3x schwarzer Kater hat geschrieben:(22 Jun 2017, 12:16)
Sehe ich prinzipiell nicht so. Muss ja trotzdem vom Richter genehmigt werden. Kommt der zu dem Schluss, dass Gefahr im Verzug nicht gegeben war, wären alle Ergebnisse dieser Ermittlung vor Gericht nicht verwertbar.
Schrieb ich ja
Aber mit gewissem Vorbehalt.
Damit würde der Staatsanwalt ja sein Ermittlungsergebnis gefährden. Damit hätte er erst richtig ein Problem.
Und weiter schrieb ich, dass die Daten dann bereits bekannt sind und ggflls. als weitere Indizien herangezogen werden können, um eine Genehmigung zu erhalten.
Ich habe mich mal ganz auf die Schnelle schlau gemacht zum Beweisverbot.
Demnach darf man davon ausgehen, dass bei Terrorverdacht, also Maßnahmen gegen den Staat (grob Abschn.7 StGB) und insbesondere gegen 129a+129b - was übrigens z.T. die einzigen Straftaten sind, bei der der Bürger gem. §138 eine Anzeigepflicht hat - ein Beweisverbot nicht greifen würde, da der Staatsschutz im Vordergrund steht.
http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/archiv/11-12/?sz=9
Unselbstständig sind die Verwertungsverbote, die sich als Folge einer Verletzung von Beweiserhebungsverboten ergeben, d.h. aus der Rechtswidrigkeit der Beweisgewinnung.
"Auf dieser Grundrechtsverletzung beruht die strafrechtliche Verurteilung des Bf. jedoch nicht. Die rechtswidrige Durchsuchungsmaßnahme zog kein Verwertungsverbot nach sich. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst bzw. willkürlich begangen wurden." [18]
Ein weiteres Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen besteht nach der Liechtenstein-Entscheidung in Gestalt eines absoluten Beweisverwertungsverbots. Anzuerkennen sei ein solches (aber nur) in den Fällen, in denen der sog. absolute Kern-
bereich privater Lebensgestaltung berührt ist.
Insgesamt betrachtet nimmt das Bundesverfassungsgericht also ein Beweisverwertungsverbot von Verfassungs wegen an, wenn
schwerwiegende, bewusste oder willkürliche Verfahrensverstößen vorliegen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer acht gelassen worden sind (Fallgruppe 1),
durch die Verwertung der absolute Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist (Fallgruppe 2) oder
das Verwertungsverbot aus Art. 13 Abs. 5 Satz 2 GG oder aus § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einschlägig ist (Fallgruppe 3).[30]
Aber letztlich egal. Es geht um das alt bekannte Spiel, dass Terror eine "willkommenes Geschenk" für die Regierung ist, die Überwachung der Bürger zu verstärken und zu "rechtfertigen".
Warum töten wir Menschen die Menschen töten, um den Menschen zu zeigen, dass Töten falsch ist?
Amnesty International.