, im nichts nach, denn Hauptsache ist, dass er bewusst erfolgte).
Ob es falsch oder richtig ist, z.B. den Nachbarn zu ermorden, kann sich dabei sowohl an der Zielerfüllung als auch an den Umständen der Entschlussfassung bemessen. Das im Diskussionsverlauf vorgebrachte Beispiel erzeugt zwar einen scheinbaren Widerspruch zum Rechtsgefühl eines gesunden Menschen (die Entscheidung, den Nachbar zu ermorden war richtig, weil das Ziel erreicht wurde), hier muss aber beachtet werden, dass rechtliche Wertungen (i.d.R.) unabhängig von Erwägungen des Einzelnen gelten. Wer sich bewusst zum Mord entschließt und dabei rechtliche Verbote außer Acht lässt, mag zwar aus subjektiver Hinsicht sich richtig entschlossen haben (überzeugte Nazis in den Nürnberger Prozessen), neben ihnen steht jedoch der naturrechtliche Wertmaßstab, der entweder Vorrang vor ihrer subjektiven Sicht hat (= subjektiver Entschluss unbeachtlich) oder diese Sicht sogar völlig verdrängt (= fehlerhafte Entschlussfassung). In beiden Fällen wäre ihre Entscheidung falsch.