Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

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Lilian0601

Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Lilian0601 »

Beispiel:

Tom beleidigt Claudia.

Verstößt Tom hier gegen das Diskriminierungsverbot?
Oder gegen die Menschenwürde?

Vielen lieben Dank schonmal für Antworten!
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Laertes
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Laertes »

Lilian0601 hat geschrieben:(07 Nov 2016, 22:42)

Beispiel:

Tom beleidigt Claudia.

Verstößt Tom hier gegen das Diskriminierungsverbot?
Oder gegen die Menschenwürde?
Eine Beleidigung bezieht sich auf eine einzelne Person. Diskriminierung bezieht sich auf Menschengruppen. Beleidigt wird das Opfer von einem Einzeltäter (oder einer konkreten kleinen Gruppe von Personen). Diskriminiert wird die Opfergruppe durch gesamtgesellschaftliche Strukturen (z. B. staatliche Behörden, Mehrheitsbevölkerung), die rechtlich legitimiert sind oder illegal sind und trotzdem geduldet werden (z. B. Gesetze, Tradition oder Verwaltungspraxis). Beleidigungen sind strafbar verstoßen aber nicht gegen die Menschenwürde (wie auch Diebstahl oder Körperverletzung). Systematische, gesellschaftlich tolerierte Beleidigung kann aber eine Art von Diskriminierung sein.
"Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann."
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Nomen Nescio
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nomen Nescio »

das ist eine schwere anfangsfrage. stell mal vor, ich sage »du idiot« und du bist ein idiot. beleidige ich dann? darf ich nicht sagen, daß du ein idiot bist? oder darf ich nicht etwas persönliches über dich ausposaunen?

ich mußte hierbei an den witz denken von einem fahrer der zu einem polizisten sagte »esel«.
er wurde durch den rechter verurteilt.
danach fragte er »darf ich einen esel polizist nennen«?
»ja, klar« sagte der richter.
er bedankte der richter, wendete sich zum polizisten und sagte »guten tag polizist«.
nathan über mich: »er ist der unlinkste Nicht-Rechte den ich je kennengelernt habe. Ein Phänomen!«
blues über mich: »du bist ein klassischer Liberaler und das ist auch gut so.«
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Nomen Nescio hat geschrieben:(08 Nov 2016, 07:32)

das ist eine schwere anfangsfrage. stell mal vor, ich sage »du idiot« und du bist ein idiot. beleidige ich dann? darf ich nicht sagen, daß du ein idiot bist? oder darf ich nicht etwas persönliches über dich ausposaunen?

ich mußte hierbei an den witz denken von einem fahrer der zu einem polizisten sagte »esel«.
er wurde durch den rechter verurteilt.
danach fragte er »darf ich einen esel polizist nennen«?
»ja, klar« sagte der richter.
er bedankte der richter, wendete sich zum polizisten und sagte »guten tag polizist«.
Im Streit:

"Die Hälfte deiner Verwandten sind Vollidioten!"
"Das nimmst du zurück!"
"Gut. Die Hälfte deiner Verwandten sind keine Vollidioten."

So ähnlich, und meine absolute Lieblingsbeleidigung:

Eine Frau kommt zum Psychiater und möchte sich auf starken Minderwertigkeitskomplex behandeln lassen. Der Arzt unterzieht sie verschiedenen Test und lächelt dann freundlich:
"Gnädige Frau, ich kann Sie beruhigen. Das ist kein Komplex, Sie sind minderwertig"
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Fuerst_48
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Fuerst_48 »

Nathan hat geschrieben:(08 Nov 2016, 08:00)

Im Streit:

"Die Hälfte deiner Verwandten sind Vollidioten!"
"Das nimmst du zurück!"
"Gut. Die Hälfte deiner Verwandten sind keine Vollidioten."

