Kibuka hat geschrieben:(02 May 2017, 23:53)
Unter dem Wort Spitzensteuersatz versteht jeder Hansdampf was gemeint ist.
Sollte man meinen. Der Spitzensteuersatz ist der höchste Grenzsteuersatz im Rahmen einen Steuertarifs. Und in Deutschland liegt der bei der Einkommensteuer bei 45%. Wie man hier
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html
ganz deutlich sieht.
"Reichensteuer" war lediglich ein politscher Begriff, mit dem die im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2007 beschlossene Erhöhung des Spitzensteuersatzes verkauft hat. Er sollte deutlich machen, dass die Erhöhung des Spitzensteuersatzes so gestaltet ist, dass sie eben nur Steuerpflichtige ab einem bestimmten hohen Einkommen betrifft. Dies hat man dadurch erreicht, dass man eine zusätzliche Progressionsstufe eingeführt hat, die wie ein Stufentarif gestaltet wurde und eben nicht mit einem linearen Anstieg, wie das bei den anderen Progressionsstufen der Fall ist.
Das Steuerrecht selbst kennt diesen Begriff nicht. Die "Reichensteuer" ist auch keine Extrasteuer, sie ist kein Zuschlag (wie z.B. der Soli) und auch nicht zeitlich begrenzt. Sie ist wie schon geschrieben, der seit 2007 gültige Spitzensteuersatz im Einkommensteuertarif.
Das wird auch in offiziellen Publikationen zum Steueränderungsgesetz 2007 so gesehen (vgl. z.B. Bundestag Drucksache 16/1545, vom)
... Zu Nummer 11 (§ 32a Abs. 1)
Nach geltendem Recht beträgt der Spitzensteuersatz 42 vom
Hundert des zu versteuernden Einkommens. Zur Unterstüt-
zung der notwendigen Bemühungen zur Konsolidierung des
Haushalts wird der Steuersatz für besonders hohe private
Einkommen von einem zu versteuernden Einkommen von
250 001 Euro an um 3 vom Hundert auf 45 vom Hundert
angehoben. Gewinneinkünfte werden davon ausgenom-
men. Dazu wird ein Entlastungsbetrag im Rahmen des
neuen § 32c EStG eingeführt.
Zu Nummer 12 (§ 32c – neu –)
Von der nach § 32a Abs. 1 EStG vorgesehenen Erhöhung
des Steuersatzes um 3 vom Hundert bleiben Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständi-
ger Arbeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 (Gewinnein-
künfte) ausgenommen, weil sie mit einem spezifisch unter-
nehmerischen Risiko behaftet sind. Für diese Gewinnein-
künfte wird hierzu ein Entlastungsbetrag eingeführt.
Mit dieser Regelung wird zugleich dem Umstand Rechnung
getragen, dass für 2008 eine umfassende Unternehmens-
steuerreform geplant ist. Eine Anhebung des Spitzensteuer-
satzes auch für unternehmerische Einkünfte wäre vor die-
sem Hintergrund in dieser Situation das falsche Signal und
zudem mit negativen ökonomischen Folgen verbunden.
Der Entlastungsbetrag wird nur in dem Veranlagungszeit-
raum 2007 gewährt (vgl. Änderung des § 52 Abs. 44 EStG).
Sollte die Unternehmenssteuerreform nicht wie vorgesehen
zum 1. Januar 2008 in Kraft treten, wird durch ein geeigne-
tes Gesetzgebungsverfahren die Verlängerung der Tarif-
begrenzung bei Gewinneinkünften sichergestellt. Durch die
geplante Unternehmenssteuerreform erfolgt eine Entlas-
tung in anderer geeigneter Weise....
(Hervorhebung von mir)
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/015/1601545.pdf
genauso sieht das die Rechtsprechung, die sich mit der Erhöhung des Spitzensteuersatzes auseinandergesetzt hat (vgl. z.B. Finanzgericht Düsseldorf, 1 K 2309/09 E)
...Es wird die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG i. V. m. § 32c EStG – in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 und des Jahressteuergesetzes 2007 – mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Anhebung des Spitzensteuersatzes von 42 % auf 45 % (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG) gleichzeitig eine auf Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG beschränkte Tarifbegrenzung (Entlastungsbetrag nach § 32c EStG) eingeführt hat....
(Hervorhebung von mir)
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duess ... 21214.html
Schon allein die Vorstellung, dass es innerhalb eines Steuertarifs mehrere Spitzensteuersätze geben soll ist absurd und widerspricht per se schon der Definition von "Spitzensteuersatz"