Die Frage wurde ganz konkret beantwortet. Vor Ort entscheiden immer bei allem erst mal die Polizeibeamten. Wenn jemand den Verdacht hat, dass das Handeln der Beamten rechtwidrig war, dann ist - wie ich sagte - das Landeskriminalamt zuständig.Alexyessin hat geschrieben:(12 May 2018, 16:18)
Ich hab dir eine konkrete Frage gestellt. Bitte beantworte diese oder gebe zu, das du keine Antwort darauf hast. Rumschwurbeln und Ausweichfragen stellen ist jetzt kein Indiz dafür, das du mir diese Frage beantworten kannst oder willst.
Zunächst dachte ich es wäre klar, dass das Gesetz nicht für die Terrorabwehr im speziellen, sondern für alle schweren Straftaten gelten soll. Der Begriff "drohende Gefahr" bezüglich einer schweren Straftat (Terrorismus) lag ja schon beim Bundesverfassungsgericht. Dass der Begriff jetzt auch im PAG zu finden ist, ist ja nachzuvollziehen, oder?Ein Terraner hat geschrieben:(12 May 2018, 19:09)
So wie es Formuliert war, als "konkrete Gefahr/Verdacht" und wenn etwas zur Terrorabwehr dienen soll wäre es nicht schlecht diese Maßnahmen mit "konkreter Terrorverdacht/gefahr" zu schlüsseln.
Doch das geht, war ja schon so formuliert. Und das wurde mit der neuen Formulierung komplett aufgeweicht weshalb es jetzt auch Verfassungsklagen hageln wird.
Bei der Umsetzung darf und soll jeder der Polizei genau auf die Finger schauen. Die Bürger sind schließlich die Kontrollinstanz für das Handeln der Polizei.