So ähnlich, und meine absolute Lieblingsbeleidigung:

Eine Frau kommt zum Psychiater und möchte sich auf starken Minderwertigkeitskomplex behandeln lassen. Der Arzt unterzieht sie verschiedenen Test und lächelt dann freundlich:
"Gnädige Frau, ich kann Sie beruhigen. Das ist kein Komplex, Sie sind minderwertig"
Wie sagte der Chef zu seinem Mitarbeiter im Zorn? "und wenn sie denken, dass ich kein Trottel bin, dann täuschen sie sich!"
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Wildermuth »

Laertes hat geschrieben:(08 Nov 2016, 07:16)

Eine Beleidigung bezieht sich auf eine einzelne Person. Diskriminierung bezieht sich auf Menschengruppen. Beleidigt wird das Opfer von einem Einzeltäter (oder einer konkreten kleinen Gruppe von Personen). Diskriminiert wird die Opfergruppe durch gesamtgesellschaftliche Strukturen (z. B. staatliche Behörden, Mehrheitsbevölkerung), die rechtlich legitimiert sind oder illegal sind und trotzdem geduldet werden (z. B. Gesetze, Tradition oder Verwaltungspraxis). Beleidigungen sind strafbar verstoßen aber nicht gegen die Menschenwürde (wie auch Diebstahl oder Körperverletzung). Systematische, gesellschaftlich tolerierte Beleidigung kann aber eine Art von Diskriminierung sein.
Hervorragende antwort auf ein an sich eher blöde frage!

Warum werden eigentlich postngs gelöscht, wenn ich dir rechte gebe?
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Wildermuth hat geschrieben:(09 Nov 2016, 00:04)

Hervorragende antwort auf ein an sich eher blöde frage!

Warum werden eigentlich postngs gelöscht, wenn ich dir rechte gebe?
So hervorragend nun auch wieder nicht, denn die Aussage
Beleidigungen sind strafbar verstoßen aber nicht gegen die Menschenwürde
kann so nicht stehen bleiben.

Wiki schreibt dazu sehr zutreffend:
Wegen des Regelstrafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe handelt es sich nach § 12 Absatz 2 StGB um ein Vergehen. § 185 StGB schützt in erster Linie die persönliche Ehre.[1][2][3] Diese genießt im Rahmen des aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts grundrechtlichen Schutz.[4]
woraus erhellt, dass eine Beleidigung sehr wohl gegen die Menschenwürde verstößt, ja, dass es sogar genau darum bei einer Beleidigung geht. In Bayern sagt man dazu "Ehrabschneiden", während z.B. Tiernamen eher ein Kompliment darstellen, wie zum Beispiel das klassische "Du bist scho a Hund!", oder "Du Stia!". Die "Wuidsau" ist dagegen zwispältig und könnte auch negativ gemeint sein. Die "Drecksau" ist wiederum eindeutig...
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Fuerst_48 hat geschrieben:(08 Nov 2016, 17:46)

Wie sagte der Chef zu seinem Mitarbeiter im Zorn? "und wenn sie denken, dass ich kein Trottel bin, dann täuschen sie sich!"
Oh Loriot: "Glauben Sie ja nicht wen Sie vor sich haben!"
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Laertes
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Laertes »

Nathan hat geschrieben:(09 Nov 2016, 01:20)
woraus erhellt, dass eine Beleidigung sehr wohl gegen die Menschenwürde verstößt, ja, dass es sogar genau darum bei einer Beleidigung geht.
Du meinst also allen Ernstes jede Beleidigung stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar? Sehe ich anders:

Eine Beleidigung ist ehrverletzend aber nimmt dem Beleidigten noch lange nicht die Menschenwürde. Von der steht explizit auch nichts im zitierten Wikipediaabschnitt, sondern von Persönlichkeitsrecht.

Aber dass deine Fähigkeit komplexe Zusammenhänge differenziert zu betrachten extrem schwach ausgeprägt ist, beweist du ja auch sonst in praktisch jedem deiner Beiträge.
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Fuerst_48 »

Laertes hat geschrieben:(09 Nov 2016, 07:26)

Du meinst also allen Ernstes jede Beleidigung stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar? Sehe ich anders:

Eine Beleidigung ist ehrverletzend aber nimmt dem Beleidigten noch lange nicht die Menschenwürde. Von der steht explizit auch nichts im zitierten Wikipediaabschnitt, sondern von Persönlichkeitsrecht.

