Flat hat geschrieben:(14 Jul 2016, 07:36)
Moin,
ein Schwangerschaftsabbruch ist meines Wissens immer rechtswidrig (steht meines Erachtens so im von Dark Angel verlinkten Text des Verfassungsgerichts). Entspräche der Abbruch nicht dem Gesetz, wäre dann nicht die Rechtswidrigkeit auch zu verfolgen?
Eigentlich ist es sogar noch weitgehender, als ich es zunächst annahm. Ein Blick ins Gesetz erleichtert ja bekanntermaßen die Rechtsfindung...
Der gem. § 218 StGB strafbare Schwangerschaftsabbruch wird mit § 218a StGB (bzw. der Einwilligung gem. § 218a StGB) nicht gerechtfertigt, sondern bereits schon tatbestandsmäßig ausgeschlossen "Der Tatbestand des 218 ist nicht verwirklicht, wenn..." (§ 218a I StGB). Strittig scheint hier nur der Ansatzpunkt für den Ausschluss zu sein, das ich hier jedoch nicht weiter ausführen möchte, weil zu technisch und OT.
(Nur zum Verständnis: Eine Rechtfertigung lässt die Rechtswidrigkeit und damit den Unrechtsgehalt einer Tat ausnahmsweise entfallen "ist eigentlich verboten, aber ausnahmsweise darfst du das", ein Tatbestandsausschluss hingegen hat zur Folge, dass die Tat erst gar nicht ein Unrechtsgehalt besitzt "du hast völlig normal gehandelt, so normal wie auch z.B. Tee trinken ist".)
Das Problem ist hier nur, das nicht mehr ersichtlich ist, woraus sich eine grundsätzliche Missbilligung der Tötung von Ungeborenen ergeben soll. Denn zweifellos hat das BVerfG dahingehend argumentiert und praktisch wird ja auch der Nasciturus seit diesem Urteil an mehreren Stellen geschützt. Allein aus §§ 218 f. StGB ergibt sich aber diese "Achtung vor dem ungeborenen Leben" jedoch nicht.
Ich persönlich finde die Regelungen zum Schwangerschftsabbruch jedenfalls sehr unglücklich formuliert. Da wird der Gesetzgeber wohl versucht haben, den (stellenweise sehr widersprüchlichen, siehe angenommene Rechtswidrigkeit des Schwangerschaftsabbruchs einerseits, andererseits jedoch Versagung einer gem. § 32 StGB gerechtfertigten Nothilfe zu Gunsten des Ungeborenen) Anforderungen der Verfassungsrichter gerecht zu werden.
PS: Ja, wenn jemand abtreibt, ohne die Voraussetzungen des § 218a zu erfüllen, wird er gem. § 218 I, II (Fremdantreibung, also z.B. ohne Einwilligung tätig werdender Arzt) oder eben die Schwangere selbst gem. § 218 I, III StGB bestraft.