Weiter oben wurde eine "Zwangsausbürgerung" für die Sekte der sog. "Reichsbürger" gefordert. Ein interessanter psychotischer Zustand des galoppierenden Realitätsverlustes und ausgeprägter Wahnvorstellungen. Inwieweit die davon Betroffenen dabei "Stimmen" hören oder an "Verfolgungsängsten" leiden, könnte ein Hinweis auf eine ernsthafte Erkrankung sein. Hier wäre sicher ärztliche Hilfe das Gebot der Stunde. Das muss allerdings für sog. "Reichsbürger" nicht zwingend angenommen werden. Wir sind ein freies Land mit sehr unterschiedlichen Ausländern beglückt...
Nun nach der "Willenstheorie" kann es durchaus vorkommen, das Personen sich freiwillig und ohne pathologische Gründe, als "nicht zugehörig" bezeichnen - hier die nicht ganz einfachen Zugehörigkeit (deren positives Vorliegen im Einzelfall erst einmal festgestellt werden müsste) rechtlich eindeutig, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Keiner würde ja z.B. eine volljährigen geistig gesunden Iren (jede andere Staatsangehörigkeit wäre da gleichwertig) fälschlich die dt. Staatsangehörigkeit unterstellen !
GG Artikel 16 (1) ist da sehr eindeutig :
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
Eine interessante Sichtweise habe ich in bei "jurawelt.com" gefunden :
Nach einer weiteren Meinung soll eine Entziehung der Staatsangehörigkeit immer dann vorliegen, wenn die Wegnahme, unabhängig von ihrer Rechtsform, ohne oder gegen den Willen des Inhabers bewirkt wird, sog. Willenstheorie.
Demgegenüber soll als
verfassungsgemäßer Verlustgrund jeder gewollte oder auf willentlicher Abwendung vom deutschen Staatsverband beruhende Wegfall der Staatsangehörigkeit angesehen werden.
Es soll also zwischen der Zwangsausbürgerung und der Selbstausbürgerung unterschieden werden. Für diese Auffassung scheint zunächst der Wortlaut des Art.16 I 1 zu sprechen; im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff des Entzugs tatsächlich mit einer unfreiwilligen Wegnahme gleichgesetzt.
Damit hat jeder, der sich ja selbst vollkommen freiwillig, als nicht dem GG dem dt. Staat verpflichtet sieht, de facto seine sonst durch Geburt oder sonstige rechtswirksame Gründe vorliegende Staatsangehörigkeit nach geltendem Recht (das er / sie ja explizit
nicht anerkennt) niemals wirksam besessen. Als Nachweis könnten der Besitz bzw. die Bemühungen sich allerlei Pseudodokumente zu beschaffen, das Verhalten gegenüber Rechtsorganen usw. dienen.
Einfacher Ausweg, die freiwillige Anerkennung der womöglich faktisch vorhandenen dt. Staatsangehörigkeit - der (aktuellen) Bundesrepublik Deutschland (mit allen rechtlichen Folgen und Verpflichtungen), was den sofortigen Schutz nach GG Art. 16 (1) bedeutet.
Wer sich selbst "ausbürgert", soll nicht länger daran gehindert werden seine Träume zu verwirklichen.
Als anerkannter Ausländer, ist dann ab sofort die Ausländerbehörde zuständig. Überprüfung der Aufenthaltsgenehmigung und ähnliche Feinheiten des geltenden Ausländerrechts würden dann zutreffen. Einzig die Ausweisung in das "Herkunftsland" ohne geeignete Zeitmaschine, könnte sich irgendwie schwierig gestalten......
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)