Aber dass deine Fähigkeit komplexe Zusammenhänge differenziert zu betrachten extrem schwach ausgeprägt ist, beweist du ja auch sonst in praktisch jedem deiner Beiträge.
Du hast eine andere Auffassung von dem, was Menschenwürde sei. Ist okay. Aber Nathan schätzt du völlig falsch ein. Glaub es mir, ich kenne ihn persönlich!
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Laertes hat geschrieben:(09 Nov 2016, 07:26)

Du meinst also allen Ernstes jede Beleidigung stellt eine Verletzung der Menschenwürde dar? Sehe ich anders:

Eine Beleidigung ist ehrverletzend aber nimmt dem Beleidigten noch lange nicht die Menschenwürde. Von der steht explizit auch nichts im zitierten Wikipediaabschnitt, sondern von Persönlichkeitsrecht.

Aber dass deine Fähigkeit komplexe Zusammenhänge differenziert zu betrachten extrem schwach ausgeprägt ist, beweist du ja auch sonst in praktisch jedem deiner Beiträge.
Jo, natürlich. Wenn du mir dann bitte noch den strukturellen Unterschied zwischen Ehre und Würde darlegen würdest könntest du deinen ad personam Spam vielleicht noch durch sinnvolle Diskussionsbeiträge ersetzen und nicht in den Ruf geraten, ein billiger Pöbler zu sein.

Ich mach dir hierzu mal einen Vorschlag:
Würde (von althochdeutsch wirdî; mittelhochdeutsch wirde) ist sprachgeschichtlich verwandt mit dem Wort „Wert“ und bezeichnete anfänglich den Rang, die Ehre, das Verdienst oder das Ansehen einer einzelnen Person
[wiki zur Definition von Würde]

Allerdings schreibt wiki a.a.O. auch:
Der Unterschied zu Ehre oder Ruhm ist zu beachten: Während Ehre und Ruhm einen äußeren, etwa durch eine Gesellschaft vermittelten Wert darstellen, liegt der Wert der Würde im Inneren eines jeden Menschen selbst.
Bevor du nun in Freudengeheul ausbrichst schauen wir uns lieber gemeinsam die Definition von "Ehre" an:
Das Gegenteil der Ehre ist die Schande. In der westlichen Welt ist hiermit oft der Verlust der Ehre (siehe auch Demütigung) oder in milderer Form eine persönliche Blamage gemeint.
[wiki zur Definition von "Ehre"]

Schön, folgen wir also dem Rat und sehen unter "Demütigung" nach:
Demütigung ist die den Selbstwert, die Würde und den Stolz angreifende beschämende und verächtliche Behandlung eines Anderen, oft auch im Beisein oder vor den Augen anderer Personen. Demütigung kann Ausdruck einer gezielten Aggression oder Provokation sein
[wiki zur Definition von "Demütigung"]

So kommen wir also zu dem Schluss, dass eine Beleidigung die Ehre eines Menschen angreift und die mit der Ehrverletzung einhergehende Demütigung die Würde des Menschen beschädigt. Ergo: Eine Beleidigung kann durchaus die Würde eines Menschen beschädigen. Vielleicht möchtest du ja auch nur moralisch einwandfrei behaupten dürfen, der Ausspruch "Der Weiße ist rein genetisch bedingt intelligenter als der Neger", direkt gerichtet an einen Schwarzen, würde die Würde dieses Menschen unangetastet lassen?
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Fuerst_48 hat geschrieben:(09 Nov 2016, 10:01)

Du hast eine andere Auffassung von dem, was Menschenwürde sei. Ist okay. Aber Nathan schätzt du völlig falsch ein. Glaub es mir, ich kenne ihn persönlich!
Sehr freundlich von dir, aber danke, mach dir nicht die Hände schmutzig, den Herrn frühstücke ich allein. Ein petit dejeuner , nicht mehr.
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Fuerst_48 »

Nathan hat geschrieben:(09 Nov 2016, 22:57)

Sehr freundlich von dir, aber danke, mach dir nicht die Hände schmutzig, den Herrn frühstücke ich allein. Ein petit dejeuner , nicht mehr.
Dieser @Laertes ist auch bei Shakespeare ein schwacher Charakter...
Von da her...laß es dir schmecken, das Frühstück!!
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Laertes
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Laertes »

Nathan hat geschrieben:(09 Nov 2016, 22:51)So kommen wir also zu dem Schluss, dass eine Beleidigung die Ehre eines Menschen angreift und die mit der Ehrverletzung einhergehende Demütigung die Würde des Menschen beschädigt. Ergo: Eine Beleidigung kann durchaus die Würde eines Menschen beschädigen.
Kann, aber muss nicht. Genauso wenig ist jede Demütigung per se eine Verletzung der Menschenwürde.

