Da Du offensichtlich darauf bestehst werter Polibu - was ist eigentlich an einem Mörder normal
Gibt es irgendwelche sachliche Gründe warum jemand mordet ? Wer einen Mord plant - tut das laut §211 (StGB) aus folgenden Gründen : "Mörder ist" wer "aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen"
Um nach dt. Recht (das "seit einer großen Reform durch die Nationalsozialisten im Jahr 1941 vom Gesetzgeber nicht mehr grundlegend verändert wurde) also Mordmerkmale zu "erfüllen", außerdem "heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet."
Das Dir solche "Feinheiten" die einen Rechtsstaat ausmachen - jedenfalls nachdem wie Du Dich hier mehrfach schon geäußert hast - womöglich "am Arsch vorbeigehen", wird wohl inzwischen jeder hier begriffen haben, der nicht Deine krude Rechtsauffassung teilt.
Die Rechtsprechung in D ist inzwischen nicht mehr dazu da, um primitive Rachegefühle von "Dritten" zu befriedigen. Wenn jemand der direkt betroffen ist, solche Gefühle hegt, erscheint mir das durchaus verständlich. Das "Dritte" wie Du derart emotional reagieren, befördert diese gefährlich nahe an den Punkt, wo sie selbst ganz ähnliche Motive wie die eines gemeiner Mörder zeigen. Nicht das Du hier derartiges direkt geäußert hast, aber wer ohne Not und direkte Beteiligung, derart aggressive Äußerungen tätigt, ist womöglich bereit auch einen Schritt weiterzugehen.
Polibu hat geschrieben:Diese Tat ist als vorsätzlicher Mord einzustufen. Ob aus politischem Kalkül oder nicht spielt keine Rolle. Für Mord gibt es keine Entschuldigung. Weder bei einem psychisch Kranken noch bei psychisch gesunden Menschen.
Deine Rechtsauffassung ist mindestens so befremdlich wie der eines psychisch Kranken. Dessen Hauptproblem besteht darin, auf die ihn umgebende Welt nicht mehr "normal" - also sachlich und rational zu reagieren. Da das aktuelle dt. Recht sehr genau prüfen muss, welchen Grad von Schuld jemand tatsächlich jemandem rechtlich einwandfrei zuweisbar ist, ob er überhaupt "voll straffähig" ist, nach derzeitiger Rechtslage für seine Taten volle Verantwortung trägt, weil er "volljährig", "voll geschäftsfähig" zur Tatzeit war, spielt in jeder juristischen Betrachtung eine unabweisbare Rolle. Das "Stammtische" das durchaus anders sehen, hat glücklicherweise keinerlei rechtliche Relevanz.
(eigentlich) Einfach zu verstehen - nach einer Tat muss dem oder den Tätern zunächst die Beteiligung an einer Tat nach allen Regeln eines Rechtsstaates nachgewiesen werden. Ist das der Fall, reichen also Indizien und andere Mittel dies nachzuweisen aus, wird der Grad der Beteiligung, Motive und eben die "Strafmündigkeit" geprüft. Das bedeutet, dass jemand nur dann für seine Tat nach dem dt. Strafrecht bestraft werden kann, wenn man beweiskräftig davon ausgehen kann, dass der Täter (der ja in zwischen als Person unzweifelhaft feststeht) zur Tatzeit voll für seine Taten verantwortlich war. Handelt es sich z.B. um ein Kind unter 14 Jahren, ist die Strafmündigkeit nach dt. Recht nicht gegeben und das Strafrecht DARF in einem solchen Fall nicht angewandt werden.
Die Fähigkeit eine Strafe zu bekommen (rechtliche Strafe)
bis 6 Jahre Deliktunfähig
Ab 14 Jahre beginnt die Straffähigkeit
14-18 Jahre muss nach Jugendstrafrecht bewertet werden
18-21 Jahre kann das Jugendstrfrecht angewendet werden.
Ab 21 Jahren gilt normales Strafrecht
Jeder der in der Lage ist diese Zusammenhänge zu begreifen, wird - wenn er / sie nicht selbst betroffen sich in einer Ausnahmesituation befindet - warum Recht keinesfalls eine so simple Angelegenheit sein kann, wie Du das mit Deinen wiederholten Sprüchen darstellen möchtest.
Gewiss war die Tat vorsätzlich - selbstverständlich würden z.B. "politisch - religiöse Motive" sich wohl eher strafverschärfend, denn mildernd auswirken - selbstverständlich ändert eine psychische Erkrankung nichts am juristischen Erfolg - ABER ist eine solche nachgewiesen, kommt das Strafrecht wegen fehlenden Verantwortlichkeit nicht mehr zur Anwendung :
dejure.org hat geschrieben:[center]§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen[/center]
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
dejure.org hat geschrieben:[center]§ 63
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus[/center]
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.
Diese kleine Auszug aus dem dt. Strafgesetzbuch sollte zeigen, solche "Stammtischäußerungen" können unmöglich Ersatz für rationales Denken und Handeln sein. Da auch "Notwehr (§ 32) auch "Nothilfe", wenn sie nachgewiesen ist, zur Straffreiheit, aber nicht die Schuld selbst "entschuldigt" und zum gleichen Rechtskomplex gehört, sollte eigentlich jeder, der im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten ist davon absehen, sich selbst zum Trottel zu machen. Dazu ist gewiss kein Jurastudium notwendig - eine breitere Allgemeinbildung kann durchaus hilfreich sein...
Hätte "der Täter" - nach allem was bislang bekannt wurde - seine Tat nicht mit seiner Selbsttötung beendet, wäre bei einem Strafprozess (der gegen Tote nicht geführt werden kann) mit recht großer Wahrscheinlichkeit der §20 "Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen" bzw. §21 "Verminderte Schuldfähigkeit" beim Urteil zur Anwendung gekommen. In Folge wäre wohl nach § 63 die dauerhafte "Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus" bzw. "Anstalt" angeordnet worden. Das muss nun nicht wirklich jeder verstehen oder billigen, entspricht aber den Verhältnissen in einem Rechtsstaat. Bei allen emotional bedingten Gefühlslagen, bin ich weiterhin froh in einem Rechtsstaat zu leben und bereit meine bescheidenen "Beihilfe" zu leisten, dass dies auch so bleibt.
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)