Zuvor hast du pauschal behauptet 'dass eine Beleidigung sehr wohl gegen die Menschenwürde verstößt, ja, dass es sogar genau darum bei einer Beleidigung geht.' Den Unterschied deiner beiden Statements zwischen jede-immer und im-Einzelfall-möglicherweise versuchst du unredlicherweise gerade zu unterschlagen. Deine Herleitung anhand begrifflicher Überschneidungen ist fürs praktische Leben irrelevant. Insbesondere die Gleichseztung von Würde im umgangssprachlichen Sinne mit Menschenwürde im Sinne des GG ist albern.
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Laertes hat geschrieben:(10 Nov 2016, 00:08)

Kann, aber muss nicht. Genauso wenig ist jede Demütigung per se eine Verletzung der Menschenwürde.

Zuvor hast du pauschal behauptet 'dass eine Beleidigung sehr wohl gegen die Menschenwürde verstößt, ja, dass es sogar genau darum bei einer Beleidigung geht.' Den Unterschied deiner beiden Statements zwischen jede-immer und im-Einzelfall-möglicherweise versuchst du unredlicherweise gerade zu unterschlagen. Deine Herleitung anhand begrifflichen Überschneidungen ist fürs praktische Leben irrelevant. Insbesondere die Gleichseztung von Würde im umgangssprachlichen Sinne mit Menschenwürde im Sinne des GG ist albern.
Nö, ich spreche nicht von Einzelfällen und meine Herleitung hat durchaus allgemeingültigen Charakter. Es fiele mir sogar schwer, eine Beleidigung zu konstruieren, die nicht die Würde des Menschen verletzte, eigentlich fällt mir überhaupt keine ein. Wenn du zwischen "Würde" und "Menschenwürde" unterscheidest ist das dein Problem. Die Würde von Dobermännern und -Frauen sowie von Alpengletschern interessiert mich von einem humanistischen Standpunkt aus überhaupt nicht und ein solcher Standpunkt ist in der Diskussion um Beleidigung von Menschen der einzig annehmbare und deswegen einnehmbare.
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Laertes »

Nathan hat geschrieben:(10 Nov 2016, 00:15)
Es fiele mir sogar schwer, eine Beleidigung zu konstruieren, die nicht die Würde des Menschen verletzte, eigentlich fällt mir überhaupt keine ein. Wenn du zwischen "Würde" und "Menschenwürde" unterscheidest ist das dein Problem.
Gegenbeispiel: Wenn die Polizei jemanden in Handschellen abführt ist das im allgemeinen Sprachgebrauch demütigend und nimmt dem Verhafteten die Würde. Trotzdem bleibt die Menschenwürde des Verhafteten unangetastet (sonst wäre eine Verhaftung in dieser Form rechtlich gar nicht zulässig).
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Nathan
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Nathan »

Laertes hat geschrieben:(10 Nov 2016, 00:30)

Gegenbeispiel: Wenn die Polizei jemanden in Handschellen abführt ist das im allgemeinen Sprachgebrauch demütigend und nimmt dem Verhafteten die Würde. Trotzdem bleibt die Menschenwürde des Verhafteten unangetastet (sonst wäre eine Verhaftung in dieser Form rechtlich gar nicht zulässig).
Es ist einfach kein Argument zu sagen, etwas wird nicht gemacht, weil es nicht erlaubt ist. Das wäre ganz prima, aber wir wissen beide, dass das Leben so leider nicht funktioniert. Tatsächlich verstößt in meinen Augen das Abführen eines Verhafteten in Handschellen gegen die Menschenwürde und beschädigt die Grundrechte des Verhafteten. Ausgenommen wäre nur der Fall, dass der Verhaftete tatsächlich

1. ausreichend verdächtig ist und
2. sich der Verhaftung zu entziehen droht(e).

Eine vorauseilende Gewaltmaßnahme ist ohne das Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen ein Verstoß gegen die Menschenwürde.
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von immernoch_ratlos »

In einer idealen Welt käme zu derlei Situationen nicht.

Nun ist diese reale Welt voll der Brüche. So verstößt ein Gesetzesbrecher in diesem Fall jemand der zu diesem Zeitpunk als "Verdächtiger" apostrophiert wird, zuvor gegen die "Würde" eines oder mehrere Menschen direkt oder indirekt. Alles eine Frage der Definition. Auch "Würde" ist eine Frage der Definition.

Jemand, der zu Unrecht "vorläufig festgenommen wird", weil er eines Verbrechens "hinreichend" verdächtig "ist / scheint" verliert seine Würde nicht automatisch nur dadurch, weil bei seiner Festnahme eine weitere strafbare Handlung verhindert werden soll. Es mag ja erfreulich sein, von allen seinen Mitmenschen nur das Beste anzunehmen, leider widerspricht die Realität dieser naiven Grundhaltung recht häufig. Qua Gesetz muss der Staat "seinen" Strafanspruch, den Flucht "ins Leer laufen lassen würde, sicher auch im Interesse des oder der Geschädigten präventiv durch Zwangsmaßnahmen durchsetzen.

Es liegt im Auge des Betrachters eines solchen Vorgangs, ob da "Würde verloren geht", weil der diese äußeren Zeichen (Handschellen etc.) schon als "Quasi-Beweis" für die Schuldigkeit ansieht. Auch ohne "Handschellen" - im Gerichtssaal - durch die dort üblichen Vorgehensweise - könnte man annehmen jemand würde in seiner "Würde" verletzt.

Um überhaupt herauszufinden ob jemand sich eine Straftat schuldig gemacht hat, müssen zum Teil erhebliche Eingriffe in dessen Freiheit erlaubt werden. Ganze "Paragrafenfriedhöfe" befassen sich mit den unterschiedlichen Aspekten (Verhältnismäßigkeit, Untersuchungshaft, Strafprozessrecht usw.).

Was wesentlich unerfreulicher und tatsächlich die Würde verletzt, ist eine "Freispruch mangels Beweise" ohne das dies die "Umgebung" in ihren "Gerechtigkeitssinn" ausreichend befriedigt. "Man" keinen tatsächlichen Täter "zur Hand hat" oder auch vergleichsweise mindere Straftaten mit irr drakonischen Strafen belegt sehen möchte.

Ach ja es gibt immer ein WIKI :
Jedermann-Festnahme

Das Jedermann-Anhalte- und Festnahmerecht nach § 127 Abs. 1 Strafprozessordnung gestattet es jedermann (auch Minderjährigen), eine Person vorläufig festzunehmen.

Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.

Dieses Festnahmerecht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Zunächst muss der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein. Als frisch gilt die Tat, wenn sie mit der aktuellen Situation noch in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang steht, das heißt, der Täter muss noch am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe festgenommen werden. Ausreichend ist aber auch eine sofortige Verfolgung, wenn der Täter am Tatort angetroffen worden ist. Die Straftat muss nach herrschender Lehrmeinung auch tatsächlich begangen worden sein. Ein dringender Tatverdacht genügt den Anforderungen der Rechtslehre nicht, allerdings genügt er der Rechtsprechung, um die Voraussetzungen der Festnahme zu bejahen. Eine irrtümliche Annahme einer Tat führt nach der Rechtslehre zur strafrechtlichen Figur des Erlaubnistatbestandsirrtums.

Festnahmegrund kann neben dem Fluchtverdacht bezüglich des Täters auch die Weigerung des Verdächtigen sein, seine Identität zu offenbaren, oder die sonstige Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung (beispielsweise ausweislos oder aggressiv). Wer also einen Straftäter persönlich kennt, darf ihn nicht vorläufig festnehmen – es sei denn, er ist verdächtig, sich den Strafverfolgungsbehörden zu entziehen (zum Beispiel durch Untertauchen).

Das Recht zur vorläufigen Festnahme erkennbar schuldunfähiger Personen (beispielsweise Kindern) wird in der herrschenden Meinung verneint, da der Festnahmezweck, also die Eröffnung eines Strafverfahrens zu ermöglichen, auf diese Weise nicht erreicht werden kann.[2]

Im Einzelfall ist genau zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten vorliegen („Liegt überhaupt eine Straftat vor?“, „Kann sich der Verdächtige ausweisen?“ usw.), da der Festnehmende anderenfalls Ermittlungsverfahren wegen Nötigung, Körperverletzung oder Freiheitsberaubung etc. riskiert.

Die vorläufige Festnahme selbst muss unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips erfolgen. Sie darf beispielsweise nicht bei geringsten Vergehen zu erheblichen Verletzungen beim Täter führen. Die Anwendung eines jeden Mittels ist damit gerade nicht durch das Festnahmerecht erlaubt, selbst wenn die Ausführung oder die Aufrechterhaltung der Festnahme sonst nicht möglich wäre. Steht das angewendete Mittel also nicht in angemessenem Verhältnis zum Festnahmezweck, so ist es unzulässig. „Unzulässig ist es daher regelmäßig, die Flucht eines Straftäters durch Handlungen zu verhindern, die zu einer ernsthaften Beschädigung seiner Gesundheit oder zu einer unmittelbaren Gefährdung seines Lebens führen.“

Fesselungen an Armen und Beinen sind damit statthaft, soweit dies erforderlich ist (Aggressivität, Widerstand, Fluchtversuch). Die Wegnahme von Sachen des Verdächtigen ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit rechtens, um die Flucht zu verhindern (zum Beispiel Fahrrad, Schlüssel). Kann die Person nicht der Polizei übergeben werden (z. B. kein Telefon und menschenleeres Gebiet), kann der Festgenommene auch zur nächsten Polizeidienststelle gebracht werden.

Sobald sich die festgenommene Person der Festnahme nicht lediglich durch Flucht erwehrt, sondern den Festnehmenden angreift, so ist auch der Einsatz von Gewalt zulässig. Diese ist dann jedoch nicht mehr durch das Festnahmerecht des § 127 Abs. 1 StPO, sondern durch Notwehr gemäß § 227 Bürgerliches Gesetzbuch, § 32 Strafgesetzbuch gerechtfertigt, da in diesem Fall die Gegenwehr des Täters einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff darstellt. Der Festgenommene handelt nicht in Notwehr, wenn er sich gegen den Festnehmenden zur Wehr setzt, soweit die Festnahme durch § 127 StPO gedeckt ist. Überschreitet der Festnehmende die Grenzen der Festnahmebefugnis, weil er z. B. Gewalt anwendet, obwohl der Festgenommene „nur“ zu fliehen versucht, oder handelt er gar außerhalb der Festnahmebefugnis, weil der Täter z. B. nicht auf frischer Tat ertappt wurde, so ergäbe sich für den Festgenommenen eine Notwehrsituation, in der er seinerseits den rechtswidrigen Angriff gegen sich, hier die überzogene Festnahme, auch mit Gewalt abwehren darf.
Das beschreibt doch recht ausführlich, warum das in der Realität nicht durch das durchaus hohe und Grundgesetzlich geschützte Recht "Würde" scheinbar null und nichtig werden kann. Wie immer müssen Rechtsgüter gegeneinander abgewägt werden. Ohne Verletzung eines solchen Rechts - hier der "Würde" des Verdächtigten - ist das unmöglich und würde die Würde des oder der Opfer verletzen, weil man dort eine Straftat wegen der Würde des Verdächtigen (der er / sie ja bis zum Richterspruch ja unzweifelhaft sind / ist) dies immer verhindern würde.
"Wenn der Wind der Veränderung weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen." (aus China)
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Billie Holiday »

Kommt immer drauf an, WER einen beleidigen will. Ich spring doch nicht im Dreieck, wenn irgend so ein Fuzzi glaubt, er könne mich beleidigen. :x
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Fuerst_48 »

Billie Holiday hat geschrieben:(11 Nov 2016, 16:25)

Kommt immer drauf an, WER einen beleidigen will. Ich spring doch nicht im Dreieck, wenn irgend so ein Fuzzi glaubt, er könne mich beleidigen. :x
Im Dreieck springen... wäre ein VIDEO wert... :thumbup:
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Laertes »

Auf die Eingangsfrage zurück kommend ("Tom beleidigt Claudia. Verstößt Tom hier gegen die Menschenwürde?") , habe ich noch eine paar Argumente gefunden warum der Sachverhalt 'Tom beleidigt Claudia' keinen Verstoß gegen Claudias Menschenwürde darstellt:

1. Wechselseitige Beleidigung ist straffrei
Für den Fall, dass eine Beleidigung sofort mit einer Gegenbeleidigung pariert wird, gibt es extra den Paragraphen §199 StGB. Wäre jede Beleidigung ein Verstoß gegen die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art.1 GG), könnte es diesen Paragraphen nicht geben, da echte Verstöße gegen die Menschenwürde nicht gegeneinander aufrechenbar sind.

2. Das Menschenrecht bezieht sich auf Rechte gegen den Staat
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hat geschrieben:Artikel 12 (Freiheitssphäre des Einzelnen)
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beeinträchtigungen.
D. h. nicht eine Beleidigung durch eine andere Person, sondern nur staatliche Willkür oder fehlender Rechtsschutz gegen Beleidigung wären eine Verletzung von Menschenrechten.

3. Grund- und Menschenrechte können prinzipiell nicht gegenüber Privatpersonen geltend gemacht werden
Dazu folgende Zitate:
Sind_Privatpersonen_an_die_Menschenrechte_gebunden? hat geschrieben:Ursprünglich dienten die Grundrechte der Regelung des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat.(...) Zweck dieser Erklärungen war es, unantastbare Bereiche festzulegen, die vor Eingriffen des Staates geschützt werden sollten. Die klassischen Freiheitsrechte waren also Abwehrrechte gegen den Staat.
Doch wird die individuelle Freiheit nicht nur vom Staat gefährdet. (...) Heute verfügen internationale Großunternehmen über ein großes Maß an gesellschaftlicher Macht und können die Grundrechte von Einzelpersonen in gleicher Weise beeinträchtigen wie der Staat.
(...)
Mächtige private Institutionen können die Grundrechte in gleicher Weise wie der Staat beeinträchtigen. Deshalb sollten Grundrechte nicht nur Schutz vor staatlicher Macht, sondern auch vor öffentlicher Macht bzw. vor sozialer Gewalt gebieten. Teilweise wird diese Vergleichbarkeit der Situationen als Anhaltspunkt dafür genommen, die Träger dieser zentralen Macht in gleicher Weise wie den Staat direkt an die Grundrechte zu binden.
Materialien für den Politikunterricht hat geschrieben: Wer verletzt Menschenrechte?
Der internationale Menschenrechtsschutz nimmt vor allem den Staat in die Pflicht, die Menschenrechte zu achten, zu schützen und zu gewährleisten. Dementsprechend sprechen wir im völkerrechtlichen Sinne von Menschenrechtsverletzungen, wenn staatliche Organe und Funktionsträger die Menschenrechte verletzen oder wenn staatliche Stellen – auch eingedenk ihrer Gestaltungsspielräume – offenkundig zu wenig unternehmen, um die Menschenrechte zu schützen und umzusetzen.
Im Rahmen der Diskussion um die Schutzpflichten des Staates kam jedoch verstärkt die Rede von Menschenrechtsverletzungen seitens nichtstaatlicher Akteure auf, etwa seitens privater Wirtschaftsunternehmen. Der Staat ist zwar in diesem Fall verpflichtet, die Menschen vor solchen Eingriffen in ihre Rechte zu schützen, doch wurden die Wirtschaftsunternehmen ausdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte zu achten und nicht selbst zu verletzen.
Auch der Kampf gegen Rassismus und Diskriminierung beschränkt sich nicht mehr nur auf staatliche Akteure. Er gilt gerade auch den vielfältigen rassistischen und diskriminierenden Übergriffen in den jeweiligen Gesellschaften, etwa in Form rassistischer Gewalt oder von Diskriminierungen auf dem privaten Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Das Gleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot werden hier offenkundig von Privatpersonen verletzt, auch wenn der Staat hier im Sinne seiner Schutzpflicht regulierend und sanktionierend eingreifen muss – und eine Menschenrechtsverletzung begeht, wenn er dies unterlässt.
Zuletzt geändert von Laertes am Fr 11. Nov 2016, 19:49, insgesamt 1-mal geändert.
"Der freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er selbst nicht garantieren kann."
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Adlerauge
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Re: Wenn ich jemanden beleidige fällt dies dann unter das Diskriminierungsverbot?

Beitrag von Adlerauge »

Was versteht man unter einer Beleidigung.
Es gibt doch verschiedene Arten.
Welche Beleidigungen sollten juristisch geahndet werden und welche nicht?
Beispiel:
Wenn ich jemanden Trampel-oder Trampeltier nenne,fasse ich dann eine Strafe vor Gericht aus.
Recht muss Recht bleiben, dem Unrecht muss das Recht entzogen werden!
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